8_1973
AT
8. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971
1973_8_0 8. Kundmachung: Verlängerung der Geltungsdauer des Übereinkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen für die Jahre 1970 und 1971
Originalquelle öffnen
Die Geltungsdauer des am 9. Juni 1970 in
Warschau unterzeichneten Übereinkommens über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik Polen für
die Jahre 1970 und 1971, BGBl. Nr. 278/1970,
wurde durch Notenwechsel bis zum Inkrafttreten
des am 28. Jänner 1972 in Wien paraphierten
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft verlängert.