8. Verordnung: Neufestsetzung der Zehr- und Ganggelder der gerichtlichen Vollstrecker und Zusteller.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes
zur Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 112, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom 30. September 1947, BGBl.
Nr. 229, über die gerichtlichen Zehr- und Ganggelder
(Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947),
in der Fassung der Verordnungen vom 23. März
1948, BGBl. Nr. 75, vom 9. Feber 1950,
BGBl. Nr. 68, und vom 30. August 1951,
BGBl. Nr. 213, wird geändert wie folgt
1. Der erste Absatz des § 1 hat zu lauten
„(1) Den gerichtlichen Vollstreckern und Zustellern
gebühren für Amtshandlungen außerhalb
des Amtsgebäudes Zehrgelder und Ganggelder
nach den folgenden Bestimmungen. Einem
Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des
Fachdienstes (§ 29 Abs. 8. Geo.) stehen solche
Gebührenansprüche nur für die Beschreibung
und Schätzung von Liegenschaften und ihrem
Zubehör gemäß § 144 EO. zu, für andere Vollstreckungshandlungen
nur dann, wenn ihm die
Vornahme im einzelnen Falle vom Gerichtsvorsteher
aufgetragen worden ist."
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. An Zehrgeldern gebührt für jeden Vollzug
und jeden Ort der Amtshandlung (§ 6)
1. für die pfandweise Beschreibung einer
bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaft
(§ 90 EO.), für die Beschreibung und Schätzung
einer Liegenschaft und ihres Zubehörs (§ 144
EO.), für die Einführung eines Zwangsverwalters
oder einstweiligen Verwalters und die Übergabe
einer Liegenschaft an den Ersteher, für eine Versteigerung
(§ 270 EO.), für einen Verkauf nach
den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2 EO., für eine
Übergabe nach § 271 EO., für die Vornahme
oder Aufhebung einer Verwahrung (auch bei
einstweiligen Verfügungen), für jede Überstellung
von Fahrnissen, wenn sie nicht bei Durchführung
einer Verwahrung erfolgt, für vorgängige
Schätzungen (§§ 271, 275 und 280 EO.), für die
Vornahme einer pfandweisen Beschreibung oder
Schätzung von in Exekution gezogenen Vermögensrechten,
für die Einführung eines Pächters
oder Zwangsverwalters solcher Rechte, für
die Vornahme einer Exekution zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 ff.
EO.), insbesondere bei zwangsweisen Räumungen
nach § 349 EO., für die Vornahme einer
Verhaftung (§ 360 EO.), für eine Vorführung,
für die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen
und für die Aufnahme eines Inventars
bei einem Konkurs (§§ 96, 171 KO.) bei einem
Werte des zu vollstreckenden oder zu sichernden
Anspruches
a) bis einschließlich 50 S 4 S,
b) über 50 S bis 100 S 6 S,
c) über 100 S bis 1000 S 8 S,
d) über 1000 S bis 5000 S 10 S,
e) über 5000 S bis 10.000 S 12 S,
f) über 10.000 S bis 50.000 S 16 S,
g) über 50.000 S 20 S,
h) wenn der Wert nicht ersichtlich ist .. 6 S;
2. für jede andere Vollstreckungshandlung,
insbesondere für jede Fahrnispfändung, die
Hälfte der unter Z. 1 genannten Beträge;
3. für Zustellungen an je eine Partei in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, wenn die
Zustellung nicht in Verbindung mit einer Vollstreckungshandlung,
Vorführung oder Verhaftung
erfolgt (Zustellgebühr), 1 S;
4. für jede andere Amtshandlung in bürgerlichen
Rechtssachen oder Strafsachen, die nicht in
Begleitung eines Richters oder Rechtspflegers
vorgenommen wird, 2 S."
3. Der erste Absatz des § 4 hat zu lauten
„(1) Hat sich der Vollstrecker bereits an den
Ort begeben, wo eine der im § 2 bezeichneten
Amtshandlungen vorzunehmen wäre, unterbleibt
jedoch der Vollzug mangels pfändbarer
Gegenstände, wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten
oder der gepfändeten Gegenstände
oder aus einem anderen Grunde, so gebührt
ebenfalls das Zehrgeld nach § 2, wenn es 4 S
nicht übersteigt. Würde bei Berechnung nach § 2
das Zehrgeld den Betrag von 4 S übersteigen, so
vermindert es sich um die Hälfte, doch nicht
unter 4 S."
4. Dem § 4 wird der folgende dritte Absatz angefügt
„(3) Unterbleibt die Pfändung oder die pfandweise
Beschreibung nach § 1101 ABGB., weil der
Vollstreckungsort versperrt ist, so gebührt, wenn
der Gläubiger beim Vollzug anwesend war oder
der Vollzug zu der dem Gläubiger bekanntgegebenen
Zeit vorgenommen werden sollte, das
nach Abs. 1 berechnete Zehrgeld, ansonsten ein
Zehrgeld in der Höhe von 1 S."
5. Die Absätze 1 und 2 des § 5 haben zu
lauten
„(1) Wird eine Vollstreckungshandlung an
einem Werktage vor 8 Uhr oder nach 18 Uhr
vorgenommen oder fortgesetzt, so gebührt zu
jedem Zehrgeld ein Zuschlag von 1 S 50 g.
(2) Werden Vollstreckungshandlungen an
Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit vorgenommen
oder fortgesetzt, so gebührt zu jedem
Zehrgeld ein Zuschlag von 10 S. Die Nachtzeit
umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr."
6. Der erste Absatz des § 7 hat zu lauten
„(1) Bei Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsortes
gebührt neben dem Zehrgeld für jeden
Kilometer des Weges vom Amtsgebäude bis
zur Vollzugsstelle und zurück ein Ganggeld,
wenn die Vollzugsstelle im Hinweg mehr als
zwei Kilometer vom Amtsgebäude entfernt ist.
Das Ganggeld beträgt für den ersten bis fünften
Kilometer je 70 g, ab dem sechsten Kilometer
je 1 S 40 g. Bruchteile eines Kilometers werden
bei der Berechnung des Ganggeldes nicht berücksichtigt.
Gerichtsort im Sinne dieser Verordnung
ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die Ortschaft,
in der das Gericht seinen Sitz hat, soweit
das geschlossen verbaute Gebiet reicht."
7. Der sechste Absatz des § 7 hat zu lauten
„(6) Hingegen gebührt ihm bei Benützung eines
Dienstfahrrades ein Viertel des nach Abs. 1 errechneten
Betrages zuzüglich allfälliger Kosten
der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf
Massenbeförderungsmitteln."
8. Der siebente Absatz des § 7 hat zu lauten
„(7) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gebührt
dem Vollstrecker das Ganggeld gemäß
Abs. 1 bis 3, bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges
der Betrag, der nach der für Bundesbeamte
geltenden Reisegebührenvorschrift hiefür
gewährt wird."
9. Im achten Absatz des § 7 wird der Betrag
von 12 S durch den Betrag von 15 S ersetzt.