8. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1982 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1982, Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 3. Juni 1982, Stichtage für
die Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,
3. Juni und 3. September 1982.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
1. der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen, Enten
und Truthühnern;
2. die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an
deren Standort zu zählen. Die Anschriften der
Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf
Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung
gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1
Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der Auskunftspflichtige
am Zähltag nicht anzutreffen, ist
dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt
(Magistrat) zu machen.
§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen des Jahres 1982 entstehenden
Kosten in der Höhe
1. von 16,50 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 22 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. Juni,
3. von 33 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.