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8_1983 AT

8. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in der

Fassung BGBl. Nr. 462/1980 über die Festsetzung

von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird

wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)

nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung

12 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr

als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,

Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben

unberücksichtigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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