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8_1962 AT

8. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuereinhebungsgesetzes und Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 3 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1959 hinsichtlich der Grundsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuereinhebungsgesetzes und Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 3 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1959 hinsichtlich der Grundsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Artikel I des Grundsteuereinhebungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 296/

1959, hat zu lauten

„(1) Für das Kalenderjahr 1962 obliegt im

Bundesland Niederösterreich die Erhebung der

Grundsteuer den Abgabenbehörden des Bundes.

Als Vergütung gebühren dem Bund außer den

Nebenansprüchen im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, 2 v. H.

des Grundsteuerertrages.

(2) Den hebeberechtigten Gemeinden ist nach

Ablauf eines jeden Kalendermonates ein Vorschuß

auf die Grundsteuer in der Höhe eines

Zwölftels des voraussichtlichen Jahreserfolges zu

überweisen; die endgültige Abrechnung der

Grundsteuererträge hat nach Ablauf des Kalenderjahres

innerhalb eines Monates zu erfolgen."

Artikel II.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 erster Satz des

Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97,

tritt, soweit sie sich auf die Grundsteuer bezieht,

mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 außer Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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