8. Verordnung: Abänderung der Handelskammer-Wahlordnung und der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet
Artikel I.
Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/1958, BGBl.
Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/1960, BGBl.
Nr. 109/1962 und BGBl. Nr. 306/1962 sowie
der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 vorletzter Satz ist an Stelle
des Wortes „Kammermitglieder" das Wort
„Wahlberechtigten" zu setzen.
2. Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3
zweiter Satz ist an Stelle des Wortes „Kammermitglieder"
das Wort „Wahlberechtigten" zu
setzen.
3. Im § 4 Abs. 6 erster Satz sind an Stelle
der Worte „legt der Vorsitzende der Hauptwahlkommission"
die Worte „legen der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission und sein
Stellvertreter" zu setzen.
4. Dem § 4 ist ein Abs. 8 anzufügen
„(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen
bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen
anläßlich der nächsten Wahl im Amt."
5. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Hauptwahlkommission erläßt die
Wahlkundmachung. Zwischen der Veröffentlichung
der Wahlkundmachung und dem ersten
Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn
Wochen liegen."
6. Der § 5 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen; Bruchteile sind aufzurunden,".
7. Im § 5 Abs. 2 lit. h sind nach den Worten
„50 Wahlberechtigten" ein Beistrich und die
Worte „in jedem Falle jedoch höchstens vom sovielten
Teil der Wahlberechtigten, als Mandate
für Mitglieder zur Vergebung gelangen," einzufügen.
8. Im § 6 ist der letzte Satz zu streichen.
9. Im § 7 Abs. 4 erster Satz hat der zweite
Halbsatz wie folgt zu lauten
„die in Betracht kommende Person muß sich mit
einer auf ihren Namen lautenden firmenmäßig
gezeichneten Erklärung der Unternehmung ausweisen,
daß ihr eine Wahlvollmacht erteilt
wurde."
10. Im § 7 Abs. 4 hat an Stelle des zweiten
Satzes folgender Satz zu treten: „Für öffentliche
Unternehmungen ist der von dem zuständigen
Organ mit der Ausübung des
Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine
schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter
wahlberechtigt."
11. Der § 9 hat wie folgt zu lauten
„§ 9. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten
physischen Personen und — nach Maßgabe des
Abs. 2 — die Vertreter wahlberechtigter juristischer
Personen, offener Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften, wenn sie
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) am Tage der Wahlausschreibung das
25. Lebensjahr vollendet haben,
c) nicht vom passiven Wahlrecht in den
Nationalrat — unbeschadet der Bestimmung
der lit. b — ausgeschlossen sind,
d) die Berechtigung, welche das Wahlrecht begründet,
seit mindestens einem Jahr ausüben.
In die Mindestzeit von einem Jahr
ist in Fällen von Rückstellungen, Umwandlungen
oder Teilungen die Zeit der Ausübung
der Berechtigung durch den Vorbesitzer
einzurechnen.
(2) Bei Vertretern juristischer Personen, offener
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
müssen die Voraussetzungen nach
Abs. 1 lit. d durch die juristische Person beziehungsweise
durch die offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft erfüllt sein.
Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften ist das
passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden,
durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird.
Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter,
jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
beziehungsweise jeder andere Geschäftsführer
oder Prokurist der Unternehmung, sofern die
Unternehmung für den Betreffenden eine firmenmäßig
gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt."
12. Der § 11 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission
(beziehungsweise Hauptwahlkommission)
binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist
endgültig."
13. Der § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb
von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen."
14. Der § 16 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten
„(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission
(Wahlkommission), nennt seinen
Namen und seinen Standort, bezeichnet seine
Berechtigung und weist seine Identität durch
einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 70 Abs. 2
der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.
Nr. 246, nach. Kann ein Wähler seine Identität
nicht durch einen amtlichen Ausweis im Sinne
dieser Bestimmung nachweisen, so ist er dennoch
zur Abstimmung zuzulassen, wenn er zumindest
einem Mitglied der Zweigwahlkommission
(Wahlkommission) persönlich bekannt ist und
die Zweigwahlkommission (Wahlkommission)
seine Zulassung einstimmig beschließt. Die Vertreter
juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften sowie
die Vertreter öffentlicher Unternehmungen
haben die schriftliche Erklärung über die Wahlvollmacht,
die öffentlichen Verwalter eine beglaubigte
Abschrift ihres Bestellungsdekretes abzugeben."
15. Im § 19 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz
folgender Satz einzufügen: „Es sind auch Bruchteile
von Zahlen zu berücksichtigen."
16. Der § 23 Abs. 6 hat bis lit. a wie folgt
zu lauten
„(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere
Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen und
ruft an Hand einer Wählerliste ein Ausschußmitglied
nach dem anderen zur Abgabe der
Stimme auf. Der Wahlleiter muß für die Möglichkeit
sorgen, daß jedes Mitglied unbeobachtet
den Stimmzettel mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages
beschriften und in das Wahlkuvert
legen kann. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter
vom Ausschußmitglied zu übergeben. Falls der
Wahlleiter selbst Mitglied des Fachgruppenausschusses
ist, hat er zuletzt sein Wahlkuvert den
übrigen Wahlkuverts beizulegen. Wenn die
Wahlkuverts aller Ausschußmitglieder abgegeben
sind, werden sie gemischt. Der Wahlleiter entnimmt
sodann aus den Wahlkuverts die Stimmzettel
und stellt fest:".
17. Der § 24 hat wie folgt zu lauten
„Nachwahl des Vorstehers oder
eines Vorsteherstellvertreters.
§ 24. Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines
seiner Stellvertreter hat der Fachgruppenausschuß
ehestens die Wahl des Vorstehers oder des
betreffenden Stellvertreters für den Rest der
Funktionsperiode vorzunehmen. Das freigewordene
Mandat ist von jener Wählerguppe zu besetzen,
welcher der ausgeschiedene Mandatar angehört
hat."
18. Der § 27 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) die Aufforderung, daß von den in den
Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen
vertretenen Wählergruppen
Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen
vor dem Wahltag eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden,".
19. Der § 27 Abs. 1 lit. e hat wie folgt zu
lauten
„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz
Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/
1946, Bedacht zu nehmen ist; Bruchteile
sind aufzurunden,".
20. Der § 27 Abs. 1 lit. f hat wie folgt zu
lauten
„f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,
höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten
und jedenfalls nur vom sovielten
Teil der Wahlberechtigten, als
Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,
unterzeichnet sein, und die als Zustimmungserklärung
zu wertende Unterschrift
und die Angabe des Standortes eines
jeden Bewerbers tragen müssen,".
21. Dem § 37 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte, der
Berufsgruppe angehörende Mitglied des Fachverbandes."
Artikel II.
Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,
BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, BGBl.
Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/
1960, BGBl. Nr. 109/1962 und BGBl. Nr. 306/
1962 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 1 sind die Mandatszahlen wie folgt
zu ändern
Abschnitt I Sektion Gewerbe.
Bei Nr. 2: Steinmetzmeister im Burgenland
von (3) auf (2).
Bei Nr. 4: Hafner im Burgenland von (3)
auf (2).
Bei Nr. 8: Zimmermeister im Burgenland von
10 auf 9.
Bei Nr. 10: Wagner und Karosseriebauer im
Burgenland von 10 auf 9.
Bei Nr. 12: Drechsler und Holzbildhauer im
Burgenland von (3) auf (1).
Bei Nr. 20: Mechaniker im Burgenland von
(3) auf (2).
Bei Nr. 22: Bandagisten und Orthopädiemechaniker
im Burgenland von 0 auf (1).
Bei Nr. 29: Tapezierer im Burgenland von (3)
auf 9.
Bei Nr. 30: Hutmacher, Modisten und Schirmmacher
im Burgenland von (3)
auf (1).
Bei Nr. 32: Mieder- und Wäschewarenerzeuger
im Burgenland von (2) auf (1).
Bei Nr. 38: Molkereien, Käsereien, Schmelzwerke
und Eierkennzeichnungsstellen
im Burgenland von (1)
auf 0.
Bei Nr. 40: Gärtner und Blumenbinder im Burgenland
von (1) auf (3).
Bei Nr. 42: Photographen im Burgenland von
(3) auf (2).
Bei Nr. 43: Chemische Gewerbe im Burgenland
von (2) auf (1).
Abschnitt II Sektion Industrie.
Bei Nr. 10: Holzverarbeitende Industrie im
Burgenland von (1) auf (2).
Bei Nr. 21: Bekleidungsindustrie in Tirol von
(2) auf (3) und im Burgenland von
(1) auf (2).
Abschnitt III Sektion Handel.
Bei Nr. 16 b: Gremium Wien für den Großhandel
mit Eisen und Stahl, Röhren
und sanitärem Installationsbedarf
von 10 auf 11.
Bei Nr. 22 a: Gremium Wien für den Kleinhandel
mit Kohle und anderen
Brennstoffen von 26 auf 15.
Bei Nr. 23: Handel mit Möbeln, Waren der
Raumausstattung und Tapeten im
Burgenland von (2) auf 9.
Abschnitt V Sektion Verkehr.
Bei Nr. 6: Personenfuhrwerksgewerbe in Tirol
von 12 auf 16.
Abschnitt VI Sektion Fremdenverkehr.
Bei Nr. 1: Gast- und Schankbetriebe in Tirol
von 23 auf 28.
Bei Nr. 2: Beherbergungsbetriebe in Tirol von
30 auf 36.
2. In § 1 Abschnitt I Nr. 5 b hat an Stelle der
Bezeichnung „Landesinnung Oberösterreich von
Waren nach Gablonzer Art" die Bezeichnung
„Landesinnung Oberösterreich der Erzeuger von
Waren nach Gablonzer Art" zu treten.
3. In § 2 sind im dritten Satz nach dem Wort
„Sektionsleitung" die Worte „und für die Ermittlung
der Wahlzahl" einzufügen.
4. Im § 3 sind die Mandatszahlen wie folgt zu
ändern
Abschnitt I Sektion Gewerbe.
Bei Nr. 1: Baugewerbe von 19 auf 22.
Bei Nr. 9: Tischler von 24 auf 27.
Abschnitt VI Sektion Fremdenverkehr.
Bei Nr. 2: Beherbergungsbetriebe von 24
auf 25.