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8. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1982

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1982 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist

der 3. Dezember 1982, Stichtag für die Rinderzwischenzählung

ist der 3. Juni 1982, Stichtage für

die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,

3. Juni und 3. September 1982.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische

Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen, Enten

und Truthühnern;

2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete

Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an

deren Standort zu zählen. Die Anschriften der

Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf

Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung

gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1

Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige

am Zähltag nicht anzutreffen, ist

dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt

(Magistrat) zu machen.

§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen

Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen des Jahres 1982 entstehenden

Kosten in der Höhe

1. von 16,50 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September,

2. von 22 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. Juni,

3. von 33 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

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