8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juli 1964 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und das am
27. November 1964 in Wien unterzeichnete Zusatzprotokoll, welche also lauten
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Chef des Spanischen Staates,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen
den beiden Staaten im Bereiche der Sozialen
Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein
Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Botschafter Dr. Karl Gruber,
der Chef des Spanischen Staates
Herrn Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Fernando Maria Castiella y Maiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Spanien"
den Spanischen Staat;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Spanien die spanischen Provinzen
der Iberischen Halbinsel, die Balearen,
die Kanarischen Inseln und die spanischen
Hoheitsgebiete in Nordafrika;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf Spanien eine Person, welche die
spanische Staatsangehörigkeit nachweist;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsgebiete beziehen und im Gebiet oder
in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates
in Kraft sind;
5. „Zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich das Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
in bezug auf Spanien das Arbeitsministerium;
6. „Versicherungsträger"
die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung
der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „Zuständiger Versicherungsträger"
den Versicherungsträger, bei dem die betreffende
Person im Zeitpunkt des Antrages auf
Leistungen versichert ist oder gegen den sie
einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch
haben würde, wenn sie sich im Gebiete des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt beschäftigt
war, aufhalten würde;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen im Sinne der anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
9. „Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
10. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
11. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge wirksam entrichtet
worden sind, zu entrichten gewesen
wären oder als entrichtet gelten;
12. „Gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates als Ersatzzeiten gelten oder
den Beitragszeiten gleichgestellt sind;
13. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse
und Erhöhungen.
Artikel 2
(i) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme
der folgenden Sonderversicherungen
aa) Sonderversicherung für selbständig Erwerbstätige,
bb) Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene,
cc) Sonderversicherung für Kriegsbeschädigte
in beruflicher Ausbildung,
dd) Sonderversicherung für Bundesangestellte;
b) die Pensionsversicherung der Arbeiter,
die Pensionsversicherung der Angestellten
und die knappschaftliche Pensionsversicherung;
c) die Unfallversicherung mit Ausnahme der
Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen
und der Unfallversicherung
der Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
2. in Spanien auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Alters- und Invaliditätsversicherung;
c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Gegenseitigkeitsvereine (Mutualismo
Laboral), soweit sie Dienstnehmer betreffen;
f) die Gegenseitige Nationale Landwirtschaftliche
Sozialvorsorge (Mutualidad
Nacional de Previsión Social Agraria), soweit
sie Dienstnehmer betreffen, hinsichtlich
derjenigen Leistungen dieses Sondersystems,
die den Leistungen aus den unter
den Buchstaben a und b bezeichneten Versicherungen
entsprechen;
g) den Gegenseitigkeitsverein für die Hausbediensteten
(Montepío Nacional del
Servicio Doméstico);
h) die Familienbeihilfen.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes
bestimmen, bezieht sich das Abkommen auch
auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Das Abkommen bezieht sich auch
a) auf Rechtsvorschriften über ein neues
System oder einen neuen Zweig der Sozialversicherung,
wenn die Vertragsstaaten dies
vereinbaren,
b) auf Rechtsvorschriften, die das bestehende
Recht auf neue Personengruppen ausdehnen,
sofern nicht hiegegen die Regierung
eines Vertragsstaates binnen drei Monaten
nach Eingang der in Artikel 32 Absatz
2 Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung
bei der Regierung des anderen Vertragsstaates
Einwendungen erhebt.
(4) Dieses Abkommen findet auf die Änderungen
der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,
die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen
im Bereiche der Sozialen Sicherheit ergeben,
nur Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten
dies vereinbaren.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Dienstnehmer und ihnen Gleichgestellte
Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften
eines der beiden Vertragsstaaten gelten oder galten
und welche Staatsangehörige eines der beiden
Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen
und ihre Hinterbliebenen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Angehörige der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten
einschließlich des Verwaltungspersonals
sowie auf die in den persönlichen Diensten
von Angehörigen dieser Dienststellen stehenden
Personen keine Anwendung.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens
Anwendung finden, haben, soweit in
diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Pflichten und Rechte aus den in
Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die
Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die
Teilnahme der Versicherten oder anderer beteiligter
Personengruppen in der Verwaltung der
Sozialversicherung.
Artikel 5
(1) Die Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden
sind, einschließlich der Erhöhungen, dürfen nicht
deshalb gekürzt, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte
im Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Die Geldleistungen der Sozialversicherung
eines Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet
eines dritten Staates wohnen, unter den-
selben Voraussetzungen und in demselben Umfange
gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige
des ersten Vertragsstaates handle, die im Gebiete
des angeführten dritten Staates wohnen.
Artikel 6
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere
Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen
aus derselben Beitragszeit oder gleichgestellten
Zeit kann auf Grund der Bestimmungen dieses
Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten
werden; dies gilt nicht für Leistungen aus der
Pensionsversicherung, soweit sie zwischen den
Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten
nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgeteilt
werden.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Leistung aus der Sozialversicherung
oder Bezüge anderer Art oder eine Erwerbstätigkeit
oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch
oder auf die Gewährung einer
Leistung oder auf die Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung oder auf die freiwillige Versicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung
auch einem der angeführten Tatbestände zu,
wenn dieser im anderen Vertragsstaat eintritt
oder eingetreten ist.
(3) Hätte die Anwendung des Absatzes 2 zur
Folge, daß die Leistungen aus den beiden Vertragsstaaten
gleichzeitig und wechselseitig gänzlich
oder teilweise gekürzt werden oder ruhen,
so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte des
Betrages gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden,
der nach den Rechtsvorschriften, nach denen
die Leistung geschuldet wird, der Kürzung oder
dem Ruhen unterliegt.
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für Dienstnehmer und ihnen
Gleichgestellte, die im Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften
auch dann, wenn sie im Gebiete des anderen
Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr
Dienstgeber oder der Sitz des Unternehmens, das
sie beschäftigt, im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befindet.
Artikel 8
Von dem in Artikel 7 aufgestellten Grundsatz
gelten folgende Ausnahmen
a) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen und in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates von einem Unternehmen
entsendet werden, das sie im Gebiet
des ersten Vertragsstaates gewöhnlich
beschäftigt, so gelten für sie während der
ersten 24 Monate ihrer Beschäftigung im
Gebiete des anderen Vertragsstaates die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als ob sie in seinem Gebiete beschäftigt
wären. Wird ihre Beschäftigung
im Gebiete des anderen Vertragsstaates
über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt,
so finden die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates für höchstens 24 Monate
weiter Anwendung, sofern der Dienstgeber
gemeinsam mit dem Dienstnehmer dies
spätestens einen Monat vor Ablauf der
ersten 24 Monate beantragt hat und die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates
oder die von ihr bestimmte Stelle
zustimmt. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des ersten Vertragsstaates
oder der von ihr bestimmten Stelle
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
b) Werden Dienstnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Dienst eines Unternehmens
stehen, das für Rechnung Dritter
oder auf eigene Rechnung die Beförderung
von Personen oder Gütern durchführt und
seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
hat, als fahrendes oder fliegendes Personal
beschäftigt, so gelten sie als im Gebiete
des Vertragsstaates beschäftigt, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat; unterhält
das Unternehmen jedoch im Gebiete des
anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung,
so gelten die von dieser beschäftigten
Dienstnehmer als im Gebiete des
Vertragsstaates beschäftigt, in dem sich die
Zweigniederlassung befindet.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer und Dienstgeber kann die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach Artikel 7 anzuwenden
wären, die Anwendung der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zulassen; hiebei gilt
die Beschäftigung als im Gebiete dieses Vertragsstaates
ausgeübt. Vor der Entscheidung ist der
zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
KRANKENVERSICHERUNG
Artikel 10
Galten für einen Dienstnehmer oder ihm
Gleichgestellten nacheinander oder abwechselnd
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des
Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
Artikel 11
(1) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
Versicherungszeiten zurückgelegt
und begibt er sich in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates, so hat er für sich und seine in
diesem Gebiete befindlichen Familienangehörigen
Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen
unter folgenden Voraussetzungen
a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das
Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig
gewesen sein;
b) er muß nach seiner letzten Einreise in
dieses Gebiet pflichtversichert gewesen sein;
c) er muß unter Berücksichtigung der in Artikel
10 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Zeiten die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen
erfüllen.
(2) Erfüllt der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte
in den Fällen des Absatzes 1 nicht die
Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c
und hätte er noch einen Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes
zuletzt versichert war, wenn er sich dort
befände, so behält er den Leistungsanspruch
während eines Zeitraumes von 21 Tagen vom
letzten Tage an, an dem er der Pflichtversicherung
dieses Vertragsstaates angehört hat. Der
Versicherungsträger dieses Vertragsstaates kann
den Versicherungsträger des Wohnortes ersuchen,
Sachleistungen auf die Art und Weise
zu gewähren, die in den für diesen Versicherungsträger
geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen
ist.
Artikel 12
(1) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
bei einem Versicherungsträger eines Ver-
tragsstaates versichert und wohnt er in dessen
Gebiete, so erhält er bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates
Leistungen, wenn sein Zustand sofort
ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Ist ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
zu Lasten eines Versicherungsträgers
eines Vertragsstaates anspruchsberechtigt und
wohnt er in dessen Gebiete, so behält er diesen
Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt. Der
Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte muß vor
dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers einholen. Die Zustimmung
kann nur wegen des Gesundheitszustandes
des Berechtigten verweigert werden.
Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
und die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen
nicht vorher eingeholt werden konnte. Für
die Leistungen bei Mutterschaft kann die Zustimmung
vor Eintritt des Versicherungsfalles
erteilt werden.
(3) Hat ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter
nach den Bestimmungen der Absätze 1
und 2 einen Leistungsanspruch, so werden die
Sachleistungen von dem Versicherungsträger
seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes
gewährt, und zwar nach den für diesen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften,
insbesondere in bezug auf das Ausmaß und
die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre
Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Vertragsstaates.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt
die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von
erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Versicherungsträger hiezu seine Zustimmung
gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter
Dringlichkeit. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben,
wenn die Gewährung der Leistung nicht
aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder
die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den für den zuständigen
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
gewährt. Diese Leistungen können von einem
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
nach der Art und Weise gezahlt werden,
die in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt
wird.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5
finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Dienstnehmers
oder ihm Gleichgestellten, der bei einem
Versicherungsträger eines Vertragsstaates versichert
ist, erhalten, wenn sie im Gebiete des anderen
Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen,
als ob der Dienstnehmer bei dem Versicherungsträger
ihres Wohnortes versichert wäre. Das
Ausmaß, die Dauer und die Art und Weise der
Leistungsgewährung richten sich nach den für
diesen Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des zuständigen Vertragsstaates,
so erhalten sie Leistungen nach dessen
Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die
Familienangehörigen für denselben Fall der
Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen
von einem Versicherungsträger des Vertragsstaates
erhalten haben, in dessen Gebiete sie
vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben.
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung
vor, so wird die Zeit, in der für denselben
Fall der Krankheit oder Mutterschaft Leistungen
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
gewährt worden sind, von dem zuständigen
Versicherungsträger auf die Höchstdauer
angerechnet.
(3) Üben die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen
in dem Vertragsstaat, in dem
sie wohnen, eine Erwerbstätigkeit aus oder erhalten
sie eine Pension oder eine Rente, die
ihnen das Recht auf Sachleistungen gibt,
so finden die Bestimmungen dieses Artikels auf
sie keine Anwendung.
Artikel 14
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiete eines Vertragsstaates
und hat er nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen,
so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen
von dem Versicherungsträger
seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug
einer Pension oder Rente lediglich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt
wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen
zu Lasten des Versicherungsträgers des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur
eines Vertragsstates zum Bezug einer Pension
oder Rente Berechtigter im Gebiete des anderen
Vertragsstaates und hat er nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch auf
Sachleistungen, so werden ihm und seinen Familienangehörigen
solche Leistungen von dem
Versicherungsträger seines Wohnortes gewährt,
als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
berechtigt wäre, in dem er wohnt.
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
von der dem Berechtigten zustehenden
Pension oder Rente Beiträge zur Deckung
der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur
Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete
Versicherungsträger berechtigt, in den Fällen
dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
Artikel 15
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2, des
Artikels 12 Absätze 1, 2 und 6, des Artikels 13
Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 werden
die Sachleistungen gewährt
in Österreich: von der für den Aufenthaltsort
der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
in Spanien: vom Instituto Nacional de Previsión
(Nationale Vorsorgeanstalt).
Artikel 16
(1) Sachleistungen, die nach den Bestimmungen
des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 12 Absätze
1, 2 und 6, des Artikels 13 Absatz 1 und
des Artikels 14 Absatz 2 gewährt werden, sind
von den zuständigen Versicherungsträgern den
Versicherungsträgern, die sie gewährt haben, zu
erstatten.
(2) Die in Betracht kommenden Versicherungsträger
können mit Zustimmung der zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung für alle Fälle
oder für bestimmte Gruppen von Fällen vereinbaren,
daß an Stelle von Einzelabrechnungen der
Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt ein Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellter,
der den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
untersteht, oder ein Pensions- oder
Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger
im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so gilt
der Tod als im Gebiete des ersten Vertragsstaates
eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers, auch wenn sich der
Leistungsempfänger im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befindet.
Kapitel 2
PENSIONSVERSICHERUNG
Artikel 18
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der
beiden Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches die nach den
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden. In
welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet sich
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt
worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
davon ab, daß die Versicherungszeiten
in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für
den ein Sondersystem gilt, so werden für den
Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur
die nach den entsprechenden Systemen des anderen
Vertragsstaates und die nach dessen anderen
Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten
Zeiten zusammengerechnet, soweit sie
sich nicht überschneiden.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht
sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften
keine Leistung gewährt; in diesem Falle
berücksichtigt der andere Vertragsstaat die genannten
Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches,
aber nicht für die Feststellung des
geschuldeten Teilbetrages nach Artikel 19 Absatz
3. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn
der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund
der Zeiten besteht, die nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
Artikel 19
(1) Beanspruchen ein im Artikel 18 bezeichneter
Versicherter oder seine Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen
nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt.
(2) Der zuständige Versicherungsträger jedes
Vertragsstaates stellt nach seinen Rechtsvorschriften
fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung
der im Artikel 18 vorgesehenen Zu-
sammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Leistungen erfüllt.
(3) Besteht Anspruch auf Pension, so berechnet
der zuständige Versicherungsträger jedes Vertragsstaates
a) zunächst die Pension, die nach den von
ihm anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung
des Absatzes 4 der betreffenden Person
zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegt
wurden und nach diesen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Pension
zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung
der Pension zu berücksichtigende
Versicherungszeiten nach den von dem
Versicherungsträger anzuwendenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften wären, wobei
der österreichische Versicherungsträger Beiträge
zur Höherversicherung außer Ansatz
läßt, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis
entspricht, in dem die Gesamtheit der
Versicherungszeiten, welche die Person
nach den von dem Versicherungsträger anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vor Eintritt des Versicherungsfalles
zurückgelegt hat, zur Gesamtheit
aller Versicherungszeiten steht, welche die
Person vor Eintritt des Versicherungsfalles
nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten zurückgelegt hat und die
bei der Berechnung der Pension nach Buchstabe
a angerechnet worden sind. Dieser
Betrag ist die Pension, die der Versicherungsträger
der betreffenden Person schuldet.
c) Der österreichische Versicherungsträger erhöht
die von ihm nach Buchstabe b geschuldete
Pension um die Steigerungsbeträge
für entrichtete Beiträge der Höherversicherung.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie
folgt zusammengerechnet
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden ist, mit
einer Zeit freiwilliger Versicherung nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die
Pflichtversicherungszeit berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Trifft eine gleichgestellte Zeit nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
mit einer gleichgestellten Zeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die gleichgestellte
Zeit nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates berücksichtigt, in dessen
Gebiete die betreffende Person zuletzt vor
dieser Zeit eine Versicherungszeit erworben
hat. Hat die Person vor dieser Zeit
im Gebiete keines der beiden Vertragsstaaten
Versicherungszeiten erworben, so
wird nur die gleichgestellte Zeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berücksichtigt,
in dessen Gebiete sie nach
dieser Zeit zum ersten Male Versicherungszeiten
erworben hat.
d) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten entrichteten
Beiträge als Beiträge zur österreichischen
Höherversicherung.
(5) Die Rechtsvorschriften über die Kürzung
oder das Ruhen sind auf die nach Absatz 3.
Buchstabe a berechneten Pensionen anzuwenden.
Artikel 20
(1) Erfüllt eine Person unter Berücksichtigung
der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel
18 in einem bestimmten Zeitpunkt die
Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten,
wohl aber eines von ihnen, so wird
der Betrag der Leistung nach den Bestimmungen
des Artikels 19 Absatz 3 festgestellt.
(2) Erfüllt eine Person in einem bestimmten
Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften zwar nicht beider
Vertragsstaaten, wohl aber eines von ihnen,
ohne daß es erforderlich ist, die nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, so wird
der Betrag der Leistung nur auf Grund der
Rechtsvorschriften bestimmt, nach denen der
Anspruch erworben worden ist, und zwar unter
ausschließlicher Berücksichtigung der nach diesen
zurückgelegten Zeiten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die bereits festgestellten Leistungen jeweils
nach den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz
3 neu festgestellt, sobald die Voraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung
der Zeiten nach Artikel 18 erfüllt
sind. Die Leistung des Versicherungsträgers
im Gebiete des einen Vertragsstaates ist mit Wirkung
vom Tage des Beginnes der Leistung aus
der Versicherung des anderen Vertragsstaates neu
festzustellen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
2 können Personen, auf welche die Bestimmungen
dieses Kapitels anwendbar sind, die
Gewährung einer Pension lediglich nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht beanspruchen.
Artikel 21
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf
Pension und nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates nur unter Berücksichtigung
der bezeichneten Vorschrift Anspruch auf Pension,
und ist die Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates höher als die
Summe der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten
Teilpensionen, so hat der Versicherungsträger
des ersten Vertragsstaates die von ihm nach Artikel
19 Absatz 3 zu gewährende Teilpension um
den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
Teilpensionen und der nach seinen Rechtsvorschriften
allein gebührenden Pension zu erhöhen.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Absatz 1 Anspruch auf Pensionen
und sind beide Pensionen höher als die Summe
der nach Artikel 19 Absatz 3 berechneten Teilpensionen,
so hat der zuständige Versicherungsträger
des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften
die höhere Pension geschuldet wird, den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
Teilpensionen und der nach seinen Rechtsvorschriften
allein gebührenden Pension zu erhöhen.
Der Versicherungsträger des zweiten Vertragsstaates
erstattet dem Versicherungsträger, der zur
Zahlung verpflichtet ist, diesen Betrag zu dem
Teil, der dem in Artikel 19 Absatz 3 bezeichneten
Verhältnis entspricht, jedoch höchstens bis zu
dem Betrag, den der Versicherungsträger des
zweiten Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
des Artikels 19 Absatz 3 zu gewähren
hätte.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine
Neufeststellung des Unterschiedsbetrages von
Amts wegen vorzunehmen, wenn sich der Umrechnungskurs
um mehr als 10 vom Hundert
ändert.
Kapitel 3
UNFALLVERSICHERUNG
Artikel 22
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vor, daß bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser
Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen
sind, so gilt dies auch für früher eingetretene,
unter die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
als ob sie unter die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates gefallen
wären.
Artikel 23
(1) Hat ein Versicherter in beiden Vertragsstaaten
eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art
nach geeignet war, eine Krankheit zu verursachen,
die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
als Berufskrankheit gilt, so werden
die Leistungen für diese Berufskrankheit von
dem Versicherungsträger des Vertragsstaates gewährt,
in dessen Gebiete zuletzt eine Beschäftigung
ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach geeignet
war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates die Entschädigungspflicht für eine
Berufskrankheit davon abhängig, daß eine Person
während einer bestimmten Mindestzeit in
Betrieben beschäftigt war, die geeignet sind, diese
Berufskrankheit zu verursachen, so berücksichtigt
der Versicherungsträger dieses Vertragsstaates bei
der Prüfung, ob diese Bedingung erfüllt ist, auch
Zeiten, in denen die Person in gleichartigen Betrieben
im anderen Vertragsstaat beschäftigt gewesen
ist.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,
wegen Verschlimmerung dieser Krankheit
Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates geltend, ohne dort eine Beschäftigung
ausgeübt zu haben, die ihrer Art
nach geeignet war, diese Berufskrankheit zu verursachen
oder zu verschlimmern, bleibt der Versicherungsträger
des ersten Vertragsstaates zur
Gewährung der Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung verpflichtet.
(3) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates eine Entschädigung
für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält,
wegen Verschlimmerung dieser Krankheit
Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates geltend, nachdem sie dort
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die ihrer Art
nach geeignet war, die Krankheit zu verschlimmern,
so ist der Versicherungsträger des zweiten
Vertragsstaates zur Gewährung der gesamten
Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung
verpflichtet.
Artikel 24
(1) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auf Grund eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit einen
Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, behält
diesen Anspruch. Machen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates die Gewährung
von Sachleistungen bei Aufenthalt im Gebiete
des anderen Vertragsstaates von der vorherigen
Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers
abhängig, so kann die Zustimmung nur wegen
des Gesundheitszustandes des Berechtigten
verweigert werden. Der zuständige Versicherungsträger
kann die Zustimmung nachträglich
erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen
und der Berechtigte die Zustimmung aus
entschuldbaren Gründen nicht vorher einholen
konnte.
(2) Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates versichert ist und im
Gebiete des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit erleidet
oder dort infolge eines früheren Arbeitsunfalles
oder einer früheren Berufskrankheit Sachleistungen
benötigt, erhält auf Antrag Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Versicherungsträgers
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten
zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in Spanien
von der Nationalen Vorsorgeahstalt
nach den für die gewährende Stelle geltenden
Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 12 Absatz 4
gilt entsprechend.
(4) Der zuständige Versicherungsträger erstattet
der Stelle, welche die Leistung gewährt hat,
die entstandenen Kosten.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden
die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Vertragsstaates gewährt. Diese
Leistungen können von einem Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers nach der
Art und Weise gezahlt werden, die in einer Verwaltungsvereinbarung
festgelegt wird.
Kapitel 4
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Artikel 25
(1) Der Dienstnehmer oder ihm Gleichgestellte,
der sich aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt,
hat während seines Aufenthaltes in diesem
Gebiet Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen
bei Arbeitslosigkeit, unter der Voraussetzung,
daß er in diesem Gebiet in den letzten
zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
auf Arbeitslosengeld insgesamt 13 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
war und die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
unter Zusammenrechnung der Zeiten erfüllt,
die Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
in jenem Gebiete gewähren.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Voraussetzung
der dreizehnwöchigen arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung gilt nicht für Dienstnehmer
oder ihnen Gleichgestellte, die ohne ihr
Verschulden arbeitslos werden.
Artikel 26
Die Vorschriften des Artikels 25 Absatz 1 über
die Zusammenrechnung der Zeiten gelten nicht
für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
Artikel 27
Die spanischen Dienstnehmer in Österreich
haben keinen Anspruch auf die Gewährung der
Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer
in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen,
die in bestimmten Fällen zwar gewährt
werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch
besteht.
Artikel 28
Die Bestimmungen des Artikels 5 gelten nicht
für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Kapitel 5
GEGENSEITIGKEITSVEREINE
(MUTUALISMO LABORAL)
Artikel 29
(1) Der österreichische Dienstnehmer, der in
Spanien beschäftigt ist, hat auf die Leistungen
der Gegenseitigkeitsvereine unter denselben Voraussetzungen
Anspruch wie die spanischen
Dienstnehmer, sofern er erfüllt
a) die Voraussetzungen, welche die Allgemeine
Verordnung über Gegenseitigkeitsvereine
und die ergänzenden Bestimmungen
allgemeiner Art zu diesem System
festsetzen;
b) die Voraussetzungen, welche die Satzungen
des Gegenseitigkeitsvereines festsetzen, bei
dem er auf Grund seiner Berufstätigkeit
versichert ist.
(2) Der österreichische Dienstnehmer, der während
fünf Jahren Beiträge an den Gegenseitigkeitsverein
entrichtet hat, hat Anspruch auf eine
Ruhestandspension, wenn die Beschäftigungszeit
in den letzten sieben Jahren unmittelbar vor
seiner Ausreise aus Spanien zurückgelegt worden
ist, auch wenn diese sieben Jahre nicht unmittelbar
vor seinem Ruhestandsalter liegen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der österreichische
Dienstnehmer, der während fünf Jahren
Beiträge entrichtet hat, vom 60. Lebensjahr
an Anspruch auf eine Ruhestandspension, die
fünf Dreißigstel der Gesamtpension beträgt.
Diese Ruhestandspension erhöht sich um ein
Dreißigstel der Gesamtpension für jedes weitere
in Spanien zurückgelegte Beschäftigungsjahr. Die
Teilpension wird auf Grund des in den letzten
zwei Beschäftigungsjahren in Spanien bezogenen
Entgelts bemessen. Diese Pension wird gegebenenfalls
mit jenem Faktor aufgewertet, welcher
dem Faktor entspricht, der in Spanien auf die
Pension in dem Zeitraum angewendet wird, in
dem der genannte Dienstnehmer die letzten zwei
Jahre zurückgelegt hat.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Teilpensionen
gebühren den Hinterbliebenen des Dienstnehmers
in dem Verhältnis, das durch die spanischen
Rechtsvorschriften für die Gesamtpension vorgesehen
ist.
(5) Die Pension des Einheitlichen Systems der
spanischen Sozialen Sicherheit wird nicht gekürzt,
wenn der Berechtigte eine Teilpension
eines Gegenseitigkeitsvereines erhält, die nach
Absatz 3 bemessen ist.
(6) Die Pensionen oder Teilpensionen, die
einem österreichischen Dienstnehmer und seinen
Hinterbliebenen auf Grund der Bestimmungen
dieses Kapitels gewährt werden, werden in dem
gleichen Verhältnis wie jene aufgewertet, die den
spanischen Staatsangehörigen gewährt werden.
Kapitel 6
FAMILIENBEIHILFE
Artikel 30
Bei Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften
über Familienbeihilfen werden die in
Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten
für den Erwerb des Anspruches auf die Leistungen
nach diesen Rechtsvorschriften angerechnet.
Artikel 31
Österreichische Dienstnehmer, die in Spanien
beschäftigt sind und deren Kinder sich in Österreich
aufhalten, haben für diese Kinder Anspruch
auf die Leistungen nach den spanischen Rechtsvorschriften
über Familienbeihilfen.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden werden miteinander
das Nähere über die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Maßnahmen bestimmen.
Sie können insbesondere die Errichtung
von Verbindungsstellen, die der Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens dienen,
vereinbaren.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten
einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(s) Die Behörden und Versicherungsträger der
beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Anwendung
dieses Abkommens gegenseitig Hilfe,
als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden
würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten können
jedoch die Erstattung bestimmter Kosten
vereinbaren.
Artikel 33
Ärztliche Untersuchungen, die bei Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
notwendig werden und Personen im Gebiet
des anderen Vertragsstaates betreffen, werden
auf Antrag des zuständigen Versicherungsträgers
vom Versicherungsträger im Gebiete
des Vertragsstaates veranlaßt, in dem sich die
zu untersuchenden Personen aufhalten. Die Ko-
sten für diese Untersuchungen sowie die Reisekosten,
der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung
zu Beobachtungszwecken und sonstige
Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten
werden vom zuständigen Versicherungsträger erstattet.
Artikel 34
Beiträge, die einem Versicherungsträger eines
Vertragsstaates geschuldet werden, können im
Gebiete des anderen Vertragsstaates nach dem
Verfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung
der den entsprechenden Versicherungsträgern
dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge
gilt.
Artikel 35
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden erhält, der im Gebiete des anderen Vertragsstaates
eingetreten ist, dort gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so
gehen die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
auf diesen Versicherungsträger über.
Artikel 36
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen
von Steuern oder Gebühren, einschließlich
der Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
für Urkunden und Schriftstücke,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, werden auf die Urkunden und
Schriftstücke erstreckt, die in Anwendung der
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in
Durchführung oder auf Grund der Vorschriften
dieses Abkommens vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner
Legalisation.
Artikel 37
Die Behörden und Versicherungsträger eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Artikel 38
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Versicherungsträger oder
einer sonstigen Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können innerhalb der gleichen
Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen
Vertragsstaates eingereicht werden. In diesem
Falle übermittelt die in Anspruch genommene
Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten
Vertragsstaates.
Artikel 39
(1) Haben Versicherungsträger eines Vertragsstaates
an Berechtigte, die sich im Gebiete des
anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem
Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so leisten
sie diese mit befreiender Wirkung in der Währung
des ersten. Vertragsstaates; haben sie Zahlungen
an Versicherungsträger vorzunehmen,
die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates
befinden, so müssen diese in der Währung
dieses Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden
Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt
der Überweisung gelten.
Artikel 40
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer
Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zu
machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der
Verhandlungen entschieden werden, so wird sie
auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten
einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen
den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen
Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens
zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
Artikel 41
(1) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß an einen Leistungsberechtigten
gewährt, so kann dieser Versicherungsträger
oder auf sein Ersuchen der zuständige Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates den
Vorschuß von den auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Zahlungen in Abzug bringen, auf
die der Berechtigte Anspruch hat.
(2) Hat ein Versicherungsträger eines Vertragsstaates
einem Leistungsberechtigten im Falle der
Neufeststellung nach Artikel 20 Absatz 3 einen
höheren als den Betrag gezahlt, auf den er Anspruch
hat, so kann dieser Versicherungsträger
die zahlende Stelle ersuchen, den zuviel gezahlten
Betrag von der auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlung einzubehalten. Die zahlende
Stelle überweist den einbehaltenen Betrag
an den Versicherungsträger, der das Ersuchen
gestellt hat.
(3) Hat ein Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten
Fürsorgeunterstützung während eines
Zeitraumes gewährt, für den dieser Anspruch auf
Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete
Versicherungsträger oder die auszahlende Stelle
auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers
die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung
ein, als ob es sich um eine
Geldleistung nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates handeln würde, in dessen Gebiete
der ersuchende Fürsorgeträger seinen Sitz hat.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
(0 Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
des Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 wird eine Pension oder Rente auch für
Ereignisse gewährt, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind. Zu diesem Zweck wird jede
Pension oder Rente, die wegen der Staatsangehörigkeit
der betreffenden Person oder weil sie
im Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnt,
nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht
worden ist, auf Antrag dieser Person vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an festgestellt
oder zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht
früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind. Der Antrag ist
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens zu stellen.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
festgestellte Pensionen oder Renten sind auf Antrag
der betreffenden Person mit Wirkung vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an neu festzustellen.
Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
zu stellen. Die Pensionen oder Renten
können jedoch von Amts wegen jederzeit neu
festgestellt werden; hiebei gilt der Tag, an dem
der Versicherungsträger die von ihm an den Berechtigten
zu erteilende Verständigung über die
Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der
Antragstellung.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung
von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich
der Ansprüche aus der Anwendung des Absatzes
3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten auf die Berechtigten
nicht angewendet, wenn der Antrag binnen zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt
wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser
Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an,
es sei denn, daß die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
günstigere Regelungen enthalten.
Artikel 43
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so
bald als möglich in Wien ausgetauscht.
Artikel 44
Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten
Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 45
Das Abkommen bleibt bis 31. Dezember 1964
in Kraft. Es gilt als stillschweigend um jeweils
ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einem
der beiden Vertragsstaaten spätestens einen Monat
vor Ablauf des Termines auf diplomatischem
Weg gekündigt wird.
Artikel 46
(1) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens
bleiben alle in Anwendung seiner Bestimmungen
erworbenen Leistungsansprüche
aufrecht.
(2) Die Anwartschaften aus den Zeiten, die vor
dem Außerkrafttreten zurückgelegt worden sind,
werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt;
ihre Wahrung für den späteren Zeitraum
wird durch Vereinbarung oder mangels einer
solchen Vereinbarung durch die für den beteiligten
Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften
bestimmt.
ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964 in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für den Spanischen Staat
Fernando Castiella m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN
STAAT ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Spanischen Staat
abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
geben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
die übereinstimmende Erklärung ab,
daß über folgendes Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 2 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften
über Familienbeihilfen wurden nicht aufgenommen,
weil sie derzeit weder eine Beschränkung
hinsichtlich der Staatsbürgerschaft
der Anspruchsberechtigten noch eine solche
hinsichtlich des Aufenthaltsortes jener Personen,
für welche die Leistungen gewährt
werden, enthalten. Den spanischen Staatsangehörigen
werden daher die Leistungen nach
den bezeichneten Rechtsvorschriften wie
österreichischen Staatsangehörigen gewährt.
Aus vorstehenden Gründen bedarf es keiner
besonderen Regelung.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens
a) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt für
den österreichischen Handelsdelegierten
und für die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten
fachlichen Mitarbeiter sowie für die Vertreter
der genannten Kammer für Fragen
der Arbeiteranwerbung entsprechend.
b) Spanische Staatsangehörige, die bei diplomatischen
oder konsularischen Vertretungen
Spaniens in Österreich oder Österreichs
in Spanien als Verwaltungspersonal
beschäftigt sind oder in den persönlichen
Diensten von Angehörigen dieser Dienststellen
stehen, genießen den Versicherungsschutz
nach den spanischen Rechtsvorschriften.
3. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Als österreichische Staatsangehörige im
Sinne des Abkommens gelten auch Personen,
die sich am 11. Juli 1953, am
1. Jänner 1961 oder am 27. November
1961 im Gebiete der Republik Österreich
nicht nur vorübergehend aufgehalten
haben und an dem in Betracht kommenden
Tag als Volksdeutsche (Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos
sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist) anzusehen gewesen sind.
b) Die Gleichstellung der spanischen Staatsangehörigen
mit den österreichischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen nach den österreichischen
Rechtsvorschriften, soweit es
sich handelt
aa) in der Pensions(Renten)versicherung
um die Berücksichtigung von Beitragszeiten,
die nach dem 12. März
1938 und vor dem 10. April 1945 in
einer Rentenversicherung des ehemaligen
Deutschen Reiches auf Grund
der Versicherungspflicht beziehungsweise
der Versicherungsberechtigung
mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise
Wohnort außerhalb des
Gebietes Österreichs zurückgelegt
worden sind,
bb) in der Unfallversicherung um die
Übernahme der Entschädigungspflicht
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten),
die in dem in Buchstabe aa)
bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches außerhalb des Gebietes
Österreichs eingetreten sind,
c) In der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
gelten für spanische Staatsangehörige
im Sinne des Abkommens die
nachstehenden Zeiten unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen als gleichgestellte
Zeiten
aa) hinsichtlich des ersten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in der österreichisch-
ungarischen Armee oder in
der Armee eines verbündeten Staates
sowie diesen gleichgehaltene Zeiten
der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)
und Heimkehr aus ihr;
bb) hinsichtlich des zweiten Weltkrieges
Kriegsdienstzeiten in den Streitkräften
des ehemaligen Deutschen
Reiches und der verbündeten Staaten,
Zeiten der Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
sowie diesen gleichgehaltene
Zeiten des Not- oder Luftschutzdienstes,
der Kriegsgefangenschaft
(Zivilinternierung) und der Heimkehr
aus ihr.
Hiedurch werden die österreichischen
Rechtsvorschriften über Begünstigungen
für Geschädigte aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der
Abstammung nicht berührt.
d) Hängt die Anrechnung von Schulzeiten
von einer nachfolgenden Kriegsdienstzeit
oder gleichgehaltenen Zeit ab, so sind nur
die in Buchstabe c angeführten Zeiten
heranzuziehen.
e) Die Vorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund
von Beschäftigungen im Ausland finden
auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird zu Pensionen
aus der österreichischen Pensionsversicherung
nur gewährt, solange sich der Pensionsberechtigte
im Gebiete Österreichs aufhält.
5. Zu Artikel 7 des Abkommens
Dienstnehmer eines im Gebiete Spaniens
registrierten Betriebes gelten auch dann als
in Österreich beschäftigt, wenn sie die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften erforderliche
Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllen.
6. Zu den Artikeln 8 und 9
Bei Anwendung der Bestimmung des Artikels
8 Buchstabe a und des Artikels 9 hat
die zuständige Behörde in Österreich auf die
Art und die Umstände der Beschäftigung
Bedacht zu nehmen.
7. Zu Artikel 12 des Abkommens
a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auf Personen keine Anwendung, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete des
einen Vertragsstaates haben und sich nicht
auf Grund ihrer Beschäftigung im Gebiete
des anderen Vertragsstaates vorübergehend
aufhalten.
b) Die Bestimmung des Buchstaben a gilt
nicht für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates,
die im Gebiete des anderen
Vertragsstaates beschäftigt sind, bei einem
vorübergehenden Aufenthalt im Gebiete
des ersten Vertragsstaates.
c) Die Bestimmungen der Buchstaben a
und b gelten auch für die Familienangehörigen
der in Betracht kommenden Personen.
8. Zu Artikel 14 des Abkommens
Bei Anwendung des Absatzes 2 gilt hinsichtlich
der Krankenversicherung der Pensionisten
der Aufenthalt im Gebiete Spaniens
als Aufenthalt im Gebiete Österreichs.
9. Zu Artikel 16 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen nach Artikel
14 Absatz 2 für Anspruchsberechtigte aus
der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung
wird aus den beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten geleistet.
10. Zu Artikel 18 des Abkommens
Sonderversicherungen im Sinne des Absatzes
2 sind in Österreich
die knappschaftliche Pensionsversicherung,
in Spanien
die Versicherung bei den Gegenseitigkeitsvereinen
für Dienstnehmer in Bergbaubetrieben
und sonstigen Betrieben, in denen Mineralien
oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen
werden.
11. Zu den Artikeln 18 und 19 des Abkommens
Die österreichischen Versicherungsträger
wenden die bezeichneten Artikel nach folgenden
Regeln an
a) Die nach § 229 des österreichischen Bundesgesetzes
vom 9. September 1955 über
die Allgemeine Sozialversicherung bei der
Bemessung der Pensionen anzurechnenden
Versicherungszeiten sowie die nach dem
in der Ziffer 3 Buchstabe e bezeichneten
Bundesgesetz zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gelten als nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegte
Versicherungszeiten.
b) Hängt die Anrechnung von österreichischen
Ersatzzeiten von einer vorangehenden
oder nachfolgenden Versicherungszeit
ab, so ist hiebei auch eine solche in der
spanischen Pensionsversicherung erworbene
Zeit heranzuziehen.
c) Bei Durchführung des Artikels 19 Absatz
3 Buchstabe a sind Beiträge, die zum
Erwerb von Ersatzzeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet
wurden, nicht als Beiträge der
Höherversicherung zu behandeln.
d) Bei Feststellung einer Pension nach Artikel
19 Absatz 3 Buchstabe a wird die
Bemessungsgrundlage ausschließlich aus
den in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbenen Zeiten gebildet.
e) Von den österreichischen Versicherungsträgern
sind bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Artikel 19 Absatz 3
Buchstabe a die in der spanischen Leistung
zu berücksichtigenden spanischen Versicherungszeiten
ohne Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften über
die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten
heranzuziehen.
f) An die Stelle des in Artikel 19 Absatz 3
Buchstabe b angeführten Versicherungsfalles
tritt der Stichtag im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften.
g) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in
der österreichischen Pensionsversicherung
werden spanische Versicherungszeiten nach
der Art der diesen Zeiten zugrunde liegenden
Beschäftigung berücksichtigt. Zeiten,
während derer ein Anspruch aus der spanischen
Pensionsversicherung aus dem
Versicherungsfall des Alters oder der
Invalidität besteht oder bestanden hat,
werden nach der Art der vor Eintritt des
Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beschäftigung
berücksichtigt. Läßt sich die
Art der Beschäftigung für einen bestimmten
Zeitraum nicht mehr feststellen, so
werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden
Versicherungszeiten so berücksichtigt,
als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis
beruht hätten, für das die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuständig gewesen wäre. Für die Feststellung
der Leistungszugehörigkeit zur
österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden von den spanischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
die in den spanischen Sonderversicherungen
nach Ziffer 10 erworben
worden sind.
h) Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung
einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in
denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1962
liegt, nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage
das jeweils nach den österreichischen
Rechtsvorschriften geltende
Vielfache des am 31. Dezember 1946 gebührenden
täglichen Arbeitsverdienstes
Beschäftigter gleicher Art bis zur jeweils
in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
herangezogen.
i) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das
Höchstmaß von Versicherungsmonaten in
Betracht, so ist das Teilungsverhältnis
nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b auf
Grund sämtlicher von den Versicherungsträgern
der beiden Vertragsstaaten berücksichtigten
Versicherungszeiten ohne
Bedachtnahme auf dieses Höchstmaß zu
bestimmen.
j) Für den Knappschaftssold und für die
Knappschaftspension aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden Versicherungszeiten, die in
einer der in der Ziffer 10 bezeichneten
spanischen Sonderversicherungen erworben
worden sind, berücksichtigt; für den
Leistungszuschlag werden hingegen nur
solche Zeiten berücksichtigt, für die Zuschläge
für Untertagearbeit gewährt werden.
k) Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
1) Der Hilfslosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der nach
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
Besteht nach diesen Rechtsvorschriften
ohne Berücksichtigung der Bestimmung
des Artikels 18 ein Anspruch
auf eine österreichische Pension, so sind
die Grenzbeträge nicht zu kürzen.
12. Zu Artikel 22 des Abkommens
Die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Feststellung einer Gesamtleistung wegen
eines neuerlichen Arbeitsunfalles oder einer
neuerlichen Berufskrankheit finden keine
Anwendung.
13. Zu Artikel 29 des Abkommens
a) Österreichische Staatsangehörige, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
in Spanien in einem Unternehmen
beschäftigt sind, das einem Gegenseitigkeitsverein
angehört, unterliegen von diesem
Zeitpunkt an ohne Rücksicht auf ihr
Lebensalter der Versicherungspflicht in
dem System der Gegenseitigkeitsvereine
unter denselben Bedingungen wie spanische
Staatsangehörige, als ob deren
Arbeitssektor im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens dem Gegenseitigkeitsverein
beigetreten wäre.
b) Zur Erlangung des Anspruches auf eine
Alterspension nach den spanischen Rechtsvorschriften
werden die Zeiten, in denen
der betreffende Dienstnehmer den österreichischen
Rechtsvorschriften auf Grund
einer Beschäftigung in einem Unternehmen
unterlegen gewesen ist, das falls
es seinen Sitz in Spanien hätte, in dem
System der Gegenseitigkeitsvereine versichert
wäre, von den spanischen Versicherungsträgern
für die Erfüllung der Voraussetzung
der von den spanischen Rechtsvorschriften
geforderten Beschäftigungszeit
von zehn Jahren berücksichtigt.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit. Es
tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in
Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für den Spanischen Staat
Fernando Castiella m. p.
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
VOM 15. JULI 1964 ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
SPANISCHEN STAAT ÜBER SOZIALE
SICHERHEIT
Die Vertragschließenden Teile sind zusätzlich
über folgendes übereingekommen
Artikel I
Für die Erlangung der österreichischen Kinderbeihilfe
durch spanische Staatsangehörige, die in
Österreich als Dienstnehmer tätig sind, ohne in
Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu haben, ersetzt die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmer erteilte
Arbeitsbewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit
das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes in Österreich.
Artikel II
Dieses Zusatzprotokoll gilt als integrierender
Bestandteil des österreichisch-spanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit.
Artikel III
Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit
dem österreichisch-spanischen Abkommen über
Soziale Sicherheit in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Vertreter beider Vertragschließenden
Teile dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 27. November
1964 in vier Urschriften, je zwei in deutscher
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für den Spanischen Staat
J. S. de Erice m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im
Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Juni 1965
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 20. Dezember 1965
ausgetauscht worden; das Abkommen und das Zusatzprotokoll treten somit gemäß Artikel 44
des Abkommens beziehungsweise gemäß Artikel III des Zusatzprotokolls am 1. Feber 1966 in Kraft.