8. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 64 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, in der Fassung
der Einkommensteuergesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 370, wird für ausschließlich körperlich tätige
Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer der Berufsgruppen
Musiker, Bühnenangehörige, Artisten
und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht
länger als eine Woche beschäftigt werden, verordnet
§ 1. Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich
Beiträge und Sonderabgabe) bei vorübergehend
beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich
körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen
für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,
2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen
Arbeitnehmern 3•33 v. H. des Bruttolohnes,
3. bei Arbeitnehmern der Berufsgruppe Musiker,
Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
a) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S,
oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht
1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
b) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S,
oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht
1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
c) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S,
oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht
800 S übersteigt 6•66 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
d) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S,
oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht
600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages
der Bezüge,
e) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn
400 S nicht übersteigt 3•33 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.