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8_1966 AT

8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll

Nachdem das am 15. Juli 1964 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und das am

27. November 1964 in Wien unterzeichnete Zusatzprotokoll, welche also lauten

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Chef des Spanischen Staates,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen

den beiden Staaten im Bereiche der Sozialen

Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein

Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Botschafter Dr. Karl Gruber,

der Chef des Spanischen Staates

Herrn Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Fernando Maria Castiella y Maiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Spanien"

den Spanischen Staat;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Spanien die spanischen Provinzen

der Iberischen Halbinsel, die Balearen,

die Kanarischen Inseln und die spanischen

Hoheitsgebiete in Nordafrika;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Spanien eine Person, welche die

spanische Staatsangehörigkeit nachweist;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsgebiete beziehen und im Gebiet oder

in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates

in Kraft sind;

5. „Zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich das Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

in bezug auf Spanien das Arbeitsministerium;

6. „Versicherungsträger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung

der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „Zuständiger Versicherungsträger"

den Versicherungsträger, bei dem die betreffende

Person im Zeitpunkt des Antrages auf

Leistungen versichert ist oder gegen den sie

einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch

haben würde, wenn sie sich im Gebiete des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt beschäftigt

war, aufhalten würde;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

9. „Beschäftigung"

eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne

der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

10. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

11. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge wirksam entrichtet

worden sind, zu entrichten gewesen

wären oder als entrichtet gelten;

12. „Gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates als Ersatzzeiten gelten oder

den Beitragszeiten gleichgestellt sind;

13. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse

und Erhöhungen.

Artikel 2

(i) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung mit Ausnahme

der folgenden Sonderversicherungen

aa) Sonderversicherung für selbständig Erwerbstätige,

bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene,

cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte

in beruflicher Ausbildung,

dd) Sonderversicherung für Bundesangestellte;

b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,

die Pensionsversicherung der Angestellten

und die knappschaftliche Pensionsversicherung;

c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der

Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen

und der Unfallversicherung

der Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

2. in Spanien auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung;

b) die Alters- und Invaliditätsversicherung;

c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Gegenseitigkeitsvereine (Mutualismo

Laboral), soweit sie Dienstnehmer betreffen;

f) die Gegenseitige Nationale Landwirtschaftliche

Sozialvorsorge (Mutualidad

Nacional de Previsión Social Agraria), soweit

sie Dienstnehmer betreffen, hinsichtlich

derjenigen Leistungen dieses Sondersystems,

die den Leistungen aus den unter

den Buchstaben a und b bezeichneten Versicherungen

entsprechen;

g) den Gegenseitigkeitsverein für die Hausbediensteten

(Montepío Nacional del

Servicio Doméstico);

h) die Familienbeihilfen.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes

bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch

auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Das Abkommen bezieht sich auch

a) auf Rechtsvorschriften über ein neues

System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung,

wenn die Vertragsstaaten dies

vereinbaren,

b) auf Rechtsvorschriften, die das bestehende

Recht auf neue Personengruppen ausdehnen,

sofern nicht hiegegen die Regierung

eines Vertragsstaates binnen drei Monaten

nach Eingang der in Artikel 32 Absatz

2 Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung

bei der Regierung des anderen Vertragsstaates

Einwendungen erhebt.

(4) Dieses Abkommen findet auf die Änderungen

der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,

die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen

im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben,

nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten

dies vereinbaren.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte

Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften

eines der beiden Vertragsstaaten gelten oder galten

und welche Staatsangehörige eines der beiden

Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen

und ihre Hinterbliebenen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf Angehörige der diplomatischen und

konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten

einschließlich des Verwaltungspersonals

sowie auf die in den persönlichen Diensten

von Angehörigen dieser Dienststellen stehenden

Personen keine Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens

Anwendung finden, haben, soweit in

diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,

die gleichen Pflichten und Rechte aus den in

Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die

Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.

(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die

Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter

Personengruppen in der Verwaltung der

Sozialversicherung.

Artikel 5

(1) Die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden

sind, einschließlich der Erhöhungen, dürfen nicht

deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte

im Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Die Geldleistungen der Sozialversicherung

eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet

eines dritten Staates wohnen, unter den-

selben Voraussetzungen und in demselben Umfange

gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige

des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiete

des angeführten dritten Staates wohnen.

Artikel 6

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere

Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen

aus derselben Beitragszeit oder gleichgestellten

Zeit kann auf Grund der Bestimmungen dieses

Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten

werden; dies gilt nicht für Leistungen aus der

Pensionsversicherung, soweit sie zwischen den

Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten

nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgeteilt

werden.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung

oder Bezüge anderer Art oder eine Erwerbstätigkeit

oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch

oder auf die Gewährung einer

Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der

Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung

auch einem der angeführten Tatbestände zu,

wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt

oder eingetreten ist.

(3) Hätte die Anwendung des Absatzes 2 zur

Folge, daß die Leistungen aus den beiden Vertragsstaaten

gleichzeitig und wechselseitig gänzlich

oder teilweise gekürzt werden oder ruhen,

so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte des

Betrages gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden,

der nach den Rechtsvorschriften, nach denen

die Leistung geschuldet wird, der Kürzung oder

dem Ruhen unterliegt.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für Dienstnehmer und ihnen

Gleichgestellte, die im Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften

auch dann, wenn sie im Gebiete des anderen

Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr

Dienstgeber oder der Sitz des Unternehmens, das

sie beschäftigt, im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befindet.

Artikel 8

Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz

gelten folgende Ausnahmen

a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen und in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates von einem Unternehmen

entsendet werden, das sie im Gebiet

des ersten Vertragsstaates gewöhnlich

beschäftigt, so gelten für sie während der

ersten 24 Monate ihrer Beschäftigung im

Gebiete des anderen Vertragsstaates die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als ob sie in seinem Gebiete beschäftigt

wären. Wird ihre Beschäftigung

im Gebiete des anderen Vertragsstaates

über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt,

so finden die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates für höchstens 24 Monate

weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber

gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies

spätestens einen Monat vor Ablauf der

ersten 24 Monate beantragt hat und die

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates

oder die von ihr bestimmte Stelle

zustimmt. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des ersten Vertragsstaates

oder der von ihr bestimmten Stelle

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,

die im Dienst eines Unternehmens

stehen, das für Rechnung Dritter

oder auf eigene Rechnung die Beförderung

von Personen oder Gütern durchführt und

seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

hat, als fahrendes oder fliegendes Personal

beschäftigt, so gelten sie als im Gebiete

des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das

Unternehmen seinen Sitz hat; unterhält

das Unternehmen jedoch im Gebiete des

anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,

so gelten die von dieser beschäftigten

Dienstnehmer als im Gebiete des

Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich die

Zweigniederlassung befindet.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach Artikel 7 anzuwenden

wären, die Anwendung der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zulassen; hiebei gilt

die Beschäftigung als im Gebiete dieses Vertragsstaates

ausgeübt. Vor der Entscheidung ist der

zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

KRANKENVERSICHERUNG

Artikel 10

Galten für einen Dienstnehmer oder ihm

Gleichgestellten nacheinander oder abwechselnd

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben des

Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

Artikel 11

(1) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

Versicherungszeiten zurückgelegt

und begibt er sich in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates, so hat er für sich und seine in

diesem Gebiete befindlichen Familienangehörigen

Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen

unter folgenden Voraussetzungen

a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das

Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig

gewesen sein;

b) er muß nach seiner letzten Einreise in

dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;

c) er muß unter Berücksichtigung der in Artikel

10 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Zeiten die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen

erfüllen.

(2) Erfüllt der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte

in den Fällen des Absatzes 1 nicht die

Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c

und hätte er noch einen Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes

zuletzt versichert war, wenn er sich dort

befände, so behält er den Leistungsanspruch

während eines Zeitraumes von 21 Tagen vom

letzten Tage an, an dem er der Pflichtversicherung

dieses Vertragsstaates angehört hat. Der

Versicherungsträger dieses Vertragsstaates kann

den Versicherungsträger des Wohnortes ersuchen,

Sachleistungen auf die Art und Weise

zu gewähren, die in den für diesen Versicherungsträger

geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen

ist.

Artikel 12

(1) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

bei einem Versicherungsträger eines Ver-

tragsstaates versichert und wohnt er in dessen

Gebiete, so erhält er bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates

Leistungen, wenn sein Zustand sofort

ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

zu Lasten eines Versicherungsträgers

eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und

wohnt er in dessen Gebiete, so behält er diesen

Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt. Der

Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte muß vor

dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung

kann nur wegen des Gesundheitszustandes

des Berechtigten verweigert werden.

Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen

und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen

nicht vorher eingeholt werden konnte. Für

die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung

vor Eintritt des Versicherungsfalles

erteilt werden.

(3) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter

nach den Bestimmungen der Absätze 1

und 2 einen Leistungsanspruch, so werden die

Sachleistungen von dem Versicherungsträger

seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes

gewährt, und zwar nach den für diesen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,

insbesondere in bezug auf das Ausmaß und

die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre

Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Vertragsstaates.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt

die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von

erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung

gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter

Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben,

wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder

die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den für den zuständigen

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

gewährt. Diese Leistungen können von einem

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

nach der Art und Weise gezahlt werden,

die in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt

wird.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5

finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers

oder ihm Gleichgestellten, der bei einem

Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert

ist, erhalten, wenn sie im Gebiete des anderen

Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,

als ob der Dienstnehmer bei dem Versicherungsträger

ihres Wohnortes versichert wäre. Das

Ausmaß, die Dauer und die Art und Weise der

Leistungsgewährung richten sich nach den für

diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des zuständigen Vertragsstaates,

so erhalten sie Leistungen nach dessen

Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die

Familienangehörigen für denselben Fall der

Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen

von einem Versicherungsträger des Vertragsstaates

erhalten haben, in dessen Gebiete sie

vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben.

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung

vor, so wird die Zeit, in der für denselben

Fall der Krankheit oder Mutterschaft Leistungen

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

gewährt worden sind, von dem zuständigen

Versicherungsträger auf die Höchstdauer

angerechnet.

(3) Üben die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen

in dem Vertragsstaat, in dem

sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus oder erhalten

sie eine Pension oder eine Rente, die

ihnen das Recht auf Sachleistungen gibt,

so finden die Bestimmungen dieses Artikels auf

sie keine Anwendung.

Artikel 14

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiete eines Vertragsstaates

und hat er nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,

so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen

von dem Versicherungsträger

seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug

einer Pension oder Rente lediglich nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt

wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen

zu Lasten des Versicherungsträgers des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur

eines Vertragsstates zum Bezug einer Pension

oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen

Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch auf

Sachleistungen, so werden ihm und seinen Familienangehörigen

solche Leistungen von dem

Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,

als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

berechtigt wäre, in dem er wohnt.

(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

von der dem Berechtigten zustehenden

Pension oder Rente Beiträge zur Deckung

der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur

Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete

Versicherungsträger berechtigt, in den Fällen

dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.

Artikel 15

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des

Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13

Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden

die Sachleistungen gewährt

in Österreich: von der für den Aufenthaltsort

der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

in Spanien: vom Instituto Nacional de Previsión

(Nationale Vorsorgeanstalt).

Artikel 16

(1) Sachleistungen, die nach den Bestimmungen

des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 12 Absätze

1, 2 und 6, des Artikels 13 Absatz 1 und

des Artikels 14 Absatz 2 gewährt werden, sind

von den zuständigen Versicherungsträgern den

Versicherungsträgern, die sie gewährt haben, zu

erstatten.

(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger

können mit Zustimmung der zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung für alle Fälle

oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,

daß an Stelle von Einzelabrechnungen der

Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Artikel 17

(1) Stirbt ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,

der den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

untersteht, oder ein Pensions- oder

Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger

im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so gilt

der Tod als im Gebiete des ersten Vertragsstaates

eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers, auch wenn sich der

Leistungsempfänger im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befindet.

Kapitel 2

PENSIONSVERSICHERUNG

Artikel 18

(1) Galten für einen Versicherten nacheinander

oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der

beiden Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches die nach den

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden. In

welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet sich

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt

worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

davon ab, daß die Versicherungszeiten

in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für

den ein Sondersystem gilt, so werden für den

Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur

die nach den entsprechenden Systemen des anderen

Vertragsstaates und die nach dessen anderen

Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten

Zeiten zusammengerechnet, soweit sie

sich nicht überschneiden.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht

sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften

keine Leistung gewährt; in diesem Falle

berücksichtigt der andere Vertragsstaat die genannten

Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches,

aber nicht für die Feststellung des

geschuldeten Teilbetrages nach Artikel 19 Absatz

3. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn

der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund

der Zeiten besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden sind.

Artikel 19

(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter

Versicherter oder seine Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen

nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.

(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes

Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften

fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung

der im Artikel 18 vorgesehenen Zu-

sammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen

für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Leistungen erfüllt.

(3) Besteht Anspruch auf Pension, so berechnet

der zuständige Versicherungsträger jedes Vertragsstaates

a) zunächst die Pension, die nach den von

ihm anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung

des Absatzes 4 der betreffenden Person

zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten,

die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegt

wurden und nach diesen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Pension

zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung

der Pension zu berücksichtigende

Versicherungszeiten nach den von dem

Versicherungsträger anzuwendenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften wären, wobei

der österreichische Versicherungsträger Beiträge

zur Höherversicherung außer Ansatz

läßt, und sodann

b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis

entspricht, in dem die Gesamtheit der

Versicherungszeiten, welche die Person

nach den von dem Versicherungsträger anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

vor Eintritt des Versicherungsfalles

zurückgelegt hat, zur Gesamtheit

aller Versicherungszeiten steht, welche die

Person vor Eintritt des Versicherungsfalles

nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten zurückgelegt hat und die

bei der Berechnung der Pension nach Buchstabe

a angerechnet worden sind. Dieser

Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger

der betreffenden Person schuldet.

c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht

die von ihm nach Buchstabe b geschuldete

Pension um die Steigerungsbeträge

für entrichtete Beiträge der Höherversicherung.

(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie

folgt zusammengerechnet

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden ist, mit

einer Zeit freiwilliger Versicherung nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die

Pflichtversicherungszeit berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvor-

schriften des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

mit einer gleichgestellten Zeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die gleichgestellte

Zeit nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates berücksichtigt, in dessen

Gebiete die betreffende Person zuletzt vor

dieser Zeit eine Versicherungszeit erworben

hat. Hat die Person vor dieser Zeit

im Gebiete keines der beiden Vertragsstaaten

Versicherungszeiten erworben, so

wird nur die gleichgestellte Zeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berücksichtigt,

in dessen Gebiete sie nach

dieser Zeit zum ersten Male Versicherungszeiten

erworben hat.

d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten entrichteten

Beiträge als Beiträge zur österreichischen

Höherversicherung.

(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung

oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3.

Buchstabe a berechneten Pensionen anzuwenden.

Artikel 20

(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung

der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel

18 in einem bestimmten Zeitpunkt die

Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten,

wohl aber eines von ihnen, so wird

der Betrag der Leistung nach den Bestimmungen

des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.

(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten

Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften zwar nicht beider

Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen,

ohne daß es erforderlich ist, die nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird

der Betrag der Leistung nur auf Grund der

Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der

Anspruch erworben worden ist, und zwar unter

ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen

zurückgelegten Zeiten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die bereits festgestellten Leistungen jeweils

nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz

3 neu festgestellt, sobald die Voraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung

der Zeiten nach Artikel 18 erfüllt

sind. Die Leistung des Versicherungsträgers

im Gebiete des einen Vertragsstaates ist mit Wirkung

vom Tage des Beginnes der Leistung aus

der Versicherung des anderen Vertragsstaates neu

festzustellen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

2 können Personen, auf welche die Bestimmungen

dieses Kapitels anwendbar sind, die

Gewährung einer Pension lediglich nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.

Artikel 21

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf

Pension und nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung

der bezeichneten Vorschrift Anspruch auf Pension,

und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates höher als die

Summe der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten

Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger

des ersten Vertragsstaates die von ihm nach Artikel

19 Absatz 3 zu gewährende Teilpension um

den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der

Teilpensionen und der nach seinen Rechtsvorschriften

allein gebührenden Pension zu erhöhen.

(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Pensionen

und sind beide Pensionen höher als die Summe

der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten Teilpensionen,

so hat der zuständige Versicherungsträger

des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften

die höhere Pension geschuldet wird, den

Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der

Teilpensionen und der nach seinen Rechtsvorschriften

allein gebührenden Pension zu erhöhen.

Der Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates

erstattet dem Versicherungsträger, der zur

Zahlung verpflichtet ist, diesen Betrag zu dem

Teil, der dem in Artikel 19 Absatz 3 bezeichneten

Verhältnis entspricht, jedoch höchstens bis zu

dem Betrag, den der Versicherungsträger des

zweiten Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

des Artikels 19 Absatz 3 zu gewähren

hätte.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine

Neufeststellung des Unterschiedsbetrages von

Amts wegen vorzunehmen, wenn sich der Umrechnungskurs

um mehr als 10 vom Hundert

ändert.

Kapitel 3

UNFALLVERSICHERUNG

Artikel 22

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vor, daß bei der Bemessung des Grades

der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser

Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen

sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,

unter die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

als ob sie unter die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates gefallen

wären.

Artikel 23

(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten

eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art

nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,

die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

als Berufskrankheit gilt, so werden

die Leistungen für diese Berufskrankheit von

dem Versicherungsträger des Vertragsstaates gewährt,

in dessen Gebiete zuletzt eine Beschäftigung

ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach geeignet

war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Ist nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates die Entschädigungspflicht für eine

Berufskrankheit davon abhängig, daß eine Person

während einer bestimmten Mindestzeit in

Betrieben beschäftigt war, die geeignet sind, diese

Berufskrankheit zu verursachen, so berücksichtigt

der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates bei

der Prüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist, auch

Zeiten, in denen die Person in gleichartigen Betrieben

im anderen Vertragsstaat beschäftigt gewesen

ist.

(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,

wegen Verschlimmerung dieser Krankheit

Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates geltend, ohne dort eine Beschäftigung

ausgeübt zu haben, die ihrer Art

nach geeignet war, diese Berufskrankheit zu verursachen

oder zu verschlimmern, bleibt der Versicherungsträger

des ersten Vertragsstaates zur

Gewährung der Leistungen unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung verpflichtet.

(3) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates eine Entschädigung

für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,

wegen Verschlimmerung dieser Krankheit

Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des ande-

ren Vertragsstaates geltend, nachdem sie dort

eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art

nach geeignet war, die Krankheit zu verschlimmern,

so ist der Versicherungsträger des zweiten

Vertragsstaates zur Gewährung der gesamten

Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung

verpflichtet.

Artikel 24

(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auf Grund eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit einen

Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält

diesen Anspruch. Machen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates die Gewährung

von Sachleistungen bei Aufenthalt im Gebiete

des anderen Vertragsstaates von der vorherigen

Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers

abhängig, so kann die Zustimmung nur wegen

des Gesundheitszustandes des Berechtigten

verweigert werden. Der zuständige Versicherungsträger

kann die Zustimmung nachträglich

erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen

und der Berechtigte die Zustimmung aus

entschuldbaren Gründen nicht vorher einholen

konnte.

(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates versichert ist und im

Gebiete des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit erleidet

oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles

oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen

benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Versicherungsträgers

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten

zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte,

in Spanien

von der Nationalen Vorsorgeahstalt

nach den für die gewährende Stelle geltenden

Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 12 Absatz 4

gilt entsprechend.

(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet

der Stelle, welche die Leistung gewährt hat,

die entstandenen Kosten.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden

die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Vertragsstaates gewährt. Diese

Leistungen können von einem Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers nach der

Art und Weise gezahlt werden, die in einer Verwaltungsvereinbarung

festgelegt wird.

Kapitel 4

ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Artikel 25

(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,

der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt,

hat während seines Aufenthaltes in diesem

Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen

bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,

daß er in diesem Gebiet in den letzten

zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

auf Arbeitslosengeld insgesamt 13 Wochen

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

war und die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

unter Zusammenrechnung der Zeiten erfüllt,

die Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit

in jenem Gebiete gewähren.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung

der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer

oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr

Verschulden arbeitslos werden.

Artikel 26

Die Vorschriften des Artikels 25 Absatz 1 über

die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht

für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.

Artikel 27

Die spanischen Dienstnehmer in Österreich

haben keinen Anspruch auf die Gewährung der

Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer

in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,

die in bestimmten Fällen zwar gewährt

werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch

besteht.

Artikel 28

Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht

für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Kapitel 5

GEGENSEITIGKEITSVEREINE

(MUTUALISMO LABORAL)

Artikel 29

(1) Der österreichische Dienstnehmer, der in

Spanien beschäftigt ist, hat auf die Leistungen

der Gegenseitigkeitsvereine unter denselben Voraussetzungen

Anspruch wie die spanischen

Dienstnehmer, sofern er erfüllt

a) die Voraussetzungen, welche die Allgemeine

Verordnung über Gegenseitigkeitsvereine

und die ergänzenden Bestimmungen

allgemeiner Art zu diesem System

festsetzen;

b) die Voraussetzungen, welche die Satzungen

des Gegenseitigkeitsvereines festsetzen, bei

dem er auf Grund seiner Berufstätigkeit

versichert ist.

(2) Der österreichische Dienstnehmer, der während

fünf Jahren Beiträge an den Gegenseitigkeitsverein

entrichtet hat, hat Anspruch auf eine

Ruhestandspension, wenn die Beschäftigungszeit

in den letzten sieben Jahren unmittelbar vor

seiner Ausreise aus Spanien zurückgelegt worden

ist, auch wenn diese sieben Jahre nicht unmittelbar

vor seinem Ruhestandsalter liegen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der österreichische

Dienstnehmer, der während fünf Jahren

Beiträge entrichtet hat, vom 60. Lebensjahr

an Anspruch auf eine Ruhestandspension, die

fünf Dreißigstel der Gesamtpension beträgt.

Diese Ruhestandspension erhöht sich um ein

Dreißigstel der Gesamtpension für jedes weitere

in Spanien zurückgelegte Beschäftigungsjahr. Die

Teilpension wird auf Grund des in den letzten

zwei Beschäftigungsjahren in Spanien bezogenen

Entgelts bemessen. Diese Pension wird gegebenenfalls

mit jenem Faktor aufgewertet, welcher

dem Faktor entspricht, der in Spanien auf die

Pension in dem Zeitraum angewendet wird, in

dem der genannte Dienstnehmer die letzten zwei

Jahre zurückgelegt hat.

(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Teilpensionen

gebühren den Hinterbliebenen des Dienstnehmers

in dem Verhältnis, das durch die spanischen

Rechtsvorschriften für die Gesamtpension vorgesehen

ist.

(5) Die Pension des Einheitlichen Systems der

spanischen Sozialen Sicherheit wird nicht gekürzt,

wenn der Berechtigte eine Teilpension

eines Gegenseitigkeitsvereines erhält, die nach

Absatz 3 bemessen ist.

(6) Die Pensionen oder Teilpensionen, die

einem österreichischen Dienstnehmer und seinen

Hinterbliebenen auf Grund der Bestimmungen

dieses Kapitels gewährt werden, werden in dem

gleichen Verhältnis wie jene aufgewertet, die den

spanischen Staatsangehörigen gewährt werden.

Kapitel 6

FAMILIENBEIHILFE

Artikel 30

Bei Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften

über Familienbeihilfen werden die in

Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten

für den Erwerb des Anspruches auf die Leistungen

nach diesen Rechtsvorschriften angerechnet.

Artikel 31

Österreichische Dienstnehmer, die in Spanien

beschäftigt sind und deren Kinder sich in Österreich

aufhalten, haben für diese Kinder Anspruch

auf die Leistungen nach den spanischen Rechtsvorschriften

über Familienbeihilfen.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander

das Nähere über die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Maßnahmen bestimmen.

Sie können insbesondere die Errichtung

von Verbindungsstellen, die der Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens dienen,

vereinbaren.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten

einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(s) Die Behörden und Versicherungsträger der

beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Anwendung

dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,

als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden

würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten können

jedoch die Erstattung bestimmter Kosten

vereinbaren.

Artikel 33

Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

notwendig werden und Personen im Gebiet

des anderen Vertragsstaates betreffen, werden

auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers

vom Versicherungsträger im Gebiete

des Vertragsstaates veranlaßt, in dem sich die

zu untersuchenden Personen aufhalten. Die Ko-

sten für diese Untersuchungen sowie die Reisekosten,

der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung

zu Beobachtungszwecken und sonstige

Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten

werden vom zuständigen Versicherungsträger erstattet.

Artikel 34

Beiträge, die einem Versicherungsträger eines

Vertragsstaates geschuldet werden, können im

Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem

Verfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung

der den entsprechenden Versicherungsträgern

dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge

gilt.

Artikel 35

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden erhält, der im Gebiete des anderen Vertragsstaates

eingetreten ist, dort gegen einen

Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so

gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger

gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

auf diesen Versicherungsträger über.

Artikel 36

(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen

von Steuern oder Gebühren, einschließlich

der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

für Urkunden und Schriftstücke,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, werden auf die Urkunden und

Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in

Durchführung oder auf Grund der Vorschriften

dieses Abkommens vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner

Legalisation.

Artikel 37

Die Behörden und Versicherungsträger eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

Artikel 38

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Versicherungsträger oder

einer sonstigen Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können innerhalb der gleichen

Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen

Vertragsstaates eingereicht werden. In diesem

Falle übermittelt die in Anspruch genommene

Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten

Vertragsstaates.

Artikel 39

(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates

an Berechtigte, die sich im Gebiete des

anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem

Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten

sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung

des ersten. Vertragsstaates; haben sie Zahlungen

an Versicherungsträger vorzunehmen,

die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates

befinden, so müssen diese in der Währung

dieses Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden

Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt

der Überweisung gelten.

Artikel 40

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer

Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zu

machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der

Verhandlungen entschieden werden, so wird sie

auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten

einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen

den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen

Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens

zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

Artikel 41

(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten

gewährt, so kann dieser Versicherungsträger

oder auf sein Ersuchen der zuständige Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates den

Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf

die der Berechtigte Anspruch hat.

(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates

einem Leistungsberechtigten im Falle der

Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 einen

höheren als den Betrag gezahlt, auf den er Anspruch

hat, so kann dieser Versicherungsträger

die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel gezahlten

Betrag von der auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlung einzubehalten. Die zahlende

Stelle überweist den einbehaltenen Betrag

an den Versicherungsträger, der das Ersuchen

gestellt hat.

(3) Hat ein Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten

Fürsorgeunterstützung während eines

Zeitraumes gewährt, für den dieser Anspruch auf

Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete

Versicherungsträger oder die auszahlende Stelle

auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers

die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung

ein, als ob es sich um eine

Geldleistung nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates handeln würde, in dessen Gebiete

der ersuchende Fürsorgeträger seinen Sitz hat.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

(0 Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

des Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 wird eine Pension oder Rente auch für

Ereignisse gewährt, die vor seinem Inkrafttreten

eingetreten sind. Zu diesem Zweck wird jede

Pension oder Rente, die wegen der Staatsangehörigkeit

der betreffenden Person oder weil sie

im Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnt,

nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht

worden ist, auf Antrag dieser Person vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an festgestellt

oder zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht

früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind. Der Antrag ist

binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Abkommens zu stellen.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

festgestellte Pensionen oder Renten sind auf Antrag

der betreffenden Person mit Wirkung vom

Inkrafttreten dieses Abkommens an neu festzustellen.

Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

zu stellen. Die Pensionen oder Renten

können jedoch von Amts wegen jederzeit neu

festgestellt werden; hiebei gilt der Tag, an dem

der Versicherungsträger die von ihm an den Berechtigten

zu erteilende Verständigung über die

Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der

Antragstellung.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung

von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich

der Ansprüche aus der Anwendung des Absatzes

3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten auf die Berechtigten

nicht angewendet, wenn der Antrag binnen zwei

Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt

wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser

Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an,

es sei denn, daß die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

günstigere Regelungen enthalten.

Artikel 43

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so

bald als möglich in Wien ausgetauscht.

Artikel 44

Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten

Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 45

Das Abkommen bleibt bis 31. Dezember 1964

in Kraft. Es gilt als stillschweigend um jeweils

ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einem

der beiden Vertragsstaaten spätestens einen Monat

vor Ablauf des Termines auf diplomatischem

Weg gekündigt wird.

Artikel 46

(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens

bleiben alle in Anwendung seiner Bestimmungen

erworbenen Leistungsansprüche

aufrecht.

(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die vor

dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden sind,

werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt;

ihre Wahrung für den späteren Zeitraum

wird durch Vereinbarung oder mangels einer

solchen Vereinbarung durch die für den beteiligten

Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften

bestimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964 in

vier Urschriften, je zwei in deutscher und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für den Spanischen Staat

Fernando Castiella m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN

STAAT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Spanischen Staat

abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

die übereinstimmende Erklärung ab,

daß über folgendes Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 2 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften

über Familienbeihilfen wurden nicht aufgenommen,

weil sie derzeit weder eine Beschränkung

hinsichtlich der Staatsbürgerschaft

der Anspruchsberechtigten noch eine solche

hinsichtlich des Aufenthaltsortes jener Personen,

für welche die Leistungen gewährt

werden, enthalten. Den spanischen Staatsangehörigen

werden daher die Leistungen nach

den bezeichneten Rechtsvorschriften wie

österreichischen Staatsangehörigen gewährt.

Aus vorstehenden Gründen bedarf es keiner

besonderen Regelung.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens

a) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für

den österreichischen Handelsdelegierten

und für die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten

fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter

der genannten Kammer für Fragen

der Arbeiteranwerbung entsprechend.

b) Spanische Staatsangehörige, die bei diplomatischen

oder konsularischen Vertretungen

Spaniens in Österreich oder Österreichs

in Spanien als Verwaltungspersonal

beschäftigt sind oder in den persönlichen

Diensten von Angehörigen dieser Dienststellen

stehen, genießen den Versicherungsschutz

nach den spanischen Rechtsvorschriften.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Als österreichische Staatsangehörige im

Sinne des Abkommens gelten auch Personen,

die sich am 11. Juli 1953, am

1. Jänner 1961 oder am 27. November

1961 im Gebiete der Republik Österreich

nicht nur vorübergehend aufgehalten

haben und an dem in Betracht kommenden

Tag als Volksdeutsche (Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos

sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist) anzusehen gewesen sind.

b) Die Gleichstellung der spanischen Staatsangehörigen

mit den österreichischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen nach den österreichischen

Rechtsvorschriften, soweit es

sich handelt

aa) in der Pensions(Renten)versicherung

um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,

die nach dem 12. März

1938 und vor dem 10. April 1945 in

einer Rentenversicherung des ehemaligen

Deutschen Reiches auf Grund

der Versicherungspflicht beziehungsweise

der Versicherungsberechtigung

mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise

Wohnort außerhalb des

Gebietes Österreichs zurückgelegt

worden sind,

bb) in der Unfallversicherung um die

Übernahme der Entschädigungspflicht

aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),

die in dem in Buchstabe aa)

bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches außerhalb des Gebietes

Österreichs eingetreten sind,

c) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

gelten für spanische Staatsangehörige

im Sinne des Abkommens die

nachstehenden Zeiten unbeschadet der

sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte

Zeiten

aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-

ungarischen Armee oder in

der Armee eines verbündeten Staates

sowie diesen gleichgehaltene Zeiten

der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

und Heimkehr aus ihr;

bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges

Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften

des ehemaligen Deutschen

Reiches und der verbündeten Staaten,

Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

sowie diesen gleichgehaltene

Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes,

der Kriegsgefangenschaft

(Zivilinternierung) und der Heimkehr

aus ihr.

Hiedurch werden die österreichischen

Rechtsvorschriften über Begünstigungen

für Geschädigte aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der

Abstammung nicht berührt.

d) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten

von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit

oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur

die in Buchstabe c angeführten Zeiten

heranzuziehen.

e) Die Vorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund

von Beschäftigungen im Ausland finden

auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens

Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird zu Pensionen

aus der österreichischen Pensionsversicherung

nur gewährt, solange sich der Pensionsberechtigte

im Gebiete Österreichs aufhält.

5. Zu Artikel 7 des Abkommens

Dienstnehmer eines im Gebiete Spaniens

registrierten Betriebes gelten auch dann als

in Österreich beschäftigt, wenn sie die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften erforderliche

Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllen.

6. Zu den Artikeln 8 und 9

Bei Anwendung der Bestimmung des Artikels

8 Buchstabe a und des Artikels 9 hat

die zuständige Behörde in Österreich auf die

Art und die Umstände der Beschäftigung

Bedacht zu nehmen.

7. Zu Artikel 12 des Abkommens

a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auf Personen keine Anwendung, die ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete des

einen Vertragsstaates haben und sich nicht

auf Grund ihrer Beschäftigung im Gebiete

des anderen Vertragsstaates vorübergehend

aufhalten.

b) Die Bestimmung des Buchstaben a gilt

nicht für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates,

die im Gebiete des anderen

Vertragsstaates beschäftigt sind, bei einem

vorübergehenden Aufenthalt im Gebiete

des ersten Vertragsstaates.

c) Die Bestimmungen der Buchstaben a

und b gelten auch für die Familienangehörigen

der in Betracht kommenden Personen.

8. Zu Artikel 14 des Abkommens

Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich

der Krankenversicherung der Pensionisten

der Aufenthalt im Gebiete Spaniens

als Aufenthalt im Gebiete Österreichs.

9. Zu Artikel 16 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen nach Artikel

14 Absatz 2 für Anspruchsberechtigte aus

der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung

wird aus den beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten geleistet.

10. Zu Artikel 18 des Abkommens

Sonderversicherungen im Sinne des Absatzes

2 sind in Österreich

die knappschaftliche Pensionsversicherung,

in Spanien

die Versicherung bei den Gegenseitigkeitsvereinen

für Dienstnehmer in Bergbaubetrieben

und sonstigen Betrieben, in denen Mineralien

oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen

werden.

11. Zu den Artikeln 18 und 19 des Abkommens

Die österreichischen Versicherungsträger

wenden die bezeichneten Artikel nach folgenden

Regeln an

a) Die nach § 229 des österreichischen Bundesgesetzes

vom 9. September 1955 über

die Allgemeine Sozialversicherung bei der

Bemessung der Pensionen anzurechnenden

Versicherungszeiten sowie die nach dem

in der Ziffer 3 Buchstabe e bezeichneten

Bundesgesetz zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gelten als nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegte

Versicherungszeiten.

b) Hängt die Anrechnung von österreichischen

Ersatzzeiten von einer vorangehenden

oder nachfolgenden Versicherungszeit

ab, so ist hiebei auch eine solche in der

spanischen Pensionsversicherung erworbene

Zeit heranzuziehen.

c) Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz

3 Buchstabe a sind Beiträge, die zum

Erwerb von Ersatzzeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet

wurden, nicht als Beiträge der

Höherversicherung zu behandeln.

d) Bei Feststellung einer Pension nach Artikel

19 Absatz 3 Buchstabe a wird die

Bemessungsgrundlage ausschließlich aus

den in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbenen Zeiten gebildet.

e) Von den österreichischen Versicherungsträgern

sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Artikel 19 Absatz 3

Buchstabe a die in der spanischen Leistung

zu berücksichtigenden spanischen Versicherungszeiten

ohne Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften über

die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten

heranzuziehen.

f) An die Stelle des in Artikel 19 Absatz 3

Buchstabe b angeführten Versicherungsfalles

tritt der Stichtag im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften.

g) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in

der österreichischen Pensionsversicherung

werden spanische Versicherungszeiten nach

der Art der diesen Zeiten zugrunde liegenden

Beschäftigung berücksichtigt. Zeiten,

während derer ein Anspruch aus der spanischen

Pensionsversicherung aus dem

Versicherungsfall des Alters oder der

Invalidität besteht oder bestanden hat,

werden nach der Art der vor Eintritt des

Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beschäftigung

berücksichtigt. Läßt sich die

Art der Beschäftigung für einen bestimmten

Zeitraum nicht mehr feststellen, so

werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden

Versicherungszeiten so berücksichtigt,

als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis

beruht hätten, für das die

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung

der Leistungszugehörigkeit zur

österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden von den spanischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

die in den spanischen Sonderversicherungen

nach Ziffer 10 erworben

worden sind.

h) Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung

einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in

denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962

liegt, nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage

das jeweils nach den österreichischen

Rechtsvorschriften geltende

Vielfache des am 31. Dezember 1946 gebührenden

täglichen Arbeitsverdienstes

Beschäftigter gleicher Art bis zur jeweils

in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

herangezogen.

i) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das

Höchstmaß von Versicherungsmonaten in

Betracht, so ist das Teilungsverhältnis

nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b auf

Grund sämtlicher von den Versicherungsträgern

der beiden Vertragsstaaten berücksichtigten

Versicherungszeiten ohne

Bedachtnahme auf dieses Höchstmaß zu

bestimmen.

j) Für den Knappschaftssold und für die

Knappschaftspension aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden Versicherungszeiten, die in

einer der in der Ziffer 10 bezeichneten

spanischen Sonderversicherungen erworben

worden sind, berücksichtigt; für den

Leistungszuschlag werden hingegen nur

solche Zeiten berücksichtigt, für die Zuschläge

für Untertagearbeit gewährt werden.

k) Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

1) Der Hilfslosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der nach

Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Besteht nach diesen Rechtsvorschriften

ohne Berücksichtigung der Bestimmung

des Artikels 18 ein Anspruch

auf eine österreichische Pension, so sind

die Grenzbeträge nicht zu kürzen.

12. Zu Artikel 22 des Abkommens

Die österreichischen Rechtsvorschriften über

die Feststellung einer Gesamtleistung wegen

eines neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer

neuerlichen Berufskrankheit finden keine

Anwendung.

13. Zu Artikel 29 des Abkommens

a) Österreichische Staatsangehörige, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens

in Spanien in einem Unternehmen

beschäftigt sind, das einem Gegenseitigkeitsverein

angehört, unterliegen von diesem

Zeitpunkt an ohne Rücksicht auf ihr

Lebensalter der Versicherungspflicht in

dem System der Gegenseitigkeitsvereine

unter denselben Bedingungen wie spanische

Staatsangehörige, als ob deren

Arbeitssektor im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens dem Gegenseitigkeitsverein

beigetreten wäre.

b) Zur Erlangung des Anspruches auf eine

Alterspension nach den spanischen Rechtsvorschriften

werden die Zeiten, in denen

der betreffende Dienstnehmer den österreichischen

Rechtsvorschriften auf Grund

einer Beschäftigung in einem Unternehmen

unterlegen gewesen ist, das falls

es seinen Sitz in Spanien hätte, in dem

System der Gegenseitigkeitsvereine versichert

wäre, von den spanischen Versicherungsträgern

für die Erfüllung der Voraussetzung

der von den spanischen Rechtsvorschriften

geforderten Beschäftigungszeit

von zehn Jahren berücksichtigt.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. Es

tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in

Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964

in vier Urschriften, je zwei in deutscher und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für den Spanischen Staat

Fernando Castiella m. p.

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN

VOM 15. JULI 1964 ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM

SPANISCHEN STAAT ÜBER SOZIALE

SICHERHEIT

Die Vertragschließenden Teile sind zusätzlich

über folgendes übereingekommen

Artikel I

Für die Erlangung der österreichischen Kinderbeihilfe

durch spanische Staatsangehörige, die in

Österreich als Dienstnehmer tätig sind, ohne in

Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt zu haben, ersetzt die nach den

österreichischen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung

ausländischer Dienstnehmer erteilte

Arbeitsbewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit

das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen

Aufenthaltes in Österreich.

Artikel II

Dieses Zusatzprotokoll gilt als integrierender

Bestandteil des österreichisch-spanischen Abkommens

über Soziale Sicherheit.

Artikel III

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit

dem österreichisch-spanischen Abkommen über

Soziale Sicherheit in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Vertreter beider Vertragschließenden

Teile dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 27. November

1964 in vier Urschriften, je zwei in deutscher

und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für den Spanischen Staat

J. S. de Erice m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im

Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. Juni 1965

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 20. Dezember 1965

ausgetauscht worden; das Abkommen und das Zusatzprotokoll treten somit gemäß Artikel 44

des Abkommens beziehungsweise gemäß Artikel III des Zusatzprotokolls am 1. Feber 1966 in Kraft.

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