8. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Unwetterschäden in einzelnen Bundesländern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Um die Maßnahmen der Bundesländer
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg
und Steiermark zur Behebung der Sachschäden
zu fördern, die in diesen Ländern durch
im Juli und August 1953 eingetretene Unwetterkatastrophen
entstanden sind, wird nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus
Bundesmitteln ein Zuschuß im Höchstausmaß
von 3'9 Millionen Schilling gewährt. Der Zuschuß
an Kärnten wird mit 200.000 S, an Niederösterreich
mit 2,100.000 S, an Oberösterreich mit
900.000 S, an Salzburg mit 300.000 S, an Steiermark
mit 400.000 S begrenzt. .
§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur
Förderung der Behebung von Unwetterschäden
bestimmt, die sich im Vermögen von physischen
Personen oder juristischen Personen, sofern letztere
ausschließlich Personen des Privatrechtes sind,
ereignet haben. Mittel aus dem Bundeszuschuß
dürfen nur zugeteilt werden, wenn die Schadensbehebung
zur Erhaltung der Existenzgrundlage
des Betroffenen erforderlich ist. Im einzelnen Fall
darf der Bundeszuschuß die Hälfte des aus Landesmitteln
zur gegenständlichen Förderung zugewiesenen
Betrages nicht übersteigen.
§ 3. Die Zuweisung der Mittel aus dem Bundeszuschuß
ist an den Nachweis der erfolgten Zuweisung
der entsprechenden Landesmittel geknüpft.
Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird den Ländern zur Bedin-
gung gemacht. Bis Ende 1954 nicht in Anspruch
genommene Mittel aus dem Bundeszuschuß verfallen
zugunsten des Bundes.
§ 4. Die Überprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt dem
Bund vorbehalten.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.