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900_1993 AT

900. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 900. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Genehmigung der Kabotage

§ 1. (1) Die Beförderung von Personen und Ladung zwischen österreichischen Häfen durch niederländische Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 8 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 714/ 1992, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn

1. Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und

2. die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige, liegt.

(3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Ladung eingeschränkt werden.

(5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

Strafbestimmung

§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

Durchführung anderer Vertragsbestimmungen

§ 3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 714/1992, anzuwenden.

Vollziehung

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und des § 1 Abs. 4, soweit Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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