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8_1964 AT

8. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.

Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954,

BGBl. Nr. 61, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Inneres vom 7. Jänner 1957 über die Anerkennung

eines Personalausweises als Paßersatz, BGBl.

Nr. 18, wird abgeändert wie folgt

Der zweite Satz des § 9 hat zu lauten

„Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere

fünf Jahre verlängert werden, sofern das im Personalausweis

angebrachte Lichtbild den Inhaber

noch einwandfrei erkennen läßt und der Zustand

des Personalausweises dies erlaubt."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1964 in

Kraft.

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