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8_1954 AT

8. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in einzelnen Bundesländern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in einzelnen Bundesländern.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg

und Steiermark zur Behebung der Sachschäden

zu fördern, die in diesen Ländern durch

im Juli und August 1953 eingetretene Unwetterkatastrophen

entstanden sind, wird nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus

Bundesmitteln ein Zuschuß im Höchstausmaß

von 3'9 Millionen Schilling gewährt. Der Zuschuß

an Kärnten wird mit 200.000 S, an Niederösterreich

mit 2,100.000 S, an Oberösterreich mit

900.000 S, an Salzburg mit 300.000 S, an Steiermark

mit 400.000 S begrenzt. .

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur

Förderung der Behebung von Unwetterschäden

bestimmt, die sich im Vermögen von physischen

Personen oder juristischen Personen, sofern letztere

ausschließlich Personen des Privatrechtes sind,

ereignet haben. Mittel aus dem Bundeszuschuß

dürfen nur zugeteilt werden, wenn die Schadensbehebung

zur Erhaltung der Existenzgrundlage

des Betroffenen erforderlich ist. Im einzelnen Fall

darf der Bundeszuschuß die Hälfte des aus Landesmitteln

zur gegenständlichen Förderung zugewiesenen

Betrages nicht übersteigen.

§ 3. Die Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß

ist an den Nachweis der erfolgten Zuweisung

der entsprechenden Landesmittel geknüpft.

Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird den Ländern zur Bedin-

gung gemacht. Bis Ende 1954 nicht in Anspruch

genommene Mittel aus dem Bundeszuschuß verfallen

zugunsten des Bundes.

§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen

für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem

Bund vorbehalten.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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