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8_1998 AT

8. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. h an die Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird lit. i, die

lautet

„i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in

Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben

oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur

Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992

genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Studiendauer.“

2. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. g an die Stelle des Puntkes ein Beistrich; angefügt wird lit. h, die

lautet

„h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und

die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie

das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.“

3. Im § 26 Abs. 1 ist die Wortfolge „den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle“ durch die Wortfolge

„eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige

Krankenanstalt“ und im § 26 Abs. 2 ist die Wortfolge „des Dienstgebers oder der auszahlenden

Stelle“ durch die Wortfolge „der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten

Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten“ zu ersetzen.

4. § 31 Abs. 1 ab zweitem Satz lautet

„Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Schulbücher ist

ein Selbstbehalt in der Höhe von 10 vH des für die maßgebliche Schulform des Schülers gemäß § 1 der

Limit-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Höchstbetrages zu leisten. Der

Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen. Schüler an Sonderschulen

und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben keinen Selbstbehalt zu entrichten.“

5. Im § 31a Abs. 1 erster Satz wird der Begriff „Unterrichtsmittel“ durch „Schulbücher“ ersetzt und es

entfällt die Bezeichnung „einfachste Ausstattung“.

6. § 31a Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, automationsunterstützte Datenträger,

Lernspiele) im Ausmaß von 10 vH des Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits) im

Schuljahr 1998/99 und in den folgenden Schuljahren im Ausmaß von maximal 15 vH des

Höchstbetrages pro Schüler und Schulform (Limits), was ab dem Schuljahr 1999/2000 in der

Limit-Verordnung (Abs. 5) festzusetzen ist, wenn diese von der Schule als zur Durchführung des

Unterrichts erforderlich bestimmt wurden.“

7. § 31a Abs. 2 entfällt und die bisherigen Absätze 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.

8. § 31d Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt, die lauten

„(2) Die Schüler (die Erziehungsberechtigten) können der Schule freiwillig Schulbücher für die

Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Dies erfolgt nach Richtlinien, die vom Schulforum bzw. vom

Schulgemeinschaftsausschuß gemäß dem Schulunterrichtsgesetz festzulegen sind. Die Schüler haben bis

spätestens zum Ende des Kalenderjahres der Schule mitzuteilen, welche Schulbücher sie der

Wiederverwendung zur Verfügung stellen werden.

(3) Die für die Wiederverwendung zur Verfügung gestellten Schulbücher stehen ab der Überlassung

nicht mehr im Eigentum der Schüler. Die Richtlinien des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses

sind Aufzeichnungen im Sinne des § 31c Abs. 5 FLAG.“

9. Der bisherige § 31d Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

10. § 39e Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt, der lautet

„(10) Der Aufwand für notwendige Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme

von Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu

tragen.“

11. Nach § 50i wird § 50j eingefügt, der lautet

„§ 50j. (1) § 2 Abs. 1 lit. i und § 6 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 8/1998 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Mai 1996 in

Kraft.

(3) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 bis 4 und 31d Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 8/1998 treten mit 1. Februar 1998 in Kraft.

(4) § 39e Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

BGBlPdf 8. Verordnung: Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1998

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit

1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1998 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 865/1995

angeführten und durch die Verordnung BGBl. Nr. 678/1996 für das Kalenderjahr 1997 weiter in Geltung

gesetzten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 11 Abs. 1 statt 5448 S mit 5520 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 224 S mit 227 S;

3. im § 11 Abs. 3 statt

4. im § 12 Abs. 2 statt 2846 S mit 2884 S,

statt 431 S mit 437 S;

5. im § 14 Abs. 1 statt je 339 S mit je 344 S,

statt 683 S mit 692 S,

statt je 1024 S mit je 1038 S;

6. im § 16 Abs. 1 statt 431 S mit 437 S;

7. im § 20 statt 1599 S mit 1620 S;

8. im § 20a statt 242 S mit 245 S,

statt 385 S mit 390 S,

statt 643 S mit 652 S;

9. im § 42 Abs. 1 statt 984 S mit 997 S,

statt 1962 S mit 1988 S;

10. im § 46 Abs. 1 statt 1569 S mit 1590 S,

statt 2879 S mit 2917 S,

statt 1883 S mit 1908 S,

statt 3453 S mit 3499 S;

11. im § 46 Abs. 2 statt 7174 S mit 7269 S,

statt 8555 S mit 8669 S,

statt 7366 S mit 7464 S,

statt 8932 S mit 9051 S;

12. im § 46 Abs. 3 statt 2589 S mit 2623 S,

statt 3617 S mit 3665 S;

13. im § 46b Abs. 1 statt je 339 S mit je 344 S,

statt 683 S mit 692 S,

statt je 1024 S mit je 1038 S;

14. im § 56 Abs. 4 statt 3009 S mit 3049 S;

15. im § 74 Abs. 2 statt 476 S mit 482 S,

statt 91 S mit 92 S.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit .......................................................................................... 1104 S,

40 vH mit .......................................................................................... 1656 S,

50 vH mit .......................................................................................... 2208 S,

60 vH mit .......................................................................................... 2760 S,

70 vH mit .......................................................................................... 3312 S,

80 vH mit .......................................................................................... 4416 S.

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen

werden wie folgt festgestellt

bei einer Summe von mindestens

130 mit ............................................................................................. 1656 S,

160 mit ............................................................................................. 2208 S,

190 mit ............................................................................................. 2760 S,

220 mit ............................................................................................. 3312 S,

250 mit ............................................................................................. 3864 S,

280 mit ............................................................................................. 4416 S.

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag

wird mit 2208 S festgestellt.

§ 4. Die durch die Verordnungen BGBl. Nr. 865/1995 und BGBl. Nr. 678/1996 für die Kalenderjahre

1996 und 1997 zu § 18 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgestellten Beträge bleiben

auch für das Kalenderjahr 1998 in Geltung.

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit

1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1998 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 866/1995 angeführten und

durch die Verordnung BGBl. Nr. 678/1996 für das Kalenderjahr 1997 weiter in Geltung gesetzten Beträge

wie folgt festgestellt

1. Im § 6 Z 5 statt 8517123 S mit 8630401 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 509 S mit 516 S;

3. im § 11 Abs. 5 statt 10822 S mit 10966 S,

statt 9762 S mit 9892 S,

statt 13956 S mit 14142 S;

4. im § 12a Abs. 1 statt 12711 S mit 12880 S,

statt 5090 S mit 5158 S.

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr

1998 wie folgt festgestellt

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes

werden für das Kalenderjahr 1998 mit 7479 S und 31019 S festgestellt.

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit

1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den

Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird

für das Kalenderjahr 1998 mit 482 S für den Hauptversicherten und 92 S für Zusatzversicherte festgestellt.

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit

1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den

Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des

Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995,

wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgestellt

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 8. Kundmachung: Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(BGBl. Nr. 414/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 790/1995)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 16. Jänner 1996

Burundi 6. Jänner 1997

El Salvador 4. Dezember 1995

Guatemala 15. Dezember 1995

Guinea-Bissau 27. Oktober 1995

Haiti 25. September 1996

Honduras 19. Oktober 1995

Islamische Republik Iran 18. Juli 1996

Israel 4. Juni 1996

Jemen 21. Februar 1996

Jugoslawien 3. September 1997

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Kambodscha 18. Dezember 1995

Katar 18. April 1996

Kongo 14. Oktober 1996

Kroatien 8. April 1996

Marokko 28. Dezember 1995

Nicaragua 31. Oktober 1995

Niue 28. Februar 1996

Singapur 29. Mai 1997

Slowenien 1. Dezember 1995

St. Vincent und die Grenadinen 2. Dezember 1996

Südafrika 29. August 1997

Swasiland 7. Oktober 1996

Arabische Republik Syrien 4. Jänner 1996

Vereinigte Republik Tansania 17. April 1996

Ukraine 13. Mai 1997

Vereinigte Arabische Emirate 29. Dezember 1995

Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Kroatien erklärt, daß es als im Übergang zur

Marktwirtschaft befindliches Land beabsichtigt, sich an die Bestimmungen der Anlage I gebunden zu

erachten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Tschechische Republik und die

Slowakei am 27. November 1995 bzw. 23. Februar 1996 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g des Rahmenübereinkommens

erklärt, daß sie beabsichtigen, an Art. 4 Abs. 2 lit. a und b gebunden zu sein.

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