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8_1996 AT

8. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abschlußprüfung in den

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 271/1993, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 349/1994 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Abschlußprüfung

in den berufsbildenden mittleren Schulen“

2. § 1 lautet

„§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1. gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen,

2. Handelsschulen,

3. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und

4. Sonderformen der in Z 1 bis 3 genannten Schulen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. berufsbildende mittlere Schulen für Berufstätige und

2. andere Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.“

3. § 2 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift des § 3 lautet

„Form und Umfang der Abschlußprüfung“

5. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Abschlußprüfung besteht aus

1. einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder

praktische Klausurarbeiten umfaßt, und

2. einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.“

6. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes

bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, sofern im 8. Abschnitt nicht anderes

bestimmt wird.“

7. Im § 6 Abs. 2 wird nach der Pflichtgegenstandsbezeichnung „Schnittkonstruktion, Gradieren und

Modellgestaltung“ eingefügt

„ , „Textverarbeitung“, „Küchenführung und -organisation“, „Restaurant“, „Küchenführung und Servierkunde“ “

8. Im § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Wenn ein Pflichtgegenstand, der ein Prüfungsgebiet bildet, von mehreren Lehrern unterrichtet

wurde, hat der Schulleiter einen dieser Lehrer als Prüfer zu bestimmen.“

9. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ kann auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes,

das den Lehrstoff der fachtheoretischen und der praktischen Pflichtgegenstände in der letzten

Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde,

abgelegt werden.“

10. § 10 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. in den Prüfungsgebieten „Übungsfirma“, „Küche“ und „Service“: für jeden Prüfungshalbtag

mindestens eine Aufgabenstellung,“

11. Im § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Die Aufgabenstellungen in den praktischen Prüfungsgebieten sind so zu stellen, daß in geeigneten

Teilbereichen der praktischen Arbeit unmittelbar dazu in bezug stehende Fachgespräche geführt

werden können.“

12. Im § 11 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung

„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

13. § 12 samt Überschrift lautet

„Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12. (1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit

Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder

2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen

Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt

auszugehen.

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom

Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert

sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine

strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion

des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die

Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer

spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17

Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein

nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer

Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.“

14. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag

acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als fünf Stunden, ist

eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende Mittagspause vorzusehen.“

15. Im § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Bei der schriftlichen und praktischen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ kann

die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die

Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.“

16. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel insoweit zulässig, als

gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten der Klasse zur Verfügung stehen. Überdies ist bei der

Klausurprüfung in den Prüfungsgebieten „Projekt“ und „Übungsfirma“ die Verwendung von Unterrichtsmitschriften,

bei schriftlichen Klausurarbeiten die Verwendung von Wörterbüchern zulässig.“

17. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Bei Klausurarbeiten gemäß Abs. 3a gelten die Abs. 8 und 9 sinngemäß; die Arbeiten sind von

allen Schülern der Gruppe gemeinsam abzugeben.“

18. Im § 15 treten an die Stelle der Z 1 und 2 folgende Z 1, 2, 2a und 2b

„1.b in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Rechnungswesen“: 3 Stunden,

2.b im Prüfungsgebiet „Küche“: 5 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2a. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Hotelfachschule: 4 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,

2b. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe: 3 Stunden einschließlich

Vorbereitungszeit,“

19. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Der Prüfungskandidat hat bei Prüfungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 eine der vorgelegten Aufgabenstellungen

zu wählen und seine Wahl spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.“

20. § 17 Abs. 7 Z 2 lautet

„2. in einem Prüfungsgebiet, das zwei Unterrichtsgegenstände umfaßt, sowie bei einer mündlichen

Teilprüfung gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz 20 Minuten“

21. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die

Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der

Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden

mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes.

Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse

über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm

für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2

bis 4 und § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung

Anwendung.“

22. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 mit „Nicht genügend“ festgesetzt

wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen

Prüfung nachweislich bekanntzugeben.“

23. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit der Klausurprüfung verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prü-

fungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf

er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit antreten;

die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

der Klausurprüfung im Prüfungsgebiet „Service“ oder im Prüfungsgebiet „Küche“ verhindert, so

darf er abweichend vom zweiten Satz zur mündlichen Prüfung in jenem Prüfungstermin antreten, in dem

er die Klausurprüfung begonnen hat.“

24. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes

„Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, ausgenommen die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie die Hotelfachschule“

25. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie

die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw.

des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann

das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 10 Abs. 2 durchgeführt

werden.“

26. § 26 lautet

„§ 26. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei in der Anlage dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen

(Ausbildungszweige) angeführte mündliche Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten

kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 abgelegt werden.“

27. Im 8. Abschnitt werden der 3. und 4. Unterabschnitt durch folgende 3., 4. und 5. Unterabschnitte

ersetzt

„3. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Hotelfachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und

4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und

-organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30. Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder nach Wahl des Prüfungskandidaten

im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite

lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs

Wochenstunden geführt wurde, und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem

der folgenden Prüfungsgebiete

a) „Tourismusgeographie“,

b) „Tourismus und Marketing“ und

c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.

4. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Handelsschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und

2. eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes

„Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie

„betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes

„Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“. Wurde die schriftliche und praktische

Klausurarbeit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 mit „Nicht genügend“ beurteilt, so umfaßt das Prüfungsgebiet zusätzlich

den Teilbereich „Übungsfirma“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache“.

5. Unterabschnitt

Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32a. (1) Die Klausurprüfung umfaßt

1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,

2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,

3. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und

4. eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes

„Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes

„Küchenführung und Servierkunde“.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 32b. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und

2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.“

28. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Prüfungskandidaten, die die letzte Schulstufe einer Hotelfachschule oder einer Gastgewerbefachschule

spätestens im Schuljahr 1994/95 begonnen haben, haben die Abschlußprüfung bis 31. August

1997 noch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Novelle BGBl.

Nr. 8/1996 abzulegen.“

29. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Titel dieser Verordnung, § 1, der Entfall des § 2 samt Überschrift, die Überschrift des § 3,

§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 2, 3 und 5a, § 11 Abs. 1, § 12 samt Überschrift, § 13

Abs. 3, § 14 Abs. 3a, 5 und 10, § 15, § 17 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1, die Überschrift

des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 25 Abs. 2, § 26, die Unterabschnitte 3 bis 5 des

8. Abschnittes (§§ 29 bis 32b), § 33 Abs. 3 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 8/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

30. In der Anlage (gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen: fachliche Prüfungsgebiete,

in denen mündliche Teilprüfungen stattfinden, gemäß § 26) werden nach dem die Fachschule

1A.4.1 (Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Allgemeiner Maschinenbau – Lehrplan 1986)

betreffenden Abschnitt folgende Abschnitte eingefügt

„1A.4.2 Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1986)

(a) „Fertigungstechnik“ oder „Kraftfahrzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),

(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Elektrotechnik und

Elektronik“ (Wahlgebiet).,,

1A.4.3 Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Lehrplan 1986)

(a) „Fertigungstechnik“,

(b)„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Werkzeugbau“

(Wahlgebiet).“

31. In der Anlage lautet der die Fachschule 1A.6.7 (Fachschule für Flugtechnik – Lehrplan 1986)

betreffende Abschnitt

„1A.6.7 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1986)

(a) „Triebwerke“ oder „Luftfahrzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),

(b) „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Elektrotechnik und

Elektronik“ oder „Luftfahrtenglisch“ oder „Instrumente und Avionik“ (Wahlgebiet).“

32. In der Anlage wird nach dem die Fachschule 1C.2.5 (Fachschule für Fotografie – Lehrplan

1986) betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt

„1C.2.6 Fachschule für Büchsenmacher (Lehrplan 1986)

(a) „Waffentechnik“,

(b)„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Technologie“

(Zuteilungsgebiet).“

33. In der Anlage entfallen die die nachstehenden Fachschulen betreffenden Abschnitte

1. A/3 (Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter – Lehrplan 1963),

2. A/18 (Fachschule für Uhrmacher – Lehrplan 1963),

3. A/33 (Fachschule für Maschinenbau – Lehrplan 1963),

4. A/34 (Fachschule für Feinwerktechnik – Lehrplan 1963),

5. A/38 (Baufachschule – Lehrplan 1963),

6. A/44 (Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Lehrplan 1963),

7. A/45 (Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik – Lehrplan 1963) und

8. A/46 (Fachschule für Flugtechnik – Lehrplan 1963).

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