8. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;“
2. § 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet
„Organisation der Buchhaltungen
§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu
errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung
dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben
mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer
Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung
ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem
Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu
erlassen.“
3. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im
Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich
vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.“
4. § 8 Abs. 1 samt Überschrift lautet
„Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es
jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines
Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter
der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen
haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen
haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten
anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“
5. § 15a erhält die Überschrift „Controlling“.
6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt
„§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controlling-
pflichten ist insbesondere für
1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der
Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten
öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der
Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister
für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein
Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-,
Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und
Finanzcontrolling sicherstellt.
(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat für die Einrichtung eines
Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten
nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2 sicherstellt.
(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind
Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer
ausländischen Börse zugelassen sind.“
7. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr
unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen.“
8. § 27 samt Überschrift entfällt.
9. § 30 Abs. 2 lautet
„(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die
Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.“
10. § 32 lautet
„§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen
unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der
finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf,
erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur
Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34
Abs. 3) zu verfassen.“
11. Im § 35 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und sodann folgende Z 9
angefügt
„9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden
Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß
§ 36 Abs. 1 vorgesehen werden.“
12. § 36 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß
§ 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes
(§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien
zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere
die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.“
13. Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann Richtlinien über die Anschaffung von Fahrzeugen
(Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur
Anwendung gelangt; diese Richtlinien haben insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und
den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu enthalten.“
14. § 79 Abs. 4 lautet
„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen
und Personalausgaben.“
15. Dem § 100 wird folgender Abs. 26 angefügt
„(26) § 5 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 samt Überschrift, die
Überschrift des § 15a, § 15b sowie § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002
treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft; § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32, § 35 Z 8 und 9, § 36 Abs. 1 und § 55
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; § 27
samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2001, wird
verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2090 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland ..................................... 50
Kärnten........................................... 90
Salzburg.......................................... 580
Steiermark ...................................... 100
Tirol................................................1120
Vorarlberg ...................................... 150
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 379 und 396/2001 bereits zugeteilten Kontingente weitere
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, nachfolgend
als die Vertragsparteien bezeichnet,
IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT),
auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieser Vereinbarung die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,
sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur
Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,
Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und
durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der
Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.
(2) „Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr)“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige
Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen
nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) „Pendelverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende
befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind
entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr
durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,
welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an
den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können
außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen
abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für
mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort
muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder
Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ (Bus) im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer „vorab gebildeten Fahrgastgruppe“ ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach
den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder
die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der
Abfahrt erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hiervon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne
dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der
Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für
eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden
Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise
gewählt wird.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie
Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom
Unternehmer selbst auszufüllen.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten
Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den
zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von
einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt
werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt
a) Beförderungen laut Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b
b) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste
– die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
– vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden
sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
– eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der
Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das
Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.
(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden
Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,
wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in
einem gesonderten Memorandum festgelegt, das ein untrennbarer Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten
Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis
einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten
Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur
Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung
kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr
auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die
Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die Verkehrsarten
und die Art Ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren. Die Gemischte Kommission legt
die Anzahl der Genehmigungen, Genehmigungsarten sowie die Form und den Inhalt des Nachweises und
Kontrolldokumentes fest.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem
die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 13
Vertragsdauer
(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre
Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten der Teil I (Artikel 1 bis 4) sowie der Teil III
(Artikel 11 bis 16) der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs
mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 vom 19. Oktober 1967
im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.
GESCHEHEN zu Prag am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und slowakischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
M. Schmid
Für die Regierung der Slowakischen Republik
J. Macejko
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale
Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der
festgelegten technischen Standards wird pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen
vereinbart.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes
Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien in deutscher und
slowakischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ECMT
(CEMT) Kontrolldokument oder das ASOR-Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß den
einschlägigen EU-Vorschriften.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik
folgendes
a) Emissionsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder –§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung)
– Abgase – ECE R 49.02
oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder –§ 1d KDV
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder –§ 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards
– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder –§ 3g KDV
– Verlangsameranlage – ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder –§ 3e KDV
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der
Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten
– Tachograph – AETR
oder – EG Verordnung 3821/85
– Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89
oder – EG Richtlinie 92/24
Anlage 1
Anlage 2
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 8. August 2000 bzw. 30. März 2001
abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Mai 2001 in Kraft getreten.