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8_1968 AT

8. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963, BGBl.

Nr. 322/1963, BGBl. Nr. 303/1964, BGBl,

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 221/1965, BGBl.

Nr. 311/1965 und BGBl. Nr. 69/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. a) § 3 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu

von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,

wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,

oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses

einen Ruhegenuß beziehen, sofern

dieser für sich allein oder in Verbindung mit

einer der in Z. 4 angeführten Leistungen bei unverheirateten

Personen 550 S, bei verheirateten

Personen 750 S monatlich überschreitet;".

b) § 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem

Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957,

eine Pension aus dem Versicherungsfall des

Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit

beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,

sofern die Pension (Grundbetrag und Steigerungsbeträge)

für sich allein oder in Verbindung

mit einem in Z. 3 angeführten Ruhegenuß

bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten

Personen 750 S monatlich überschreitet,

für die Dauer des Bezuges solcher Pensionsleistungen;".

2. Im § 7 a Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

des Absatzes durch einen Beistrich zu ersetzen

und nachstehendes anzufügen

„spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag

(§ 57 Abs. 2)."

3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Meldungen sind die vom Versicherungsträger

aufzulegenden Vordrucke zu

verwenden; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete

Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,

wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

die für die Durchführung der Versicherung

notwendig sind."

4. § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit

dem Letzten des Monates Feber des Kalenderjahres

fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie

zu leisten sind, folgt. Werden die Beiträge nicht

innerhalb von einem Monat nach der Fälligkeit

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen

Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H.

über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen

Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten.

§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. In

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des

Beitragsschuldners kann der Versicherungsträger

die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen."

5. § 40 hat zu lauten

„Zusammentreffen eines Rentenanspruches

aus der landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherung

mit Entgelt aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit

§ 40. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

mit Ausnahme des Anspruches

auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig

ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit,

so ruht die Rente mit dem Betrag, um den

das im Monat gebührende Entgelt 1800 S übersteigt,

höchstens jedoch mit dem Betrag, um den

die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den

Betrag von 3200 S übersteigt. An die Stelle der

Beträge von 1800 S und 3200 S treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die sich aus der Anwendung

des § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ergebenden Beträge.

(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf

eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich, sind vom Entgelt

für jedes Kind, für das Anspruch auf eine

Beihilfe besteht, 500 S im voraus abzusetzen. An

die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der sich aus der Anwendung des

§ 42 Abs. 3 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes ergebende

Betrag.

(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der

unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder wird aus

dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so

ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes

oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter;

der Gewährung von Anstaltspflege ist die

Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten

gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte

nicht während des ganzen Jahres Anspruch

auf Rente hatte oder nicht ständig beschäftigt

war, oder hat der Rentenberechtigte während der

Zeit, in der er Anspruch auf Rente hatte, ein

Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten

nicht gleich hoch war, kann er beim

leistungszuständigen Versicherungsträger bis

31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,

daß die Bestimmungen des Abs. 1 für

das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil

desselben, für den ein Rentenanspruch bestand,

neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich

gebührendes Entgelt das im Durchschnitt

auf die Monate, in denen ein Rentenanspruch

bestand, entfallende Entgelt anzunehmen ist.

Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit

auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich

daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten monatlichen Rentenbetrag,

ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten zu

erstatten.

(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Renten

mit dem Hilflosenzuschuß, jedoch ohne die

besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 74 Abs. 4) und die Kinderzuschüsse

heranzuziehen. Mehrere Rentenansprüche sind

zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag

ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche

aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung

(Pensionsversicherung) nach

deren Höhe aufzuteilen."

6. Im § 45 Abs. 1 hat der erste Halbsatz zu

lauten

„Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem

Bundesgesetz, mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses,

können rechtswirksam nur in folgenden

Fällen übertragen oder verpfändet werden:"

7. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird,

wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder

geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten

gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates

wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides

folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

8. § 55 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 55. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung noch

nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die

Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch

nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten

zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern

oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so

sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt."

9. Dem § 59 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens

fortführen, können für die Zeit dieser

Fortführung wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung

entrichten, sofern nicht schon auf

Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung

bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge,

die innerhalb von zwei Jahren nach dem

Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen

sind, ist § 19 entsprechend anzuwenden."

10. Im § 61 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß

der lit. b durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als lit. c ist anzufügen

„c) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des

§ 59 Abs. 4 entrichtet wurden."

11. Im § 63 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 5 ist anzufügen

„5. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung

aus dem Versicherungsfall des Alters und

der Antragstellung auf die Leistung liegt."

12. Im § 111 Abs. 3 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretungen" durch

den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"

zu ersetzen.

13. a) Im § 144 Abs. 2 ist der Ausdruck „einer

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung" zu ersetzen.

b) Im § 144 Abs. 3 ist der Ausdruck „einer

öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung" zu ersetzen.

14. Im § 145 Abs. 1 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretungen" durch

den Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretungen"

zu ersetzen.

15. a) Im § 147 Abs. 4 ist der Ausdruck

„öffentlich-rechtliche Interessenvertretung" durch

den Ausdruck „gesetzliche berufliche Vertretung"

zu ersetzen.

b) Im § 147 Abs. 5 ist der Ausdruck „öffentlich-

rechtlichen Interessenvertretung" durch den

Ausdruck „gesetzlichen beruflichen Vertretung"

zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 9 und

Z. 10 treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe

in Kraft, daß die Beiträge auch dann wirksam

nachentrichtet werden können, wenn der

Tod des Ehegatten (der Ehegattin) nach dem

31. Dezember 1965 eingetreten ist.

(3) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 11;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1965 die Bestimmungen

des Artikels I Z. 2;

c) rückwirkend mit 1. Dezember 1965 die

Bestimmungen des Artikels I Z. 6.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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