8_1984
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8. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
1984_8_0 8. Verordnung: Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
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Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der
B 49 Bernstein Straße wird das aus der Anlage
ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere
Führung der B 49 Bernstein Straße in Betracht
kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.