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8_1971 AT

8. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Auf Grund des § 64 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung

der Einkommensteuergesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 370, wird für ausschließlich körperlich tätige

Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer der Berufsgruppen

Musiker, Bühnenangehörige, Artisten

und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht

länger als eine Woche beschäftigt werden, verordnet

§ 1. Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich

Beiträge und Sonderabgabe) bei vorübergehend

beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich

körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen

für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,

2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen

Arbeitnehmern 3•33 v. H. des Bruttolohnes,

3. bei Arbeitnehmern der Berufsgruppe Musiker,

Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende

a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,

oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht

1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S,

oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht

1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S,

oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht

800 S übersteigt 6•66 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S,

oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht

600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages

der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn

400 S nicht übersteigt 3•33 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

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