8. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
haben, die Notwendigkeit der
weiteren Entwicklung des Luftverkehrs zwischen
Österreich und der UdSSR anerkennend, das vorliegende
Abkommen über Nachstehendes abgeschlossen
Artikel 1.
(1) Die Österreichische Bundesregierung gewährt
den Zivilflugzeugen der UdSSR das Recht der
Flüge aus der Sowjetunion nach Wien.
Die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken gewährt den Zivilflugzeugen
Österreichs das Recht der Flüge aus Österreich
nach Moskau.
(2) Die oben angeführten Flüge werden zum
Zwecke der internationalen Luftbeförderung von
Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post in beiden
Richtungen durchgeführt.
(3) Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte
werden von jedem der Vertragschließenden
Teile auf seinem Gebiet festgesetzt.
(4) Die Zivilflugzeuge jedes der Vertragschließenden
Teile werden bei Durchführung der in
Absatz (1) dieses Artikels genannten Flüge das.
Recht haben, im Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles an einem oder zwei Punkten,
die auf den festgesetzten Flugwegen liegen, Landungen
zu technischen Zwecken durchzuführen.
(5) Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden
Teile über das Gebiet eines dritten
Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen,
die ein jeder der Vertragschließenden
Teile von der Regierung dieses dritten Staates
erhalten hat, durchgeführt werden.
Artikel 2.
(1) Für die Durchführung von Flügen gemäß
Artikel 1 des vorliegenden Abkommens
wird die Österreichische Bundesregierung eine
Luftverkehrsunternehmung, die in Übereinstimmung
mit den österreichischen Gesetzen in
Österreich geschaffen werden wird, namhaft
machen und dem sowjetischen Teil die Absicht
dieser Luftverkehrsunternehmung, mit den
Flügen zu beginnen, mindestens drei Monate vor
Beginn solcher Flüge zur Kenntnis bringen;
macht die Regierung der Sowjetunion die
Hauptverwaltung der Zivilluftflotte beim Ministerrat
der UdSSR (Aeroflot) namhaft.
(2) Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der
Sicherheit der Flüge und mit der Verantwortlichkeit
der Vertragschließenden Teile bei der Durchführung
der Flüge zusammenhängen, werden im
Anhang zum vorliegenden Abkommen dargelegt
und werden unter die Zuständigkeit der Zivilluftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile
fallen. Veränderungen und Ergänzungen dieses
Anhangs können künftig in schriftlicher Form
nach Vereinbarung zwischen den erwähnten
Zivilluftfahrtbehörden durchgeführt werden.
(3) Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die
Festsetzung der Flugpläne einschließlich der
Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife,
die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und
der technischen Bedienung der Flugzeuge am
Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung
zwischen der namhaft gemachten österreichischen
Luftverkehrsunternehmung und der
Aeroflot geregelt werden. Hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß die beiderseitig durch die
Luftverkehrsunternehmungen angebotene Beförderungskapazität
nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage
befriedigt und keine unbillige Beeinträchtigung
deren Interessen stattfindet.
Artikel 3.
Für die Sicherung der Flüge, die in Übereinstimmung
mit Artikel 1 des vorliegenden Abkommens
durchgeführt werden, wird jeder der
Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des
anderen Teiles die erforderlichen Mittel der radio-
und lichttechnischen Sicherung und den notwen-
digen meteorologischen Dienst zur Verfügung
stellen und dem anderen Teil die Angaben dieser
Einrichtungen, sowie solche über Landungsflughäfen
und über die Flugwege der Flugzeuge
innerhalb seines Gebietes, mitteilen.
Artikel 4.
Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich
das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmung
des anderen Vertragschließenden Teiles
die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder
eine solche Genehmigung zurückzunehmen, wenn
er keine Beweise hat, daß das überwiegende
Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt
über diese Unternehmung durch die
Staatsbürger oder Organe dieses Vertragschließenden
Teiles ausgeübt wird.
Artikel 5.
(1) Die Gebühren und andere Zahlungen für
die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf österreichischem
Gebiet seitens der Luftverkehrsunternehmung
der UdSSR werden in Übereinstimmung
mit den amtlich festgesetzten Sätzen und
Tarifen eingehoben werden.
(2) Die Gebühren und andere Zahlungen für
die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen
und technischen Einrichtungen auf dem
Gebiet der UdSSR seitens der Luftverkehrsunternehmung,
die entsprechend Artikel 2 österreichischerseits
namhaft gemacht wird, werden nicht
höher sein als die Sätze und Tarife, die für
analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet
von der Luftverkehrsunternehmung der UdSSR
eingehoben werden.
(3) Die Verrechnungen werden in Übereinstimmung
mit dem geltenden Abkommen über den
Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der
UdSSR durchgeführt werden.
Artikel 6.
(1) Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung
mit Artikel 1 des vorliegenden Abkommens
durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,
Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich
an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei
ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles und auch bei ihrem Austritt
aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
sowie den sonstigen Abgaben befreit,
einschließlich jener Fälle, in denen sie während
des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet
oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme
der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles übereignet
werden.
(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge in Übereinstimmung mit Artikel 1 des
vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie
Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes
des Flugzeuges bestimmt sind, werden
zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem
Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
und sonstigen Abgaben, doch ohne das
Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.
(3) Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles befinden, unterliegen sie der
Kontrolle der Zollbehörden.
Artikel 7.
(1) Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen
müssen bei Flügen über
dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles die für internationale Flüge festgesetzten
Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,
Lufttüchtigkeitszeugnisse und die
Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen.
Darüber hinaus werden die zuständigen Organe
jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,
welche weiteren Borddokumente von ihren
eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr
mitgeführt werden müssen, und werden diese
Dokumente den zuständigen Organen des
anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen.
Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder
müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse
sein.
(2) Alle oben angeführten Dokumente, die von
einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt
oder anerkannt worden sind, werden auf dem
Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles als
gültig anerkannt werden.
Artikel 8.
(1) Die Gesetze und Vorschriften eines jeden
der Vertragschließenden Teile, die sich auf den
Einflug in sein oder Ausflug aus seinem Gebiet
der im internationalen Flugverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge oder auf den Betrieb und die Navigation
dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines
Gebietes beziehen, werden auch auf die Luftfahrzeuge
der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
angeführten Luftverkehrsunternehmungen
Anwendung finden und müssen durch diese Luftfahrzeuge
während ihres Einfluges, Ausfluges
oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses
Vertragschließenden Teiles beobachtet werden.
Im Falle von Verletzungen dieser Gesetze und
Vorschriften werden die Vertragschließenden
Teile Maßnahmen zu deren unverzüglicher
Untersuchung und Beseitigung sowie zur Vermeidung
künftiger derartiger Verletzungen ergreifen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften eines jeden
der Vertragschließenden Teile, die sich auf den
Einflug in sein oder den Ausflug aus seinem Gebiet
von Fluggästen, Besatzungen oder Frachten
der Luftfahrzeuge beziehen, insbesondere die
Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften,
werden auf Fluggäste, Besatzungen und
Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
angeführten Luftverkehrsunternehmungen
während ihres Einfluges, Ausfluges oder
Aufenthalts innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden
Teiles Anwendung finden.
Artikel 9.
(1) Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderungen
und für die Bedienung der Flugzeuge
gewähren die Vertragschließenden Teile
gegenseitig der österreichischen Luftverkehrsunternehmung,
die von der Österreichischen
Bundesregierung zur Durchführung von Flügen
in Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden
Abkommens namhaft gemacht werden wird,
und der Aeroflot das Recht, ihre Repräsentanten
entsprechend in Moskau und Wien zu haben.
(2) Die in diesem Artikel angeführten Repräsentanten
und auch die Mitglieder der Besatzungen
von Flugzeugen, die in Übereinstimmung mit
Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge
durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise
der UdSSR sein.
Artikel 10.
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder
Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf
dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich
darüber den anderen Teil verständigen,
die erforderlichen Maßnahmen für die
Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen
und auf Ersuchen des anderen Teiles die
ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern
dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung
des Ereignisses sichern, sowie auch unverzüglich
Hilfsmaßnahmen gegenüber der
Besatzung und den Fluggästen, wenn diese bei
dem Ereignis gelitten haben, treffen und die
Unversehrtheit der auf diesem Flugzeug befindlichen
Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten.
Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles
führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über
deren Ergebnis zu informieren.
Artikel 11.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft und wird so lange gelten, bis
einer der Vertragschließenden Teile dem anderen
Vertragschließenden Teil seinen Wunsch, das vorliegende
Abkommen zu kündigen, mitteilt. In
diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit
innerhalb von zwölf Monaten nach der
Überreichung der Verständigung über die Kündigung
an den anderen Vertragschließenden Teil
verlieren.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. November
1955, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Gemäß Vollmacht der
Österreichischen Bundesregierung
Leopold Figl m. p.
Gemäß Vollmacht der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Shaworonkow m. p.
Anhang zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Luftverkehr.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der UdSSR über
den Luftverkehr verpflichten sich die Zivilluftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile,
von folgenden Bestimmungen auszugehen
1. Die für die Leitung des Fluges der Flugzeuge
erforderlichen Angaben müssen an die entsprechenden
Luftverkehrskontrollzentralen durchgegeben
werden.
2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche
Meldungen und mündliche Informationen
über den Wetterzustand auf der ganzen Flugstrecke
sowie auch Angaben über den Zustand
der Flughäfen und der für die Durchführung
der Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur
Verfügung gestellt werden.
3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den
Flugdurchführungsplan der entsprechenden Luftverkehrskontrollzentrale
zur Genehmigung vorzulegen.
Der Abflug wird erst nach Genehmigung
des Flugdurchführungsplanes gestattet
werden.
4. Die Flüge werden in Übereinstimmung mit
dem genehmigten Flugdurchführungsplan erfolgen.
Abänderungen dieses Planes werden nur
mit Genehmigung der zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale,
deren Weisungen für die Flugzeugbesatzungen
bindend sind, zugelassen
werden.
5. Die Flugzeuge müssen ständig auf der
Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
dieser Funkstelle sendebereit sein. Die
Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat
nach dem Code „Q" und nach Möglichkeit durch
Radiotelephonie auf Ultrakurzwellen oder Kurzwellen
zu erfolgen. Dabei ist über dem österreichischen
Gebiet die englische oder deutsche
Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion
die russische Sprache zu verwenden.
Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles sind die Flugzeugbesatzungen
während des Überfluges der Kontrollpunkte
verpflichtet, ihre Position zu melden.
6. Beim Flug über österreichischem Gebiet
richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen,
im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch
enthaltenen Angaben, beim Flug über
dem Gebiet der Sowjetunion jedoch nach den
geltenden Vorschriften und Reglements der
Aeroflot.
7. Die Luftverkehrsunternehmungen müssen
den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen
mitteilen, bei welchen minimalen meteorologischen
Bedingungen die Landungen auf den
Flughäfen gestattet werden.
Die Landungen der Flugzeuge werden in
Übereinstimmung mit den bei den Zivilluftfahrtbehörden
eines jeden Vertragschließenden Teiles
geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der
in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen
werden nach vorheriger
Anmeldung der interessierten Unternehmung,
die mindestens 24 Stunden vor Abflug
des Flugzeuges erfolgen muß, durchgeführt
werden.
9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die
Durchführung der Flüge und die Leitung des
Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben
werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung
zwischen den Flughäfen Wien
und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen,
die sich auf dem festgesetzten Flugweg
innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden
Teile befinden, einrichten.
10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit
Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck
oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung
eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch
hervorgerufen sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde,
die Luftverkehrsunternehmung oder die
Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden
Teiles die laut diesem Abkommen
übernommenen Verpflichtungen nicht
erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit
oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter
oder Repräsentanten entstanden sind, wird die
zur Haftung in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde,
Luftverkehrsunternehmung oder
Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung
im Ausmaß des tatsächlich zugefügten
Schadens in den Grenzen, die durch die geltenden
nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile
oder durch deren internationale Verpflichtungen
gemäß multilateraler Konventionen gesetzt sind,
tragen.
11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung
eines der Vertragschließenden
Teile irgendein Schaden dem anderen Vertrag-
schließenden Teil oder dritten Personen am
Boden zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung
die materielle Verantwortung
gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden
Teiles, auf dessen Gebiet das
betreffende Ereignis geschehen ist, tragen.
12. Veränderungen des vorliegenden Anhanges
können in schriftlicher Form nach Vereinbarung
zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile durchgeführt werden.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 9. November 1955 in Kraft getreten.