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8_2003 AT

8. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – SVÄG 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.

2. Nach § 603 wird folgender § 604 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003

§ 604. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit

1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.

2. Der bisherige § 296 erhält die Bezeichnung „§ 295“.

3. Nach § 295 wird folgender § 296 (neu) samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003

§ 296. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit

1. Jänner 2003 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „918,13 €“ durch den Ausdruck „946,60 €“ ersetzt.

2. Der bisherige § 285 erhält die Bezeichnung „§ 284“.

3. Nach § 284 wird folgender § 285 (neu) samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 8/2003

§ 285. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2003 tritt mit

1. Jänner 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 8. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen

und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen,

BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie

folgt festgesetzt

1. für das Verfahren erster Instanz

a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten

Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls,

Zahlungsauftrags- oder Versäumungsurteils ..................................................... 180 €,

b) für das weitere Verfahren ............................................................................................ 320 €,

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss

..............................................................................................................................320 €.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz

von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen

in Arbeitsrechtssachen, BGBl. II Nr. 461/2001, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte

im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

BGBlPdf 8. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels

17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und

psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 28/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Litauen 26. November 2002

Rumänien 26. August 2002

Slowakei 4. September 2002

Ungarn 11. Juli 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Litauen

Vorbehalte

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich als eingreifender

Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit,

die nach Artikel 15 des Übereinkommens dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer

einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an

den eingreifenden Staat überstellt werden.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das

Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in litauischer Sprache

oder einer der Amtssprachen des Europarates abzufassen sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen

oder in eine von ihr bestimmten Sprache beizuschließen ist.

Rumänien

Vorbehalte und Erklärungen

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 erklärt Rumänien, dass es sich als eingreifender Staat sein Eingreifen von

der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel

15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die

Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe nach Rumänien überstellt werden.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 behält sich Rumänien das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen,

andere Mitteilungen und Unterlagen in Rumänisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Rumänische

oder Englische übermittelt werden.

Rumänien erachtet die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens als Verpflichtung

des Empfängerstaats von übermittelten Daten, diese nur für jenen Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt

wurden.

Slowakei

Vorbehalte und Erklärungen

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die

Slowakische Republik, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht

vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Slowakisch oder Englisch

oder mit einer Übersetzung ins Slowakische oder Englische übermittelt werden.

In Ausführung der Bestimmung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Slowakische

Republik, dass, hinsichtlich von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens, Reziprozität vorausgesetzt, die zwingende Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches

Verfahren, das im Einklang mit den Verfahrensregeln des Anhanges dieses Übereinkommens durchzuführen

ist, ohne zusätzliche vorherige Einigung anerkannt wird.

Ungarn

Vorbehalte

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass sie Artikel 3 Absatz

2 und 3 nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass übermittelten

Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen, die nicht in Ungarisch oder in einer der Amtssprachen

des Europarates erfolgen, eine Übersetzung ins Ungarische, Englische oder Französische beizuschließen

ist.

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