Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8_1988 AT

8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 73 Kirchbacher Straße von

km 42,70 bis km 42,868 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

10. Feber 1984, BGBl. Nr. 98, bestimmten —

Abschnitt „Ragnitzer Mühlgangbrücke" für den

Durchzugsverkehr' entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →