8_1970
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8. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Jahre 1969 bis 1972
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Jahre 1969 bis 1972
1970_8_0 8. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz für die Jahre 1969 bis 1972
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
In Abänderung der Vorschriften des § 51
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember
1968, BGBl. Nr. 31/1969, betreffend die Arbeitsmarktförderung
(Arbeitsmarktförderungsgesetz),
kann zur Verminderung oder Verhütung von
Arbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft in den
Jahren 1969 bis 1972 aus den Mitteln des Reservefonds
ein Betrag in der Gesamthöhe von
60 Millionen Schilling zum Bau oder zum Ausbau
von Arbeitsämtern verwendet werden.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Bauten
und Technik betraut.