8. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 369/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl.
Nr. 206/1971, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 74/1984, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Studienrichtung Markscheidewesen ist
an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme
auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele
einzurichten."
2. § 3 lautet
„Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis
125 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von zehn
Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
3. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)
Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltungen)
laut Studienplan angesetzt sind, und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes
(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen) voraus."
4. § 5 Abs. 2 lit. a lautet
„a) die gültige Inskription in den Semestern, in
denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt
sind;"
5. § 6 Abs. 2 lit. bb lautet
„bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile."
6. § 7 Abs. 1 und 2 lauten
„Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120
Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von fünf
Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
7. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der
ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen."
8. § 10 Abs. 2 lit. g lautet
„g) die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit
gemäß § 11 Abs. 4."
9. § 11 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7
sinngemäß anzuwenden. Im ersten Teil der zweiten
Diplomprüfung ist eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach
Markscheidekunde oder Bergschadenkunde
durchzuführen. Der zweite Teil der zweiten
Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die
Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die
an der betreffenden Universität oder an einer
anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der
durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des
zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die
gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die
weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)."
10. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor."
15. § 13 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 13. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung
neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben,
sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem
Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen bzw.
zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn
des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien in der Studienrichtung Markscheidewesen
dieser Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten
Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten zum
zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."