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8_1970 AT

8. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Jahre 1969 bis 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Jahre 1969 bis 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

In Abänderung der Vorschriften des § 51

Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember

1968, BGBl. Nr. 31/1969, betreffend die Arbeitsmarktförderung

(Arbeitsmarktförderungsgesetz),

kann zur Verminderung oder Verhütung von

Arbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft in den

Jahren 1969 bis 1972 aus den Mitteln des Reservefonds

ein Betrag in der Gesamthöhe von

60 Millionen Schilling zum Bau oder zum Ausbau

von Arbeitsämtern verwendet werden.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Bauten

und Technik betraut.

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