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8_1985 AT

8. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom

17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10

des Gesetzes vorn. 1. März 1900, RGBl. Nr. 44,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die

Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt

a) bei einem Wert bis 10000 S mit 20 S,

b) bei einem Wert über 10000 S bis

100000 S mit 60 S,

c) bei einem Wert über 100000 S bis

500000 S mit 140 S,

d) bei einem Wert über 500000 S mit .. 200 S,

e) bei unbestimmtem Wert mit 20 S.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der

Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften

zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender

Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr

für die zweite und jede weitere Unterschrift

die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34

GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 91/1976) mit einem Wert bis

2000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren

zu entfallen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 3. März 1978, BGBl. Nr. 160, über die

Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

wird aufgehoben.

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