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8. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.

Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes

zur Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 30. September 1947, BGBl.

Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder

(Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947),

in der Fassung der Verordnungen vom 23. März

1948, BGBl. Nr. 75, vom 9. Feber 1950,

BGBl. Nr. 68, und vom 30. August 1951,

BGBl. Nr. 213, wird geändert wie folgt

1. Der erste Absatz des § 1 hat zu lauten

„(1) Den gerichtlichen Vollstreckern und Zustellern

gebühren für Amtshandlungen außerhalb

des Amtsgebäudes Zehrgelder und Ganggelder

nach den folgenden Bestimmungen. Einem

Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des

Fachdienstes (§ 29 Abs. 8. Geo.) stehen solche

Gebührenansprüche nur für die Beschreibung

und Schätzung von Liegenschaften und ihrem

Zubehör gemäß § 144 EO. zu, für andere Vollstreckungshandlungen

nur dann, wenn ihm die

Vornahme im einzelnen Falle vom Gerichtsvorsteher

aufgetragen worden ist."

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug

und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)

1. für die pfandweise Beschreibung einer

bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft

(§ 90 EO.), für die Beschreibung und Schätzung

einer Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144

EO.), für die Einführung eines Zwangsverwalters

oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe

einer Liegenschaft an den Ersteher, für eine Versteigerung

(§ 270 EO.), für einen Verkauf nach

den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO., für eine

Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme

oder Aufhebung einer Verwahrung (auch bei

einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung

von Fahrnissen, wenn sie nicht bei Durchführung

einer Verwahrung erfolgt, für vorgängige

Schätzungen (§§ 271, 275 und 280 EO.), für die

Vornahme einer pfandweisen Beschreibung oder

Schätzung von in Exekution gezogenen Vermögensrechten,

für die Einführung eines Pächters

oder Zwangsverwalters solcher Rechte, für

die Vornahme einer Exekution zur Erwirkung

von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff.

EO.), insbesondere bei zwangsweisen Räumungen

nach § 349 EO., für die Vornahme einer

Verhaftung (§ 360 EO.), für eine Vorführung,

für die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen

und für die Aufnahme eines Inventars

bei einem Konkurs (§§ 96, 171 KO.) bei einem

Werte des zu vollstreckenden oder zu sichernden

Anspruches

a) bis einschließlich 50 S 4 S,

b) über 50 S bis 100 S 6 S,

c) über 100 S bis 1000 S 8 S,

d) über 1000 S bis 5000 S 10 S,

e) über 5000 S bis 10.000 S 12 S,

f) über 10.000 S bis 50.000 S 16 S,

g) über 50.000 S 20 S,

h) wenn der Wert nicht ersichtlich ist .. 6 S;

2. für jede andere Vollstreckungshandlung,

insbesondere für jede Fahrnispfändung, die

Hälfte der unter Z. 1 genannten Beträge;

3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die

Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,

Vorführung oder Verhaftung

erfolgt (Zustellgebühr), 1 S;

4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen

Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht in

Begleitung eines Richters oder Rechtspflegers

vorgenommen wird, 2 S."

3. Der erste Absatz des § 4 hat zu lauten

„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den

Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten

Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt

jedoch der Vollzug mangels pfändbarer

Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten

oder der gepfändeten Gegenstände

oder aus einem anderen Grunde, so gebührt

ebenfalls das Zehrgeld nach § 2, wenn es 4 S

nicht übersteigt. Würde bei Berechnung nach § 2

das Zehrgeld den Betrag von 4 S übersteigen, so

vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht

unter 4 S."

4. Dem § 4 wird der folgende dritte Absatz angefügt

„(3) Unterbleibt die Pfändung oder die pfandweise

Beschreibung nach § 1101 ABGB., weil der

Vollstreckungsort versperrt ist, so gebührt, wenn

der Gläubiger beim Vollzug anwesend war oder

der Vollzug zu der dem Gläubiger bekanntgegebenen

Zeit vorgenommen werden sollte, das

nach Abs. 1 berechnete Zehrgeld, ansonsten ein

Zehrgeld in der Höhe von 1 S."

5. Die Absätze 1 und 2 des § 5 haben zu

lauten

„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an

einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr

vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu

jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 1 S 50 g.

(2) Werden Vollstreckungshandlungen an

Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen

oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem

Zehrgeld ein Zuschlag von 10 S. Die Nachtzeit

umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr."

6. Der erste Absatz des § 7 hat zu lauten

„(1) Bei Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsortes

gebührt neben dem Zehrgeld für jeden

Kilometer des Weges vom Amtsgebäude bis

zur Vollzugsstelle und zurück ein Ganggeld,

wenn die Vollzugsstelle im Hinweg mehr als

zwei Kilometer vom Amtsgebäude entfernt ist.

Das Ganggeld beträgt für den ersten bis fünften

Kilometer je 70 g, ab dem sechsten Kilometer

je 1 S 40 g. Bruchteile eines Kilometers werden

bei der Berechnung des Ganggeldes nicht berücksichtigt.

Gerichtsort im Sinne dieser Verordnung

ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die Ortschaft,

in der das Gericht seinen Sitz hat, soweit

das geschlossen verbaute Gebiet reicht."

7. Der sechste Absatz des § 7 hat zu lauten

„(6) Hingegen gebührt ihm bei Benützung eines

Dienstfahrrades ein Viertel des nach Abs. 1 errechneten

Betrages zuzüglich allfälliger Kosten

der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf

Massenbeförderungsmitteln."

8. Der siebente Absatz des § 7 hat zu lauten

„(7) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gebührt

dem Vollstrecker das Ganggeld gemäß

Abs. 1 bis 3, bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges

der Betrag, der nach der für Bundesbeamte

geltenden Reisegebührenvorschrift hiefür

gewährt wird."

9. Im achten Absatz des § 7 wird der Betrag

von 12 S durch den Betrag von 15 S ersetzt.

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