8_1964
AT
8. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.
1964_8_0 8. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anerkennung eines Personalausweises als Paßersatz.
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Auf Grund des § 1 des Paßgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 57, in der Fassung der Paßgesetznovelle 1954,
BGBl. Nr. 61, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Inneres vom 7. Jänner 1957 über die Anerkennung
eines Personalausweises als Paßersatz, BGBl.
Nr. 18, wird abgeändert wie folgt
Der zweite Satz des § 9 hat zu lauten
„Die Gültigkeitsdauer kann jeweils um weitere
fünf Jahre verlängert werden, sofern das im Personalausweis
angebrachte Lichtbild den Inhaber
noch einwandfrei erkennen läßt und der Zustand
des Personalausweises dies erlaubt."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1964 in
Kraft.