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8. Verordnung: Abänderung der Handelskammer-Wahlordnung und der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Abänderung der Handelskammer-Wahlordnung und der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet

Artikel I.

Die Handelskammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/1958, BGBl.

Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/1960, BGBl.

Nr. 109/1962 und BGBl. Nr. 306/1962 sowie

der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 vorletzter Satz ist an Stelle

des Wortes „Kammermitglieder" das Wort

„Wahlberechtigten" zu setzen.

2. Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

zweiter Satz ist an Stelle des Wortes „Kammermitglieder"

das Wort „Wahlberechtigten" zu

setzen.

3. Im § 4 Abs. 6 erster Satz sind an Stelle

der Worte „legt der Vorsitzende der Hauptwahlkommission"

die Worte „legen der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission und sein

Stellvertreter" zu setzen.

4. Dem § 4 ist ein Abs. 8 anzufügen

„(8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen

bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen

anläßlich der nächsten Wahl im Amt."

5. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Hauptwahlkommission erläßt die

Wahlkundmachung. Zwischen der Veröffentlichung

der Wahlkundmachung und dem ersten

Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn

Wochen liegen."

6. Der § 5 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen; Bruchteile sind aufzurunden,".

7. Im § 5 Abs. 2 lit. h sind nach den Worten

„50 Wahlberechtigten" ein Beistrich und die

Worte „in jedem Falle jedoch höchstens vom sovielten

Teil der Wahlberechtigten, als Mandate

für Mitglieder zur Vergebung gelangen," einzufügen.

8. Im § 6 ist der letzte Satz zu streichen.

9. Im § 7 Abs. 4 erster Satz hat der zweite

Halbsatz wie folgt zu lauten

„die in Betracht kommende Person muß sich mit

einer auf ihren Namen lautenden firmenmäßig

gezeichneten Erklärung der Unternehmung ausweisen,

daß ihr eine Wahlvollmacht erteilt

wurde."

10. Im § 7 Abs. 4 hat an Stelle des zweiten

Satzes folgender Satz zu treten: „Für öffentliche

Unternehmungen ist der von dem zuständigen

Organ mit der Ausübung des

Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine

schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter

wahlberechtigt."

11. Der § 9 hat wie folgt zu lauten

„§ 9. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten

physischen Personen und — nach Maßgabe des

Abs. 2 — die Vertreter wahlberechtigter juristischer

Personen, offener Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften, wenn sie

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) am Tage der Wahlausschreibung das

25. Lebensjahr vollendet haben,

c) nicht vom passiven Wahlrecht in den

Nationalrat — unbeschadet der Bestimmung

der lit. b — ausgeschlossen sind,

d) die Berechtigung, welche das Wahlrecht begründet,

seit mindestens einem Jahr ausüben.

In die Mindestzeit von einem Jahr

ist in Fällen von Rückstellungen, Umwandlungen

oder Teilungen die Zeit der Ausübung

der Berechtigung durch den Vorbesitzer

einzurechnen.

(2) Bei Vertretern juristischer Personen, offener

Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

müssen die Voraussetzungen nach

Abs. 1 lit. d durch die juristische Person beziehungsweise

durch die offene Handelsgesellschaft

oder Kommanditgesellschaft erfüllt sein.

Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften ist das

passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden,

durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird.

Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter,

jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied

beziehungsweise jeder andere Geschäftsführer

oder Prokurist der Unternehmung, sofern die

Unternehmung für den Betreffenden eine firmenmäßig

gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt."

12. Der § 11 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission

(beziehungsweise Hauptwahlkommission)

binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist

endgültig."

13. Der § 13 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb

von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen."

14. Der § 16 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten

„(3) Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission

(Wahlkommission), nennt seinen

Namen und seinen Standort, bezeichnet seine

Berechtigung und weist seine Identität durch

einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 70 Abs. 2

der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.

Nr. 246, nach. Kann ein Wähler seine Identität

nicht durch einen amtlichen Ausweis im Sinne

dieser Bestimmung nachweisen, so ist er dennoch

zur Abstimmung zuzulassen, wenn er zumindest

einem Mitglied der Zweigwahlkommission

(Wahlkommission) persönlich bekannt ist und

die Zweigwahlkommission (Wahlkommission)

seine Zulassung einstimmig beschließt. Die Vertreter

juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften sowie

die Vertreter öffentlicher Unternehmungen

haben die schriftliche Erklärung über die Wahlvollmacht,

die öffentlichen Verwalter eine beglaubigte

Abschrift ihres Bestellungsdekretes abzugeben."

15. Im § 19 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz

folgender Satz einzufügen: „Es sind auch Bruchteile

von Zahlen zu berücksichtigen."

16. Der § 23 Abs. 6 hat bis lit. a wie folgt

zu lauten

„(6) Der Wahlleiter läßt vorbereitete leere

Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen und

ruft an Hand einer Wählerliste ein Ausschußmitglied

nach dem anderen zur Abgabe der

Stimme auf. Der Wahlleiter muß für die Möglichkeit

sorgen, daß jedes Mitglied unbeobachtet

den Stimmzettel mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages

beschriften und in das Wahlkuvert

legen kann. Das Wahlkuvert ist dem Wahlleiter

vom Ausschußmitglied zu übergeben. Falls der

Wahlleiter selbst Mitglied des Fachgruppenausschusses

ist, hat er zuletzt sein Wahlkuvert den

übrigen Wahlkuverts beizulegen. Wenn die

Wahlkuverts aller Ausschußmitglieder abgegeben

sind, werden sie gemischt. Der Wahlleiter entnimmt

sodann aus den Wahlkuverts die Stimmzettel

und stellt fest:".

17. Der § 24 hat wie folgt zu lauten

„Nachwahl des Vorstehers oder

eines Vorsteherstellvertreters.

§ 24. Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines

seiner Stellvertreter hat der Fachgruppenausschuß

ehestens die Wahl des Vorstehers oder des

betreffenden Stellvertreters für den Rest der

Funktionsperiode vorzunehmen. Das freigewordene

Mandat ist von jener Wählerguppe zu besetzen,

welcher der ausgeschiedene Mandatar angehört

hat."

18. Der § 27 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die Aufforderung, daß von den in den

Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen

vertretenen Wählergruppen

Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen

vor dem Wahltag eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden,".

19. Der § 27 Abs. 1 lit. e hat wie folgt zu

lauten

„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz

Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/

1946, Bedacht zu nehmen ist; Bruchteile

sind aufzurunden,".

20. Der § 27 Abs. 1 lit. f hat wie folgt zu

lauten

„f) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten

und jedenfalls nur vom sovielten

Teil der Wahlberechtigten, als

Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,

unterzeichnet sein, und die als Zustimmungserklärung

zu wertende Unterschrift

und die Angabe des Standortes eines

jeden Bewerbers tragen müssen,".

21. Dem § 37 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte, der

Berufsgruppe angehörende Mitglied des Fachverbandes."

Artikel II.

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 265/1954, BGBl.

Nr. 32/1958, BGBl. Nr. 250/1958, BGBl. Nr. 36/

1960, BGBl. Nr. 109/1962 und BGBl. Nr. 306/

1962 sowie der Kundmachung des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 137/1962, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 1 sind die Mandatszahlen wie folgt

zu ändern

Abschnitt I Sektion Gewerbe.

Bei Nr. 2: Steinmetzmeister im Burgenland

von (3) auf (2).

Bei Nr. 4: Hafner im Burgenland von (3)

auf (2).

Bei Nr. 8: Zimmermeister im Burgenland von

10 auf 9.

Bei Nr. 10: Wagner und Karosseriebauer im

Burgenland von 10 auf 9.

Bei Nr. 12: Drechsler und Holzbildhauer im

Burgenland von (3) auf (1).

Bei Nr. 20: Mechaniker im Burgenland von

(3) auf (2).

Bei Nr. 22: Bandagisten und Orthopädiemechaniker

im Burgenland von 0 auf (1).

Bei Nr. 29: Tapezierer im Burgenland von (3)

auf 9.

Bei Nr. 30: Hutmacher, Modisten und Schirmmacher

im Burgenland von (3)

auf (1).

Bei Nr. 32: Mieder- und Wäschewarenerzeuger

im Burgenland von (2) auf (1).

Bei Nr. 38: Molkereien, Käsereien, Schmelzwerke

und Eierkennzeichnungsstellen

im Burgenland von (1)

auf 0.

Bei Nr. 40: Gärtner und Blumenbinder im Burgenland

von (1) auf (3).

Bei Nr. 42: Photographen im Burgenland von

(3) auf (2).

Bei Nr. 43: Chemische Gewerbe im Burgenland

von (2) auf (1).

Abschnitt II Sektion Industrie.

Bei Nr. 10: Holzverarbeitende Industrie im

Burgenland von (1) auf (2).

Bei Nr. 21: Bekleidungsindustrie in Tirol von

(2) auf (3) und im Burgenland von

(1) auf (2).

Abschnitt III Sektion Handel.

Bei Nr. 16 b: Gremium Wien für den Großhandel

mit Eisen und Stahl, Röhren

und sanitärem Installationsbedarf

von 10 auf 11.

Bei Nr. 22 a: Gremium Wien für den Kleinhandel

mit Kohle und anderen

Brennstoffen von 26 auf 15.

Bei Nr. 23: Handel mit Möbeln, Waren der

Raumausstattung und Tapeten im

Burgenland von (2) auf 9.

Abschnitt V Sektion Verkehr.

Bei Nr. 6: Personenfuhrwerksgewerbe in Tirol

von 12 auf 16.

Abschnitt VI Sektion Fremdenverkehr.

Bei Nr. 1: Gast- und Schankbetriebe in Tirol

von 23 auf 28.

Bei Nr. 2: Beherbergungsbetriebe in Tirol von

30 auf 36.

2. In § 1 Abschnitt I Nr. 5 b hat an Stelle der

Bezeichnung „Landesinnung Oberösterreich von

Waren nach Gablonzer Art" die Bezeichnung

„Landesinnung Oberösterreich der Erzeuger von

Waren nach Gablonzer Art" zu treten.

3. In § 2 sind im dritten Satz nach dem Wort

„Sektionsleitung" die Worte „und für die Ermittlung

der Wahlzahl" einzufügen.

4. Im § 3 sind die Mandatszahlen wie folgt zu

ändern

Abschnitt I Sektion Gewerbe.

Bei Nr. 1: Baugewerbe von 19 auf 22.

Bei Nr. 9: Tischler von 24 auf 27.

Abschnitt VI Sektion Fremdenverkehr.

Bei Nr. 2: Beherbergungsbetriebe von 24

auf 25.

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