8. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.
2. Nach § 603 wird folgender § 604 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003
§ 604. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.
2. Der bisherige § 296 erhält die Bezeichnung „§ 295“.
3. Nach § 295 wird folgender § 296 (neu) samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003
§ 296. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.
2. Der bisherige § 285 erhält die Bezeichnung „§ 284“.
3. Nach § 284 wird folgender § 285 (neu) samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003
§ 285. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit
1. Jänner 2003 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen
und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen,
BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie
folgt festgesetzt
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten
Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls,
Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils ..................................................... 180 €,
b) für das weitere Verfahren ............................................................................................ 320 €,
2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
..............................................................................................................................320 €.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz
von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen
in Arbeitsrechtssachen, BGBl. II Nr. 461/2001, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte
im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels
17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und
psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 28/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Litauen 26. November 2002
Rumänien 26. August 2002
Slowakei 4. September 2002
Ungarn 11. Juli 2002
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Litauen
Vorbehalte
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich als eingreifender
Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit,
die nach Artikel 15 des Übereinkommens dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer
einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an
den eingreifenden Staat überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das
Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in litauischer Sprache
oder einer der Amtssprachen des Europarates abzufassen sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen
oder in eine von ihr bestimmten Sprache beizuschließen ist.
Rumänien
Vorbehalte und Erklärungen
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 erklärt Rumänien, dass es sich als eingreifender Staat sein Eingreifen von
der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel
15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die
Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe nach Rumänien überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 behält sich Rumänien das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen,
andere Mitteilungen und Unterlagen in Rumänisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Rumänische
oder Englische übermittelt werden.
Rumänien erachtet die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens als Verpflichtung
des Empfängerstaats von übermittelten Daten, diese nur für jenen Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt
wurden.
Slowakei
Vorbehalte und Erklärungen
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die
Slowakische Republik, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht
vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Slowakisch oder Englisch
oder mit einer Übersetzung ins Slowakische oder Englische übermittelt werden.
In Ausführung der Bestimmung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Slowakische
Republik, dass, hinsichtlich von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens, Reziprozität vorausgesetzt, die zwingende Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches
Verfahren, das im Einklang mit den Verfahrensregeln des Anhanges dieses Übereinkommens durchzuführen
ist, ohne zusätzliche vorherige Einigung anerkannt wird.
Ungarn
Vorbehalte
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass sie Artikel 3 Absatz
2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass übermittelten
Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen, die nicht in Ungarisch oder in einer der Amtssprachen
des Europarates erfolgen, eine Übersetzung ins Ungarische, Englische oder Französische beizuschließen
ist.