8. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, BGBl. Nr. 1/1930.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, wird abgeändert
wie folgt
1. Im Art. 10 Abs. 1 Z. 16 ist nach dem Wort
„Bundesangestellten" der Punkt durch einen
Strichpunkt zu ersetzen.
2. Dem Art. 10 Abs. 1 ist als Z. 17 anzufügen
„17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung
von Kinderbeihilfen und die Schaffung
eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie
zum Gegenstand hat."
3. Im Art. 12 Abs. 1 hat Z. 2 zu lauten
„2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;
Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und
Heilquellen;"
4. Im Art. 102 Abs. 2 ist nach dem Wort
„Hinterbliebene" der Punkt durch einen Beistrich
zu ersetzen; folgende Worte sind anzufügen
„Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung
von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines
Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum
Gegenstand hat."
Artikel II.
Das Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 135/1950, der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 215/1950, der. 3. Novelle
zum Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 161/1951,
und der 4. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 104/1953, gilt vom Zeitpunkt seines
urprünglichen Inkrafttretens als auf Grund der
im Art. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes enthaltenen
Bestimmungen erlassen.
Artikel III.
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Artikels II
mit 31. Dezember 1954 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.