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8_1979 AT

8. Kundmachung: Vorbehalt des Irak, Norwegens und Polens zum Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 747/1974

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Kundmachung: Vorbehalt des Irak, Norwegens und Polens zum Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 747/1974

Nach Mitteilung der schweizerischen Regierung

haben der Irak, Norwegen und Polen anläßlich

des Beitrittes zum bzw. der Ratifikation

des Zusatzübereinkommens zum Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Feber 1970

über die Haftung der Eisenbahn für Tötung

und Verletzung von Reisenden, BGBl. Nr. 201/

1974 bzw. 202/1974, den in Art. 1 § 2 des Zusatzübereinkommens

vorgesehenen Vorbehalt

erklärt.

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