8. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 293/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,
BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.
Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl.
Nr. 322/1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl,
Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 221/1965, BGBl.
Nr. 311/1965 und BGBl. Nr. 69/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. a) § 3 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu
von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,
wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,
oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
einen Ruhegenuß beziehen, sofern
dieser für sich allein oder in Verbindung mit
einer der in Z. 4 angeführten Leistungen bei unverheirateten
Personen 550 S, bei verheirateten
Personen 750 S monatlich überschreitet;".
b) § 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem
Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,
oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957,
eine Pension aus dem Versicherungsfall des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit
beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,
sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)
für sich allein oder in Verbindung
mit einem in Z. 3 angeführten Ruhegenuß
bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten
Personen 750 S monatlich überschreitet,
für die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".
2. Im § 7 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen
und nachstehendes anzufügen
„spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag
(§ 57 Abs. 2)."
3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Meldungen sind die vom Versicherungsträger
aufzulegenden Vordrucke zu
verwenden; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete
Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,
wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,
die für die Durchführung der Versicherung
notwendig sind."
4. § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit
dem Letzten des Monates Feber des Kalenderjahres
fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie
zu leisten sind, folgt. Werden die Beiträge nicht
innerhalb von einem Monat nach der Fälligkeit
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen
Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H.
über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten.
§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. In
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
Beitragsschuldners kann der Versicherungsträger
die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen."
5. § 40 hat zu lauten
„Zusammentreffen eines Rentenanspruches
aus der landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherung
mit Entgelt aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit
§ 40. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
mit Ausnahme des Anspruches
auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig
ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit,
so ruht die Rente mit dem Betrag, um den
das im Monat gebührende Entgelt 1800 S übersteigt,
höchstens jedoch mit dem Betrag, um den
die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den
Betrag von 3200 S übersteigt. An die Stelle der
Beträge von 1800 S und 3200 S treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die sich aus der Anwendung
des § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ergebenden Beträge.
(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf
eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich, sind vom Entgelt
für jedes Kind, für das Anspruch auf eine
Beihilfe besteht, 500 S im voraus abzusetzen. An
die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der sich aus der Anwendung des
§ 42 Abs. 3 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes ergebende
Betrag.
(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder wird aus
dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so
ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes
oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter;
der Gewährung von Anstaltspflege ist die
Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte
nicht während des ganzen Jahres Anspruch
auf Rente hatte oder nicht ständig beschäftigt
war, oder hat der Rentenberechtigte während der
Zeit, in der er Anspruch auf Rente hatte, ein
Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten
nicht gleich hoch war, kann er beim
leistungszuständigen Versicherungsträger bis
31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,
daß die Bestimmungen des Abs. 1 für
das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil
desselben, für den ein Rentenanspruch bestand,
neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich
gebührendes Entgelt das im Durchschnitt
auf die Monate, in denen ein Rentenanspruch
bestand, entfallende Entgelt anzunehmen ist.
Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit
auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich
daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten monatlichen Rentenbetrag,
ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten zu
erstatten.
(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten
mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die
besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 74 Abs. 4) und die Kinderzuschüsse
heranzuziehen. Mehrere Rentenansprüche sind
zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag
ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche
aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung
(Pensionsversicherung) nach
deren Höhe aufzuteilen."
6. Im § 45 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu
lauten
„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,
können rechtswirksam nur in folgenden
Fällen übertragen oder verpfändet werden:"
7. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird,
wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder
geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten
gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
8. § 55 hat zu lauten
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 55. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung noch
nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die
Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch
nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern
oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so
sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt."
9. Dem § 59 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
fortführen, können für die Zeit dieser
Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung
entrichten, sofern nicht schon auf
Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung
bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,
die innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen
sind, ist § 19 entsprechend anzuwenden."
10. Im § 61 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß
der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als lit. c ist anzufügen
„c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 59 Abs. 4 entrichtet wurden."
11. Im § 63 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 5 ist anzufügen
„5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung
aus dem Versicherungsfall des Alters und
der Antragstellung auf die Leistung liegt."
12. Im § 111 Abs. 3 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretungen" durch
den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"
zu ersetzen.
13. a) Im § 144 Abs. 2 ist der Ausdruck „einer
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung" zu ersetzen.
b) Im § 144 Abs. 3 ist der Ausdruck „einer
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung" zu ersetzen.
14. Im § 145 Abs. 1 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretungen" durch
den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"
zu ersetzen.
15. a) Im § 147 Abs. 4 ist der Ausdruck
„öffentlich-rechtliche Interessenvertretung" durch
den Ausdruck „gesetzliche berufliche Vertretung"
zu ersetzen.
b) Im § 147 Abs. 5 ist der Ausdruck „öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretung" durch den
Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretung"
zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 9 und
Z. 10 treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe
in Kraft, daß die Beiträge auch dann wirksam
nachentrichtet werden können, wenn der
Tod des Ehegatten (der Ehegattin) nach dem
31. Dezember 1965 eingetreten ist.
(3) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 11;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmungen
des Artikels I Z. 2;
c) rückwirkend mit 1. Dezember 1965 die
Bestimmungen des Artikels I Z. 6.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.