8_1981
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8. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1981
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1981
1981_8_0 8. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1981
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Auf Grund des § 11 a Albs. 1 und 3 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. ,183/1947, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 93/1975
und 613/1977 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 524/1980 für das Kalenderjahr 1981 mit
1,051 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes
verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1981
an die Stelle der im § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in der
Verordnung BGBl. Nr. 6/1980 angeführten Beträge
wie folgt festgestellt
statt 7098 S mit 7460 S,
statt 2841 S mit 2986 S.