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8_1955 AT

8. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/1930.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/1930.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, wird abgeändert

wie folgt

1. Im Art. 10 Abs. 1 Z. 16 ist nach dem Wort

„Bundesangestellten" der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen.

2. Dem Art. 10 Abs. 1 ist als Z. 17 anzufügen

„17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung

von Kinderbeihilfen und die Schaffung

eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie

zum Gegenstand hat."

3. Im Art. 12 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten

„2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit

sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;

Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und

Heilquellen;"

4. Im Art. 102 Abs. 2 ist nach dem Wort

„Hinterbliebene" der Punkt durch einen Beistrich

zu ersetzen; folgende Worte sind anzufügen

„Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung

von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines

Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum

Gegenstand hat."

Artikel II.

Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 215/1950, der. 3. Novelle

zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/1951,

und der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 104/1953, gilt vom Zeitpunkt seines

urprünglichen Inkrafttretens als auf Grund der

im Art. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes enthaltenen

Bestimmungen erlassen.

Artikel III.

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Artikels II

mit 31. Dezember 1954 in Kraft.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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