8. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Verarbeitungsvorgänge; die den Zonenursprung für aus Nicht-Zonen-Wollkammzügen hergestellte Garne begründen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 17/62
Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 17/1962
(In der 30. Sitzung am 19. November 1962
gefaßt)
VERARBEITUNGSVORGÄNGE, DIE DEN
ZONENURSPRUNG FÜR AUS NICHT-ZONEN-
WOLLKAMMZÜGEN HERGESTELLTE
GARNE BEGRÜNDEN
Abänderung der Beilage II zu Anhang B des
Übereinkommens
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß
abgeändert.
2. Diese Änderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 17/62
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE II ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
In Beilage II zu Anhang B in der mit den
Ratsbeschlüssen Nr. 11/1961, Nr. 24/1961 und
Nr. 8/1962 abgeänderten Fassung ist bei den
mit (4) oder (5) gekennzeichneten Fußnoten zu
den folgenden ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgängen
„31. Dezember 1962" durch
„30. Juni 1963" zu ersetzen
53.06 Zweiter wahlweiser
Verarbeitungsvorgang
53.07 Zweiter wahlweiser
Verarbeitungsvorgang
53.08 Zweiter wahlweiser
Verarbeitungsvorgang
53.09 Zweiter wahlweiser
Verarbeitungsvorgang
53.10 Dritter wahlweiser
Verarbeitungsvorgang
ex 58.07 Chenille- Zweiter wahlweiser
garneusw. Verarbeitungsvorgang