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8_1997 AT

8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße von km 27,507 bis km 27,88 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Punkt 2 der Verordnung

vom 14. Juni 1982, BGBl. Nr. 326, bestimmten – Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 8. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung (M43) gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoffe, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088

selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoffe, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit

Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c) (BGBl. Nr. 511/1996 letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 778/1996) wurde von Dänemark am 28. Oktober 1996 unterzeichnet.

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