8_1979
AT
8. Kundmachung: Vorbehalt des Irak, Norwegens und Polens zum Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 747/1974
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Kundmachung: Vorbehalt des Irak, Norwegens und Polens zum Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 747/1974
1979_8_0 8. Kundmachung: Vorbehalt des Irak, Norwegens und Polens zum Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 747/1974
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Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung
haben der Irak, Norwegen und Polen anläßlich
des Beitrittes zum bzw. der Ratifikation
des Zusatzübereinkommens zum Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Feber 1970
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung
und Verletzung von Reisenden, BGBl. Nr. 201/
1974 bzw. 202/1974, den in Art. 1 § 2 des Zusatzübereinkommens
vorgesehenen Vorbehalt
erklärt.