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8_1987 AT

8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Neuberg an der Mürz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Neuberg an der Mürz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 23 Lahnsattel Straße von

km 14,37 bis km 15,03 und von km 15,20 bis

km 15,90 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 4. Dezember 1978,

BGBl. Nr. 640, bestimmten — Abschnitt „Krampen"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden,

als Bundesstraße aufgelassen.

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