8. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Grundsteuereinhebungsgesetzes und Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 3 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1959 hinsichtlich der Grundsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Artikel I des Grundsteuereinhebungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 296/
1959, hat zu lauten
„(1) Für das Kalenderjahr 1962 obliegt im
Bundesland Niederösterreich die Erhebung der
Grundsteuer den Abgabenbehörden des Bundes.
Als Vergütung gebühren dem Bund außer den
Nebenansprüchen im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, 2 v. H.
des Grundsteuerertrages.
(2) Den hebeberechtigten Gemeinden ist nach
Ablauf eines jeden Kalendermonates ein Vorschuß
auf die Grundsteuer in der Höhe eines
Zwölftels des voraussichtlichen Jahreserfolges zu
überweisen; die endgültige Abrechnung der
Grundsteuererträge hat nach Ablauf des Kalenderjahres
innerhalb eines Monates zu erfolgen."
Artikel II.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 erster Satz des
Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97,
tritt, soweit sie sich auf die Grundsteuer bezieht,
mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 außer Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.