902. Bundesgesetz: Agrarbehördengesetznovelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/ 1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1974, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. ein rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,
2. drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
6. ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrener Beamter des höheren Dienstes im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft."
2. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Über Anträge, die in Ausführung von § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz auf der Grundlage der entsprechenden' Normen der Landesausführungsgesetze gestellt werden, entscheidet in erster Instanz der Landesagrarsenat. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen."
3. Der bisherige Abs. 3 des § 7 wird Abs. 4.
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.