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8_1956 AT

8. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben, die Notwendigkeit der

weiteren Entwicklung des Luftverkehrs zwischen

Österreich und der UdSSR anerkennend, das vorliegende

Abkommen über Nachstehendes abgeschlossen

Artikel 1.

(1) Die Österreichische Bundesregierung gewährt

den Zivilflugzeugen der UdSSR das Recht der

Flüge aus der Sowjetunion nach Wien.

Die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken gewährt den Zivilflugzeugen

Österreichs das Recht der Flüge aus Österreich

nach Moskau.

(2) Die oben angeführten Flüge werden zum

Zwecke der internationalen Luftbeförderung von

Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post in beiden

Richtungen durchgeführt.

(3) Die Flugwege der Flugzeuge und die Grenzüberflugsabschnitte

werden von jedem der Vertragschließenden

Teile auf seinem Gebiet festgesetzt.

(4) Die Zivilflugzeuge jedes der Vertragschließenden

Teile werden bei Durchführung der in

Absatz (1) dieses Artikels genannten Flüge das.

Recht haben, im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles an einem oder zwei Punkten,

die auf den festgesetzten Flugwegen liegen, Landungen

zu technischen Zwecken durchzuführen.

(5) Die Flüge der Flugzeuge beider Vertragschließenden

Teile über das Gebiet eines dritten

Staates werden in Übereinstimmung mit Genehmigungen,

die ein jeder der Vertragschließenden

Teile von der Regierung dieses dritten Staates

erhalten hat, durchgeführt werden.

Artikel 2.

(1) Für die Durchführung von Flügen gemäß

Artikel 1 des vorliegenden Abkommens

wird die Österreichische Bundesregierung eine

Luftverkehrsunternehmung, die in Übereinstimmung

mit den österreichischen Gesetzen in

Österreich geschaffen werden wird, namhaft

machen und dem sowjetischen Teil die Absicht

dieser Luftverkehrsunternehmung, mit den

Flügen zu beginnen, mindestens drei Monate vor

Beginn solcher Flüge zur Kenntnis bringen;

macht die Regierung der Sowjetunion die

Hauptverwaltung der Zivilluftflotte beim Ministerrat

der UdSSR (Aeroflot) namhaft.

(2) Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der

Sicherheit der Flüge und mit der Verantwortlichkeit

der Vertragschließenden Teile bei der Durchführung

der Flüge zusammenhängen, werden im

Anhang zum vorliegenden Abkommen dargelegt

und werden unter die Zuständigkeit der Zivilluftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile

fallen. Veränderungen und Ergänzungen dieses

Anhangs können künftig in schriftlicher Form

nach Vereinbarung zwischen den erwähnten

Zivilluftfahrtbehörden durchgeführt werden.

(3) Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die

Festsetzung der Flugpläne einschließlich der

Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife,

die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und

der technischen Bedienung der Flugzeuge am

Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung

zwischen der namhaft gemachten österreichischen

Luftverkehrsunternehmung und der

Aeroflot geregelt werden. Hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß die beiderseitig durch die

Luftverkehrsunternehmungen angebotene Beförderungskapazität

nach Möglichkeit die Verkehrsnachfrage

befriedigt und keine unbillige Beeinträchtigung

deren Interessen stattfindet.

Artikel 3.

Für die Sicherung der Flüge, die in Übereinstimmung

mit Artikel 1 des vorliegenden Abkommens

durchgeführt werden, wird jeder der

Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des

anderen Teiles die erforderlichen Mittel der radio-

und lichttechnischen Sicherung und den notwen-

digen meteorologischen Dienst zur Verfügung

stellen und dem anderen Teil die Angaben dieser

Einrichtungen, sowie solche über Landungsflughäfen

und über die Flugwege der Flugzeuge

innerhalb seines Gebietes, mitteilen.

Artikel 4.

Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich

das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmung

des anderen Vertragschließenden Teiles

die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder

eine solche Genehmigung zurückzunehmen, wenn

er keine Beweise hat, daß das überwiegende

Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt

über diese Unternehmung durch die

Staatsbürger oder Organe dieses Vertragschließenden

Teiles ausgeübt wird.

Artikel 5.

(1) Die Gebühren und andere Zahlungen für

die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf österreichischem

Gebiet seitens der Luftverkehrsunternehmung

der UdSSR werden in Übereinstimmung

mit den amtlich festgesetzten Sätzen und

Tarifen eingehoben werden.

(2) Die Gebühren und andere Zahlungen für

die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen

und technischen Einrichtungen auf dem

Gebiet der UdSSR seitens der Luftverkehrsunternehmung,

die entsprechend Artikel 2 österreichischerseits

namhaft gemacht wird, werden nicht

höher sein als die Sätze und Tarife, die für

analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet

von der Luftverkehrsunternehmung der UdSSR

eingehoben werden.

(3) Die Verrechnungen werden in Übereinstimmung

mit dem geltenden Abkommen über den

Zahlungsverkehr zwischen Österreich und der

UdSSR durchgeführt werden.

Artikel 6.

(1) Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung

mit Artikel 1 des vorliegenden Abkommens

durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,

Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich

an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei

ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles und auch bei ihrem Austritt

aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen

sowie den sonstigen Abgaben befreit,

einschließlich jener Fälle, in denen sie während

des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet

oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme

der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles übereignet

werden.

(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die

für die Durchführung und Gewährleistung der

Flüge in Übereinstimmung mit Artikel 1 des

vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie

Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes

des Flugzeuges bestimmt sind, werden

zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem

Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen

und sonstigen Abgaben, doch ohne das

Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.

(3) Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles befinden, unterliegen sie der

Kontrolle der Zollbehörden.

Artikel 7.

(1) Die Flugzeuge der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens angeführten Luftverkehrsunternehmungen

müssen bei Flügen über

dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles die für internationale Flüge festgesetzten

Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine,

Lufttüchtigkeitszeugnisse und die

Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen.

Darüber hinaus werden die zuständigen Organe

jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen,

welche weiteren Borddokumente von ihren

eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr

mitgeführt werden müssen, und werden diese

Dokumente den zuständigen Organen des

anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen.

Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder

müssen im Besitz der vorgeschriebenen Zeugnisse

sein.

(2) Alle oben angeführten Dokumente, die von

einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt

oder anerkannt worden sind, werden auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles als

gültig anerkannt werden.

Artikel 8.

(1) Die Gesetze und Vorschriften eines jeden

der Vertragschließenden Teile, die sich auf den

Einflug in sein oder Ausflug aus seinem Gebiet

der im internationalen Flugverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge oder auf den Betrieb und die Navigation

dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines

Gebietes beziehen, werden auch auf die Luftfahrzeuge

der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

angeführten Luftverkehrsunternehmungen

Anwendung finden und müssen durch diese Luftfahrzeuge

während ihres Einfluges, Ausfluges

oder Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses

Vertragschließenden Teiles beobachtet werden.

Im Falle von Verletzungen dieser Gesetze und

Vorschriften werden die Vertragschließenden

Teile Maßnahmen zu deren unverzüglicher

Untersuchung und Beseitigung sowie zur Vermeidung

künftiger derartiger Verletzungen ergreifen.

(2) Die Gesetze und Vorschriften eines jeden

der Vertragschließenden Teile, die sich auf den

Einflug in sein oder den Ausflug aus seinem Gebiet

von Fluggästen, Besatzungen oder Frachten

der Luftfahrzeuge beziehen, insbesondere die

Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften,

werden auf Fluggäste, Besatzungen und

Frachten der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

angeführten Luftverkehrsunternehmungen

während ihres Einfluges, Ausfluges oder

Aufenthalts innerhalb des Gebietes dieses Vertragschließenden

Teiles Anwendung finden.

Artikel 9.

(1) Für die Abstimmung von Fragen der Luftbeförderungen

und für die Bedienung der Flugzeuge

gewähren die Vertragschließenden Teile

gegenseitig der österreichischen Luftverkehrsunternehmung,

die von der Österreichischen

Bundesregierung zur Durchführung von Flügen

in Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden

Abkommens namhaft gemacht werden wird,

und der Aeroflot das Recht, ihre Repräsentanten

entsprechend in Moskau und Wien zu haben.

(2) Die in diesem Artikel angeführten Repräsentanten

und auch die Mitglieder der Besatzungen

von Flugzeugen, die in Übereinstimmung mit

Artikel 1 des vorliegenden Abkommens Flüge

durchführen, müssen Staatsbürger Österreichs beziehungsweise

der UdSSR sein.

Artikel 10.

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder

Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf

dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich

darüber den anderen Teil verständigen,

die erforderlichen Maßnahmen für die

Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen

und auf Ersuchen des anderen Teiles die

ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern

dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung

des Ereignisses sichern, sowie auch unverzüglich

Hilfsmaßnahmen gegenüber der

Besatzung und den Fluggästen, wenn diese bei

dem Ereignis gelitten haben, treffen und die

Unversehrtheit der auf diesem Flugzeug befindlichen

Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten.

Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles

führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über

deren Ergebnis zu informieren.

Artikel 11.

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung

in Kraft und wird so lange gelten, bis

einer der Vertragschließenden Teile dem anderen

Vertragschließenden Teil seinen Wunsch, das vorliegende

Abkommen zu kündigen, mitteilt. In

diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit

innerhalb von zwölf Monaten nach der

Überreichung der Verständigung über die Kündigung

an den anderen Vertragschließenden Teil

verlieren.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. November

1955, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede

in deutscher und russischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gemäß Vollmacht der

Österreichischen Bundesregierung

Leopold Figl m. p.

Gemäß Vollmacht der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Shaworonkow m. p.

Anhang zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

über den Luftverkehr.

In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der UdSSR über

den Luftverkehr verpflichten sich die Zivilluftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile,

von folgenden Bestimmungen auszugehen

1. Die für die Leitung des Fluges der Flugzeuge

erforderlichen Angaben müssen an die entsprechenden

Luftverkehrskontrollzentralen durchgegeben

werden.

2. Den Flugzeugbesatzungen werden schriftliche

Meldungen und mündliche Informationen

über den Wetterzustand auf der ganzen Flugstrecke

sowie auch Angaben über den Zustand

der Flughäfen und der für die Durchführung

der Flüge erforderlichen Navigationsmittel zur

Verfügung gestellt werden.

3. Die Flugzeugführer sind verpflichtet, den

Flugdurchführungsplan der entsprechenden Luftverkehrskontrollzentrale

zur Genehmigung vorzulegen.

Der Abflug wird erst nach Genehmigung

des Flugdurchführungsplanes gestattet

werden.

4. Die Flüge werden in Übereinstimmung mit

dem genehmigten Flugdurchführungsplan erfolgen.

Abänderungen dieses Planes werden nur

mit Genehmigung der zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale,

deren Weisungen für die Flugzeugbesatzungen

bindend sind, zugelassen

werden.

5. Die Flugzeuge müssen ständig auf der

Sendefrequenz der entsprechenden Bodenfunkstelle

empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

dieser Funkstelle sendebereit sein. Die

Verbindung zwischen Boden und Flugzeug hat

nach dem Code „Q" und nach Möglichkeit durch

Radiotelephonie auf Ultrakurzwellen oder Kurzwellen

zu erfolgen. Dabei ist über dem österreichischen

Gebiet die englische oder deutsche

Sprache und über dem Gebiet der Sowjetunion

die russische Sprache zu verwenden.

Beim Flug über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles sind die Flugzeugbesatzungen

während des Überfluges der Kontrollpunkte

verpflichtet, ihre Position zu melden.

6. Beim Flug über österreichischem Gebiet

richten sich die Besatzungen nach den einschlägigen,

im österreichischen amtlichen Luftfahrthandbuch

enthaltenen Angaben, beim Flug über

dem Gebiet der Sowjetunion jedoch nach den

geltenden Vorschriften und Reglements der

Aeroflot.

7. Die Luftverkehrsunternehmungen müssen

den zuständigen Luftverkehrskontrollzentralen

mitteilen, bei welchen minimalen meteorologischen

Bedingungen die Landungen auf den

Flughäfen gestattet werden.

Die Landungen der Flugzeuge werden in

Übereinstimmung mit den bei den Zivilluftfahrtbehörden

eines jeden Vertragschließenden Teiles

geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

8. Außerplanmäßige Flüge der Flugzeuge der

in Artikel 2 des Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmungen

werden nach vorheriger

Anmeldung der interessierten Unternehmung,

die mindestens 24 Stunden vor Abflug

des Flugzeuges erfolgen muß, durchgeführt

werden.

9. Zum Zwecke der Übermittlung der für die

Durchführung der Flüge und die Leitung des

Verkehrs der Flugzeuge erforderlichen Angaben

werden die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile eine direkte zweiseitige Flugfunkverbindung

zwischen den Flughäfen Wien

und Moskau sowie auch zwischen den Unterwegsflughäfen,

die sich auf dem festgesetzten Flugweg

innerhalb des Gebietes der Vertragschließenden

Teile befinden, einrichten.

10. Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit

Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck

oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung

eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch

hervorgerufen sind, daß die Zivilluftfahrtbehörde,

die Luftverkehrsunternehmung oder die

Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden

Teiles die laut diesem Abkommen

übernommenen Verpflichtungen nicht

erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit

oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter

oder Repräsentanten entstanden sind, wird die

zur Haftung in Anspruch genommene Zivilluftfahrtbehörde,

Luftverkehrsunternehmung oder

Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung

im Ausmaß des tatsächlich zugefügten

Schadens in den Grenzen, die durch die geltenden

nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile

oder durch deren internationale Verpflichtungen

gemäß multilateraler Konventionen gesetzt sind,

tragen.

11. Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung

eines der Vertragschließenden

Teile irgendein Schaden dem anderen Vertrag-

schließenden Teil oder dritten Personen am

Boden zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung

die materielle Verantwortung

gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden

Teiles, auf dessen Gebiet das

betreffende Ereignis geschehen ist, tragen.

12. Veränderungen des vorliegenden Anhanges

können in schriftlicher Form nach Vereinbarung

zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile durchgeführt werden.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 9. November 1955 in Kraft getreten.

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