903_1994
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903. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 903. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln durch den Verfassungsgerichtshof
1994_903_0 903. Kundmachung: Aufhebung des § 4 Abs. 2 der Verordnung über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr.8 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 510/1993 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1 Oktober 1994, V 65/93-24 und V 9/94-13, der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 25. Oktober 1994, § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992, als gesetzwidrig aufgehoben.