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8_1957 AT

8. Kundmachung: Wirksamkeit des Madrider Abkommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934 für Vietnam.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Kundmachung: Wirksamkeit des Madrider Abkommens, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934 für Vietnam.

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Gesandtschaft

in Wien sind die Frankreich aus dem

Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend

die internationale Registrierung von

Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel

am 14. Dezember 1900, in Washington am

2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925

und in London am 2. Juni 1934, BGBl. Nr. 8/

1948, erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten,

soweit sie sich auf das Gebiet des jetzigen souveränen

Staates Vietnam bezogen haben, auf die

Republik Vietnam übergegangen.

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