8. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom
17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV § 10
des Gesetzes vorn. 1. März 1900, RGBl. Nr. 44,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für die
Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
a) bei einem Wert bis 10000 S mit 20 S,
b) bei einem Wert über 10000 S bis
100000 S mit 60 S,
c) bei einem Wert über 100000 S bis
500000 S mit 140 S,
d) bei einem Wert über 500000 S mit .. 200 S,
e) bei unbestimmtem Wert mit 20 S.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der
Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften
zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender
Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr
für die zweite und jede weitere Unterschrift
die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten
Gebühren.
(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34
GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 91/1976) mit einem Wert bis
2000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren
zu entfallen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 3. März 1978, BGBl. Nr. 160, über die
Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
wird aufgehoben.