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8_1989 AT

8. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kapfenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20

Mariazeller Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Kapfenberg wie folgt bestimmt

Die B 20 Mariazeller Straße wird ab km 132,68

über neu herzustellende Rampen unter teilweiser

Benützung des Bestandes an die B 116 Leobener

Straße angebunden.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Stadtgemeinde Kapfenberg aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. BO-116-15 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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