8. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk (AEV Kunststoffe)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Polymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren,
welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.
2. Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen
zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, unter Abspaltung
von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (zB Wasser, Ammoniak, niedere Alkohole,
Halogenwasserstoffe) organische Polykondensate entstehen.
3. Polyaddition: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von abgestuften Reaktionen zwischen
Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von
Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen.
4. Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer
Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen
Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird, sodaß er bei Raumtemperatur
plastisch verformbar und schmelzbar sowie schweißbar und quellbar ist (Thermoplast).
5. Kautschuk: natürlicher oder synthetisch hergestellter, unvernetzter aber chemisch vernetzbarer
(vulkanisierbarer), makromolekularer amorpher Polymerwerkstoff mit hochelastischen Eigenschaften
bei Raumtemperatur, der bei höherer Temperatur oder unter dem Einfluß deformierender
Kräfte plastisch verformbar wird (Plastomer). Latex ist eine kolloidale Dispersion von Kautschuk
in einem wäßrigen Medium.
6. Gummi: Chemisch vernetzter (vulkanisierter) natürlicher oder synthetisch hergestellter Kautschuk
(Elastomer).
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Kunststoffen einschließlich des Konfektionierens aus
a) Alkenen (Ethylen, Propylen, Buten, Isobuten) durch Homo- oder Copolymerisation,
b) Vinylchlorid oder Vinylidenchlorid durch Homopolymerisation,
c) Styrol, Methylstyrol, Acrylnitril, Methacrylsäuremethylester durch Homo- oder Copolymerisation,
d) Monomeren der lit. a bis c durch Copolymerisation,
e) Dicarbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen durch Polykondensation (Polyester),
f) Dicarbonsäuren und Diaminen, Aminocarbonsäuren oder deren Säureamiden durch Polykondensation
(Polyamide),
g) mehrwertigen Alkoholen und mehrwertigen Isocyanaten durch Polyaddition (Polyurethane);
2. Herstellen von Synthesekautschuk (einschließlich Latex) durch Homo- oder Copolymerisation
von Isobuten, Butadien, Isopren oder Chloropren oder durch deren Copolymerisation mit
Vinylverbindungen (Styrol, Acrylnitril, Methacrylsäure) einschließlich des Konfektionierens;
3.Chemisches Modifizieren (Halogenieren, Sulfonieren, Sulfohalogenieren, Cyclisieren) von
Synthesekautschuk gemäß Z 2 oder von Naturkautschuk;
4.Herstellen von Gummi durch chemisches Vernetzen (Vulkanisieren) von Natur- oder
Synthesekautschuk;
5. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 4 hergestellten Polywerkstoffen zu Folien, Platten, Hohlkörpern,
Tauch-, Gieß-, Extrusions- oder Formartikeln, Schäumen uä.;
6. Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 5.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
3. Abwasser aus der Herstellung von Monomeren, die für die Tätigkeiten des Abs. 3 als
Vorprodukte dienen (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
4. Abwasser aus der Herstellung von
a) Kunstharzen,
b) Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln,
c) Chemiefasern,
für welche die in Abs. 3 genannten Kunststoffe als Rohstoffe dienen;
5. Abwasser aus der Galvanisierung von Kunststoffoberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der
Herstellungsrückstände erlauben (zB Monomere, Katalysatoren, Lösungs- oder Verdünnungsmittel);
2. Einsatz optimierter Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit hoher Ausbeute der Vernetzungsreaktionen,
welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende
abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
3. gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter
Abwässer oder wäßriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösungsmitteldestillation),
die nicht gemäß Z 1 stofflich verwertet werden können;
4. Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender
Techniken zur Produkt- und Anlagenreinigung (zB Gegenstromwäsche, Hochdruckreinigung);
5. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt
biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht
auf den Einsatz von Cadmiumverbindungen oder von Organometallverbindungen als Stabilisatoren,
Antioxidantien, Weichmacher oä. und von Organohalogenverbindungen als Flammschutzmittel;
6. Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
7. Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche wassergefährdende Stoffe
enthält, die ins Abwasser gelangen können;
8.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation uä.) an
Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; bei Direkteinleitern Einsatz biologischer
Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser;
10. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei
der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink
(Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Gesamtchlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15),
AOX (Nr. 21), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 23), POX (Nr. 24), Phenolindex (Nr. 25) und BTXE
(Nr. 27).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr
als 50% (bei Ammonium um 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die
Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Molterer