8. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20
Mariazeller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Kapfenberg wie folgt bestimmt
Die B 20 Mariazeller Straße wird ab km 132,68
über neu herzustellende Rampen unter teilweiser
Benützung des Bestandes an die B 116 Leobener
Straße angebunden.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Stadtgemeinde Kapfenberg aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BO-116-15 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.