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8_1991 AT

8. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 369/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl.

Nr. 206/1971, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 74/1984, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Studienrichtung Markscheidewesen ist

an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme

auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten."

2. § 3 lautet

„Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis

125 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von zehn

Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

3. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)

Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltungen)

laut Studienplan angesetzt sind, und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in

Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes

(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen) voraus."

4. § 5 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die gültige Inskription in den Semestern, in

denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt

sind;"

5. § 6 Abs. 2 lit. bb lautet

„bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile."

6. § 7 Abs. 1 und 2 lauten

„Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120

Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von fünf

Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

7. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der

ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen."

8. § 10 Abs. 2 lit. g lautet

„g) die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit

gemäß § 11 Abs. 4."

9. § 11 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7

sinngemäß anzuwenden. Im ersten Teil der zweiten

Diplomprüfung ist eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach

Markscheidekunde oder Bergschadenkunde

durchzuführen. Der zweite Teil der zweiten

Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die

Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die

an der betreffenden Universität oder an einer

anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der

durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des

zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die

gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die

weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)."

10. § 12 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor."

15. § 13 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 13. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung

neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben,

sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem

Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen bzw.

zu beenden.

(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn

des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien in der Studienrichtung Markscheidewesen

dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten

Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten zum

zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."

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