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8_2002 AT

8. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;“

2. § 6 Abs. 1 samt Überschrift lautet

„Organisation der Buchhaltungen

§ 6. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu

errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung

dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Buchhaltungsaufgaben

mehrerer anweisender Organe einer Buchhaltung durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer

Buchhaltung im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Die Verordnung

ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem

Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu

erlassen.“

3. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im

Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Buchhaltung wirtschaftlich

vertretbar ist. Trifft dies für eine Buchhaltung nicht zu, ist sie aufzulassen.“

4. § 8 Abs. 1 samt Überschrift lautet

„Organisation der Kassen

§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es

jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines

Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter

der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen

haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen

haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten

anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

5. § 15a erhält die Überschrift „Controlling“.

6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt

„§ 15b. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controlling-

pflichten ist insbesondere für

1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der

Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und

2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten

öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der

Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister

für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ein

Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-,

Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und

Finanzcontrolling sicherstellt.

(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat für die Einrichtung eines

Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten

nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Abs. 2 sicherstellt.

(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind

Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten

Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer

ausländischen Börse zugelassen sind.“

7. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr

unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen.“

8. § 27 samt Überschrift entfällt.

9. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die

Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.“

10. § 32 lautet

„§ 32. Der Bundesminister für Finanzen hat die ihm gemäß § 30 übermittelten Voranschlagsunterlagen

unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der

finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf,

erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihm die zur

Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 25) und der Arbeitsbehelf (§ 34

Abs. 3) zu verfassen.“

11. Im § 35 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und sodann folgende Z 9

angefügt

„9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden

Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß

§ 36 Abs. 1 vorgesehen werden.“

12. § 36 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß

§ 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes

(§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien

zu erlassen; dabei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere

die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.“

13. Im § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Finanzen kann Richtlinien über die Anschaffung von Fahrzeugen

(Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer

Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur

Anwendung gelangt; diese Richtlinien haben insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und

den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit zu enthalten.“

14. § 79 Abs. 4 lautet

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen

und Personalausgaben.“

15. Dem § 100 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) § 5 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 samt Überschrift, die

Überschrift des § 15a, § 15b sowie § 79 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002

treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft; § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32, § 35 Z 8 und 9, § 36 Abs. 1 und § 55

Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft; § 27

samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“

BGBlPdf 8. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2001, wird

verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 2090 für

die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland ..................................... 50

Kärnten........................................... 90

Salzburg.......................................... 580

Steiermark ...................................... 100

Tirol................................................1120

Vorarlberg ...................................... 150

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 379 und 396/2001 bereits zugeteilten Kontingente weitere

Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 8. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, nachfolgend

als die Vertragsparteien bezeichnet,

IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT),

auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit

Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die

neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des

Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –

anzuwenden,

IN DEM BESTREBEN, durch dieser Vereinbarung die internationale Beförderung von Personen im

nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln,

sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur

Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr,

Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und

durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

Artikel 2

Legaldefinitionen

(1) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der

Definition des Linienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 3) entspricht.

(2) „Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr)“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige

Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen

nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) a) „Pendelverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren

Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende

befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind

entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr

durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,

welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an

den Ausgangsort zurückgebracht.

b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels

sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können

außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen

abgesetzt werden.

c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung

mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für

mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort

muß mindestens zwei Nächte betragen.

(4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder

Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen

Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.

(5) „Fahrzeug“ (Bus) im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß

a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und

b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich

des Lenkers) bestimmt ist.

(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen

durchzuführen.

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste

weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,

daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer „vorab gebildeten Fahrgastgruppe“ ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach

den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder

die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der

Abfahrt erhalten hat.

Artikel 4

Gelegenheitsverkehre

(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt

a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt

werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den

Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.

(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen

noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen

hiervon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne

dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der

Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes

bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für

eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden

Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission eine andere Vorgangsweise

gewählt wird.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie

Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Abs. 2 die Genehmigung.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates

den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e sind vom

Unternehmer selbst auszufüllen.

(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 6

Kontrolldokument

(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten

Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den

zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von

einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2

werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt

werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik

hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt

a) Beförderungen laut Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b

b) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort

aufgenommen werden und die Fahrgäste

– die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei

befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder

– vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden

sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem

das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder

– eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der

Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das

Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird.

(2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden

Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik,

wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in

einem gesonderten Memorandum festgelegt, das ein untrennbarer Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

(4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten

Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste (zB Grenzzonenverkehr) ohne das Erfordernis

einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten

Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Artikel 8

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien

vereinbart.

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur

Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Artikel 10

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen

dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen

a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem

Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder

Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;

c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals

des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung

kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr

auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen

nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt.

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die

Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.

(4) Insbesondere ist es Aufgabe der Gemischten Kommission die Grenzzone sowie die Verkehrsarten

und die Art Ihrer Durchführung innerhalb der Grenzzone zu vereinbaren. Die Gemischte Kommission legt

die Anzahl der Genehmigungen, Genehmigungsarten sowie die Form und den Inhalt des Nachweises und

Kontrolldokumentes fest.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung unterliegt einer Genehmigung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem

die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 13

Vertragsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre

Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese

Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten der Teil I (Artikel 1 bis 4) sowie der Teil III

(Artikel 11 bis 16) der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs

mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 vom 19. Oktober 1967

im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik außer Kraft.

GESCHEHEN zu Prag am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und slowakischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

M. Schmid

Für die Regierung der Slowakischen Republik

J. Macejko

MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die internationale

Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der

festgelegten technischen Standards wird pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen

vereinbart.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes

Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien in deutscher und

slowakischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ECMT

(CEMT) Kontrolldokument oder das ASOR-Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß den

einschlägigen EU-Vorschriften.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik

folgendes

a) Emissionsstandards

– Rauchgastrübung – ECE R 24.03

oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

oder –§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung)

– Abgase – ECE R 49.02

oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

oder –§ 1d KDV

– Lärm – ECE R 51.01

oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

oder –§ 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards

– Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder –§ 3g KDV

– Verlangsameranlage – ECE R 13.06

oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

oder –§ 3e KDV

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der

Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten

– Tachograph – AETR

oder – EG Verordnung 3821/85

– Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89

oder – EG Richtlinie 92/24

Anlage 1

Anlage 2

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 der Vereinbarung wurden am 8. August 2000 bzw. 30. März 2001

abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Mai 2001 in Kraft getreten.

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