8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. April 1951 in Salzburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll und
das am 1. März 1952 in Bonn unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, welche
also lauten
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, sind
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Arthur Rudolph, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Josef Eckert, Ministerialdirektor im
Bundesministerium für Arbeit,
Herrn Dr. Wilhelm Dobbernack, Ministerialrat
im Bundesministerium für Arbeit,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Abschnitt I.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 1.
Dieses Abkommen bezieht sich in der Republik
Österreich und in der Bundesrepublik
Deutschland auf
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung),
d) die Rentenversicherung der Angestellten
(Angestelltenversicherung),
e) die knappschaftliche Rentenversicherung.
Artikel 2.
Die österreichischen und die deutschen Staatsangehörigen
sind in ihren Rechten und Pflichten
aus der Sozialversicherung (Pflicht- und freiwillige
Versicherung) der beiden Vertragsstaaten einander
gleichgestellt. Dies gilt auch für das Recht
auf freiwillige Versicherung; hiefür werden die
in den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Für die Anwendung innerstaatlicher
Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten
auf dem Gebiet der Sozialversicherung,
die eine unterschiedliche Behandlung von
Inländern und Ausländern vorsehen, gelten die
Angehörigen des anderen Staates als Inländer.
Artikel 3.
(1) Soweit in diesem Abkommen nicht Abweichendes
bestimmt ist, werden die Leistungen
der Sozialversicherung eines der beiden Vertragsstaaten
österreichischen und deutschen Staats-
angehörigen in das Gebiet des anderen Staates
einschließlich aller Zuschläge in gleicher Weise
wie bei Inlandsaufenthalt gewährt. Bei Anwendung
der Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten
über die Abfindung von Leistungsansprüchen
gilt der Aufenthalt im Gebiet des
anderen Staates für österreichische und deutsche
Staatsangehörige als Inlandsaufenthalt.
(2) Die Leistungen der Sozialversicherung eines
der beiden Vertragsstaaten werden Angehörigen
des anderen Staates, die sich im Gebiet eines
dritten Staates aufhalten, unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt
wie eigenen Staatsangehörigen, die sich in
dem dritten Staat aufhalten.
Artikel 4.
Bei der Durchführung der Sozialversicherung
werden die Vorschriften des Vertragsstaates angewendet,
in dessen Gebiet die für die Versicherung
maßgebende Bechäftigung ausgeübt wird.
Artikel 5.
(1) Vom Grundsatz des Art. 4 gelten folgende
Ausnahmen
1. Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb,
der seinen Sitz im Gebiet eines der beiden
Vertragsstaaten hat, für begrenzte Dauer in das
Gebiet des anderen entsendet, so bleiben die
Vorschriften des Staates maßgebend, in dem der
Betrieb seinen Sitz hat, wenn der Aufenthalt im
anderen Gebiet sechs Monate nicht übersteigt.
Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer
eines Betriebes, der seinen Sitz im Gebiet eines
der beiden Vertragsstaaten hat, infolge der besonderen
Art der Beschäftigung wiederholt im
Gebiet des anderen Staates aufhält und der einzelne
Aufenthalt sechs Monate nicht übersteigt.
2. Erstrecken sich im Grenzgebiet Betriebe aus
dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das des
anderen, so finden auf die Arbeitnehmer dieser
Betriebe ausschließlich die Vorschriften des
Staates Anwendung, in dessen Gebiet der Betrieb
seinen Sitz hat.
3. Werden Bedienstete von einem dem öffentlichen
Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen
einschließlich der Unternehmen der Schiffahrt
auf der Donau und ihren Nebenflüssen (Donauschiffahrt),
das seinen Sitz im Gebiet eines der
beiden Vertragsstaaten hat, in dem des anderen
vorübergehend oder auf Anschlußstrecken, in
Grenzbahnhöfen oder Grenzhäfen dauernd beschäftigt,
so gelten ausschließlich die Vorschriften
des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen
seinen Sitz hat.
4. Die Bestimmungen der Z. 3 gelten ebenfalls
a) für das fahrende Personal eines unter Z. 3
fallenden Unternehmens der Donauschifffahrt,
soweit dieses Personal dauernd im
Gebiet des anderen Staates außerhalb
einer Anschlußstrecke oder eines Grenzhafens
beschäftigt ist,
b) für die Bediensteten eines Luftfahrtunternehmens,
das seinen Sitz im Gebiet eines
der beiden Vertragsstaaten hat, soweit sie
die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen
und im Flug- oder Bodendienst auf
dem Gebiet des anderen Staates vorübergehend
oder dauernd beschäftigt sind, sowie
für sonstige Bedienstete dieser Unternehmen
ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
die vorübergehend in das
Gebiet des anderen Staates entsendet
werden.
5. Wird die Besatzung eines im Werksverkehr
auf der Donau und ihren Nebenflüssen
fahrenden Schiffes eines Unternehmens mit dem
Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten
vorübergehend oder dauernd im Gebiet des anderen
Staates beschäftigt, so gelten ausschließlich
die Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet
das Unternehmen seinen Sitz hat.
6. Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt
den Vorschriften des Vertragsstaates, unter
dessen Flagge das Schiff fährt.
7. Die von einem Vertragsstaat in das Gebiet
des anderen entsandten Bediensteten öffentlicher
Verwaltungsstellen (Zoll, Post, Paßkontrolle
usw.) unterstehen den Vorschriften des
entsendenden Staates.
8. Auf die Bediensteten bei diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretungen der
beiden Vertragsstaaten und die in deren persönlichen
Diensten stehenden Personen finden
die Vorschriften des Staates Anwendung, dem
sie angehören; diese in persönlichen Diensten
stehenden Personen können jedoch innerhalb
von sechs Wochen nach Beginn ihrer Beschäftigung
beantragen, nach den Vorschriften des
Staates versichert zu werden, in dem sie beschäftigt
sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2
gelten entsprechend für die Sozialversicherung
einer Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten
selbständig erwerbstätig ist und in Ausübung
dieses Erwerbes im Gebiet des anderen
Staates tätig wird.
(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten können weitere Ausnahmen
von dem Grundsatz des Art. 4 vereinbaren;
sie können im gegenseitigen Einvernehmen für
einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen auch
zulassen, daß von den Bestimmungen des Abs. 1
abgewichen wird.
Artikel 6.
(1) Soweit nach den Vorschriften eines der
beiden Vertragsstaaten eine Leistung aus der
Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art
oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen
auf eine Leistung der Sozialversicherung, die
Versicherungspflicht, die Versicherungsfreiheit
oder die freiwillige Versicherung haben, kommt
die gleiche Wirkung auch gleichartigen Bezügen
aus dem anderen Staat oder einer gleichartigen
Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis
im anderen Staat zu.
(2) Haben nach Abs. 1 Bezüge aus einem Vertragsstaat
die Kürzung oder das Ruhen von
Leistungen beider Vertragsstaaten zur Folge, so
dürfen die Bezüge von den beiderseitigen Versicherungen
nur zu dem Teil für die Kürzung
oder das Ruhen berücksichtigt werden, der dem
Verhältnis der bei der Leistungsberechnung zugrunde
gelegten Versicherungszeiten in der österreichischen
und in der deutschen Sozialversicherung
entspricht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden
im Verhältnis zwischen Leistungen aus den
beiderseitigen Rentenversicherungen, die nach
Abschnitt IV zustande kommen, nicht angewendet.
Abschnitt II.
Krankenversicherung.
Artikel 7.
Soweit Versicherungszeiten der Krankenversicherung
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch
sind, werden die in der Krankenversicherung
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Artikel 8.
Stehen einem Berechtigten Leistungen von
Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten zu,
so kann er die gleichen Leistungen nur von
einem Versicherungsträger beanspruchen. Leistungspflichtig
ist der Versicherungsträger, dem
er im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
angehört hat.
Artikel 9.
(1) Ein Versicherter, der gegen einen Versicherungsträger
eines der beiden Vertragsstaaten
einen Leistungsanspruch hat und sich nach Eintritt
des Versicherungsfalls in das Gebiet des
anderen Staates begibt, behält den Anspruch,
wenn der zuständige Versicherungsträger vorher
der Verlegung des Aufenthalts zugestimmt hat.
Diese Zustimmung kann nur wegen des Krankheitszustandes
des Versicherten verweigert werden.
Für die Leistungen der Wochenhilfe kann
die Zustimmung schon vor Eintritt des Versicherungsfalls
erteilt werden. Der Versicherungsträger
kann die Zustimmung nachträglich
erteilen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zustimmung vorliegen und der
Versicherte die Zustimmung aus entschuldbaren
Gründen vorher nicht einholen konnte.
(2) Ein Versicherter behält den Leistungsanspruch
gegen den Versicherungsträger, dem er
angehört, auch wenn der Versicherungsfall im
Gebiet des anderen Vertragsstaates eintritt.
(3) Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Leistungen
gegen den Versicherungsträger, dem er
angehört, sowohl in seinem Wohnsitzland als
auch in dem Land, in dem sein Beschäftigungsort
liegt.
Artikel 10.
(1) In den Fällen des Art. 9 werden die
Leistungen von dem für den Aufenthaltsort
des Versicherten zuständigen Versicherungsträger
gewährt. Bei den Sachleistungen gelten
die für diesen Versicherungsträger maßgebenden
Vorschriften, für Geldleistungen dagegen diejenigen
des Versicherungsträgers, gegen den der
Leistungsanspruch besteht; der letztgenannte
Versicherungsträger hat dem auszahlenden die
Höhe und die Höchstdauer der Geldleistungen
mitzuteilen.
(2) Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet
dem die Leistungen gewährenden Versicherungsträger
die dadurch entstehenden
Kosten. Das Nähere über die Kostenerstattung
wird zwischen den obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Vertragsstaaten geregelt; Pauschbeträge
für die Erstattung können festgesetzt
werden.
(3) Ist in den Fällen des Art. 9 ein Träger
der österreichischen Meisterkrankenversicherung
oder ein Träger einer Krankenversicherung
leistungspflichtig, für welche die Vorschriften des
österreichischen Gesetzes über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten gelten, so werden
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur
angewendet, wenn ein solcher Träger die für
den Aufenthaltsort des Versicherten in der Bundesrepublik
Deutschland zuständige Allgemeine
Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht
besteht, die Landkrankenkasse um die Gewährung
der Leistungen ersucht. Für die Leistungen
gelten die Vorschriften der verpflichteten österreichischen
Krankenversicherung. Der verpflichtete
Versicherungsträger hat dem ersuchten diese
Vorschriften bekanntzugeben.
Artikel 11.
Für die beiderseitigen Krankenversicherungen
der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
der Kriegsbeschädigten in
beruflicher Ausbildung und der Kriegshinterbliebenen
gelten nur die Bestimmungen der
Art. 7 und 8, des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des
Art. 10, für die zwei erstgenannten Krankenversicherungen
auch die Bestimmungen des
Art. 12, für die erstgenannte überdies die Bestimmungen
der Art. 2 und 13.
Artikel 12.
(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen
eines Versicherten, der einem Versicherungsträger
eines der beiden Vertragsstaaten
angehört, erhalten beim Aufenthalt im Gebiet
des anderen Staates die Leistungen von dem für
den Aufenthaltsort des Familienangehörigen zuständigen
Versicherungsträger nach den für ihn
maßgebenden Vorschriften. Hiebei werden auf
die Höchstdauer der Leistungen die Zeiten angerechnet,
während deren für den gleichen Versicherungsfall
Leistungen bereits gewährt worden
sind. Die Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers,
dem der Versicherte angehört.
Dieser Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger,
der die Leistungen gewährt hat,
die entstandenen Aufwendungen; Art. 10 Abs. 2
zweiter Satz gilt entsprechend.
(2) Handelt es sich um die anspruchsberechtigten
Familienangehörigen eines Versicherten,
der einem österreichischen Träger der Krankenversicherung
im Sinne des Art. 10 Abs. 3 angehört,
so gilt die bezeichnete Bestimmung entsprechend.
Artikel 13.
(1) Die Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten,
nach denen ein Leistungsanspruch auch
besteht, wenn der Versicherungsfall innerhalb
einer bestimmten Frist nach dem Ausscheiden
aus der Versicherung eintritt, gelten nicht,
wenn sich der Versicherungsfall im Gebiet des
anderen Staates ereignet.
(2) Begibt sich ein aus der Krankenversicherung
des einen Vertragsstaates Ausgeschiedener
während der im Abs. 1 bezeichneten Frist in
das Gebiet des anderen Staates und kehrt er
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden
wieder in das Gebiet des ersteren
Staates zurück, so bleibt ihm die Anspruchsberechtigung
gegenüber dem Versicherungsträger
dieses Staates für den Teil der Frist erhalten,
der im Zeitpunkt der Verlegung des Aufenthalts
in das Gebiet des anderen Staates noch nicht
abgelaufen war; dieser restliche Teil der Frist
beginnt mit dem Tage der Grenzüberschreitung.
Artikel 14.
Rentner sind auf Grund ihres Rentenanspruches
nur in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet
sie wohnen, nach den Vorschriften dieses Staates
krankenversichert. Der hienach zuständige Träger
der Krankenversicherung erhält nach den für
ihn geltenden Vorschriften den Beitrag von dem
zur Rentenzahlung verpflichteten Träger der
Rentenversicherung. Sind Träger der Rentenversicherung
beider Vertragsstaaten zur Rentenzahlung
verpflichtet, so leistet den Beitrag der
Versicherungsträger des Staates, aus dessen Versicherung
die längere Versicherungszeit für die
Berechnung der Rente berücksichtigt wurde. Der
beitragspflichtige Träger der österreichischen
Rentenversicherung ist berechtigt, von der
Rente den Betrag einzubehalten, der nach den für
ihn geltenden Vorschriften von der Rente einbehalten
werden darf.
Abschnitt III.
Unfallversicherung.
Artikel 15.
Die Bestimmungen der Art. 8 bis 10 und des
Art. 12 Abs. 1 gelten für die Leistungen der Unfallversicherung,
mit Ausnahme der Renten und
des Sterbegeldes, entsprechend.
Artikel 16.
(1) Ist eine Rente von einem Versicherungsträger
eines der beiden Vertragsstaaten zu gewähren
und soll von einem Versicherungsträger
des anderen Staates auf Grund eines neuen
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine
weitere Rente festgestellt werden, so berücksichtigt
der Versicherungsträger dieses Staates die
frühere Rente in der gleichen Weise, als ob er
auch diese Rente zu gewähren hätte.
(2) Die nach den Vorschriften eines Vertragsstaates
auf Grund einer Berufskrankheit zu gewährenden
Leistungen sind auch zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall zwar während der
Zugehörigkeit zur Unfallversicherung dieses
Staates eintritt, jedoch die Berufskrankheit bereits
durch die Beschäftigung im Gebiet des
anderen Staates verursacht wurde, ohne daß
nach den Vorschriften dieses Staates der Versicherungsfall
als eingetreten galt.
Abschnitt IV.
Rentenversicherungen
(Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung
der Angestellten, knappschaftliche Rentenversicherung).
Artikel 17.
(1) Bei Versicherten, die in beiden Vertragsstaaten
in einer oder mehreren Rentenversicherungen
versichert waren, werden für die Erfüllung
der Wartezeit oder sonstiger Mindestbeitragszeiten
und für die Erhaltung der Anwartschaft
die in den Rentenversicherungen beider
Staaten zu berücksichtigenden Beitragszeiten und
ihnen gleichgestellten Beschäftigungszeiten zusammengerechnet;
hiebei werden Zeiten einer
Rentenversicherung des anderen Staates ebenso
wie Zeiten der gleichartigen Rentenversicherung
des eigenen. Staates berücksichtigt. Das gleiche
gilt für die sowohl nach den Vorschriften des
einen als auch nach den Vorschriften des anderen
Vertragsstaates den Beitragszeiten gleichstehenden
Ersatzzeiten. Andere Ersatzzeiten werden nur in
der Versicherung des Staates berücksichtigt, nach
dessen Vorschriften diese Zeiten den Beitragszeiten
gleichgestellt sind. Versicherungszeiten
(Beitragszeiten, ihnen gleichgestellte Beschäftigungszeiten,
Ersatzzeiten), die sich decken,
werden nur einmal berücksichtigt.
(2) Soweit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
der Leistungsanspruch davon abhängt,
daß während einer bestimmten Zeit
wesentlich bergmännische Arbeiten oder Hauerarbeit
unter Tage verrichtet worden sind, werden
solche Beschäftigungszeiten der betreffenden
Art zusammengerechnet.
Artikel 18.
(1) In den Fällen, in denen nach Art. 17 Versicherungszeiten
zusammengerechnet werden,
stellen die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten
ihre Leistungen nach folgenden Bestimmungen
fest
1. Jeder Versicherungsträger beurteilt nach den
für ihn geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfüllt sind.
2. Die Leistungen werden nach den für den
feststellenden Versicherungsträger maßgebenden
innerstaatlichen Vorschriften auf Grund der
nach diesen Vorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten berechnet; jedoch gelten die
nachstehenden Besonderheiten
a) Ersatzzeiten, die nach den Vorschriften
beider Vertragsstaaten für die Berechnung
der Leistungen zu berücksichtigen wären,
sind nur in dem Staat zu berücksichtigen,
in dessen Versicherung der letzte Beitrag
vor der Ersatzzeit entrichtet wurde.
b) Leistungen oder Leistungsteile, deren Höhe
von der Dauer der Versicherungszeiten
unabhängig ist, werden nur zu dem Teil
gewährt, der dem Verhältnis der vom feststellenden
Versicherungsträger bei Berechnung
der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten
zur Summe der für die
Berechnung der Leistungen aus den Versicherungen
beider Staaten berücksichtigten
Versicherungszeiten entspricht.
(2) Sind in der Versicherung eines der beiden
Vertragsstaaten nicht mehr als zweiundfünfzig
Beitragswochen (zwölf Beitragsmonate) für die
Rentenberechnung zu berücksichtigen, so besteht
aus dieser Versicherung kein Leistungsanspruch,
es sei denn, daß nach deren innerstaatlichen Vorschriften
die Wartezeit als erfüllt gilt oder ihre
Erfüllung nicht erforderlich ist. Besteht hienach
kein Leistungsanspruch, so wird die Leistung
aus der anderen Versicherung nach Abs. 1 Z. 2
Buchstabe b) nicht gekürzt.
Artikel 19.
(1) Als Leistungen oder Leistungsteile im Sinne
des Art. 18 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) gelten in
den Versicherungen
a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag,
der Kinderzuschuß und der Knappschaftssold,
b) in der Republik Österreich die Ernährungszulage,
die Beihilfe zu den Renten aus der
Altersfürsorge und der Invalidenversicherung,
die Zusatzrente zu Renten der Angestelltenversicherung
und der knappschaftlichen
Rentenversicherung, die Invaliden-,
Witwen- und Waisenprovision aus der Provisionsversicherung
der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung),
c) in der Bundesrepublik Deutschland die
festen Rentenzuschläge, auch soweit sie der
Auffüllung auf einen Mindestbetrag dienen.
(2) Für die Feststellung des Satzes des Leistungszuschlags
für Hauerarbeit unter Tage in
der knappschaftlichen Rentenversicherung eines
Vertragsstaates werden auch die entsprechenden
Beschäftigungszeiten im Gebiet des anderen
Staates berücksichtigt.
(3) Ist für eine Leistung nach innerstaatlichen
Vorschriften ein Mindestbetrag festgesetzt und
enthält die Leistung keine festen Leistungsteile
der im Abs. 1 bezeichneten Arten oder erreichen
diese festen Leistungsteile nicht den Mindestbetrag,
so gilt die Leistung bis zur Höhe des
Mindestbetrages als fester Leistungsteil.
Artikel 20.
Besteht nach den Vorschriften eines der beiden
Vertragsstaaten auch ohne Berücksichtigung des
Art. 17 Anspruch und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates auch unter Berücksichtigung des
Art. 17 kein Anspruch, so stellt der Versicherungsträger
in dem ersteren Staat die Leistung
nach den für ihn maßgebenden Vorschriften ohne
Berücksichtigung des Art. 18 fest. Entsteht später
bei dem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
unter Berücksichtigung des Art. 17
auch ein Leistungsanspruch, so ist Art. 18 anzuwenden.
Artikel 21.
Ist die Summe der nach diesem Abkommen
berechneten Renten geringer als die Rente, die
einem Berechtigten in einem der beiden Vertragsstaaten
allein nach den Vorschriften dieses
Staates ohne Berücksichtigung des Art. 17 zustehen
würde, so hat der Versicherungsträger
dieses Staates die von ihm zu tragende Rente um
den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Umrechnung
ist nach Art. 26 für den Tag vorzunehmen,
an dem die um den Unterschiedsbetrag
erhöhte Rente festgestellt wird. Eine Neufestsetzung
findet nur statt, wenn sich der Umrechnungskurs
um mehr als zehn vom Hundert
ändert.
Artikel 22.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden
auf das Bergmannstreuegeld der knappschaftlichen
Rentenversicherung nicht angewendet.
(2) Soweit von den Trägern der Rentenversicherungen
in der Bundesrepublik Deutschland
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die
nach dem 30. April 1945 in den deutschen
Rentenversicherungen außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden
sind oder werden, sind diese Zeiten bei der
Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes
nur in den Fällen zu berücksichtigen,
in denen der Versicherte während der Zugehörigkeit
zu den deutschen Rentenversicherungen
überwiegend im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland versichert war.
Abschnitt V.
Gemeinsame und verschiedene
Bestimmungen.
Kapitel 1.
Verteilung von Leistungsansprüchen und Anwartschaften.
Artikel 23.
Die Versicherungsträger in der Bundesrepublik
Deutschland übernehmen von den Leistungsansprüchen
und den Anwartschaften, die vor dem
1. Mai 1945 in der deutschen Unfallversicherung
und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden
oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen
aus Versicherungen anderer Staaten
übernommen worden sind
1. In der Unfallversicherung die Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
oder auf Seeschiffen eingetreten sind, deren
Heimathafen sich in diesem Gebiet befand und
die unter deutscher Flagge fuhren. Als Arbeitsunfall
(Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt
auch ein solcher, der sich im Zusammenhang mit
einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland außerhalb dieses Gebietes ereignet
hat.
2. In den Rentenversicherungen die Ansprüche
und die Anwartschaften
a) aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt
worden sind,
b) aus Versicherungszeiten, die in den deutschen
Rentenversicherungen außerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt worden sind, soweit diese
Zeiten bei Berechtigten mit dem Wohnsitz
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zu berücksichtigen sind, jedoch mit Ausnahme
der nach Art. 24 von Trägern der
Rentenversicherungen der Republik Österreich
zu übernehmenden Zeiten, unter der
Voraussetzung, daß
aa) der Versicherte während der Zugehörigkeit
zu den deutschen Rentenversicherungen
zuletzt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert
oder in diesem Gebiet
überwiegend pflicht- oder freiwillig
versichert war oder
bb) die Versicherungszeiten bereits in
einer Leistung berücksichtigt sind, die
von einem Versicherungsträger mit
dem Sitz im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vor Inkrafttreten
dieses Abkommens rechtskräftig
festgestellt worden ist.
Artikel 24.
(1) Die Versicherungsträger in der Republik
Österreich übernehmen von den Leistungsansprüchen
und den Anwartschaften, die vor dem
10. April 1945 in der deutschen Unfallversicherung
und in den deutschen Rentenversicherungen
entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese
Versicherungen aus Versicherungen anderer
Staaten übernommen worden sind
1. In der Unfallversicherung die Ansprüche aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die im
Gebiet der Republik Österreich eingetreten sind.
Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit) in diesem
Sinne gilt auch ein solcher, der sich im Zusammenhang
mit einer Beschäftigung im Gebiet
der Republik Österreich außerhalb dieses Gebietes
ereignet hat.
2. In den Rentenversicherungen die Ansprüche
und die Anwartschaften, soweit sie
a) aus der bei Einführung der deutschen
Rentenversicherungen in Österreich in
diese übernommenen österreichischen Versicherungslast
stammen oder
b) auf Versicherungszeiten beruhen, die nach
Einführung der deutschen Rentenversicherungen
in Österreich im Gebiet der Republik
Österreich zurückgelegt worden
sind.
(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus
übernehmen die Versicherungsträger in der
Republik Österreich für Versicherte österreichischer
Staatsangehörigkeit, welche die persönlichen
Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 des österreichischen
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
(BGBl. Nr. 142/1947) erfüllen, sowie für Versicherte,
die am 13. März 1938 und am 10. April
1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen
und unmittelbar vor dem 13. März 1938 durch
fünf Jahre den Wohnsitz im Gebiet der Republik
Österreich hatten, ferner für die Hinterbliebenen
der genannten Personen
a) die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die in der Zeit vom
13. März 1938 bis 9. April 1945 außerhalb
der Gebiete der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich
der deutschen Unfallversicherung
eingetreten sind,
b) die Ansprüche und Anwartschaften aus
Versicherungszeiten, die während des unter
Buchstabe a angegebenen Zeitraumes in
den deutschen Rentenversicherungen
außerhalb der Gebiete der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegt worden sind.
Kapitel 2.
Zahlungsverkehr — Währungsumrechnung.
Artikel 25.
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen
Versicherungsträger gewähren Geldleistungen
mit befreiender Wirkung in ihrer
Landeswährung.
(2) Die nach diesem Abkommen sich ergebenden
Überweisungen werden nach Maßgabe
der hiefür zwischen den beiden Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung geltenden Zahlungsabkommen
durchgeführt. Dies gilt für
Überweisungen in einen dritten Staat entsprechend,
wenn mit diesem Staat ein Zahlungsabkommen
besteht.
(3) Sofern Vorschriften in einem der beiden
Vertragsstaaten die Zahlungen in das Ausland
von der Erfüllung bestimmter Formalitäten abhängig
machen, finden die für Inländer geltenden
Vorschriften in gleicher Weise auch auf
Personen und Stellen Anwendung, die auf Grund
dieses Abkommens eine Zahlung zu erhalten oder
zu leisten haben.
(4) Barleistungen der Rentenversicherungen
sowie Renten und Sterbegeld der Unfallversicherung,
die von den Versicherungsträgern eines der
beiden Vertragsstaaten an einen Berechtigten im
Gebiet des anderen Staates zu gewähren sind,
werden zu Lasten des verpflichteten Versicherungsträgers
und nach den für ihn geltenden
Vorschriften von dem für den Wohnort des
Berechtigten zuständigen Versicherungsträger
ausgezahlt. Das Nähere, insbesondere über die
gegenseitige Kostenerstattung und die zu erteilenden
Zahlungsanweisungen, wird zwischen den
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
vereinbart.
Artikel 26.
Ist bei der Feststellung eines Anspruches aus
der Sozialversicherung eines der beiden Vertragsstaaten
der in der Währung des anderen Staates
ausgedrückte Betrag einer Sozialversicherungsleistung
oder anderer Bezüge aus diesem Staat
zu berücksichtigen, so wird dieser Betrag nach
den für Überweisungen im Bereich der Sozialversicherung
maßgebenden Bestimmungen des jeweils
geltenden Zahlungsabkommens zwischen
den beiden Staaten unter Berücksichtigung der
in jedem Staat jeweils geltenden Abrechnungsbedingungen
umgerechnet.
Kapitel 3.
Verwaltungshilfe.
Artikel 27.
(1) Die Träger, Verbände und Behörden der
Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten
leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens
gegenseitig im gleichen Umfang Hilfe, als
ob es sich um die Durchführung der eigenen
Sozialversicherung handeln würde. Die gegenseitige
Hilfe ist kostenlos. Ärztliche Untersuchungen,
die bei der Durchführung der Sozialversicherung
des einen Vertragsstaates erfolgen
und Personen in dem Gebiet des anderen Staates
betreffen, werden auf Antrag des verpflichteten
Versicherungsträgers zu seinen Lasten von dem
Versicherungsträger des Staates veranlaßt, in dem
die zu untersuchenden Personen sich aufhalten.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten können Näheres über die Erstattung
der Kosten vereinbaren.
(2) Für die Rechtshilfe wird der Vertrag über
Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923
(Österreichisches BGBl. Nr. 138/1924, Deutsches
RGBl. 1924 II S. 55) entsprechend angewendet.
(3) Forderungen von Versicherungsträgern des
einen Vertragsstaates aus Beitragsrückständen
haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in
Konkurs- und Vergleichs(Ausgleichs)verfahren
im anderen Staate dieselben Vorrechte wie entsprechende
Forderungen von Versicherungsträgern
dieses Staates.
(4) Ist eine Leistung auf Grund von beiderseitigen
Versicherungszeiten festzustellen, so
geben sich die beteiligten Versicherungsträger vor
der Feststellung gegenseitig, im Falle beabsichtigter
Ablehnung unter Angabe der Gründe, Gelegenheit
zur Äußerung.
Artikel 28.
(1) Die durch die Gesetzgebung eines der beiden
Vertragsstaaten für die Durchführung der
Sozialversicherung vorgesehenen Steuer- und Gebührenbefreiungen
gelten auch gegenüber den
Versicherten und deren Arbeitgebern, den Antragstellern,
Berechtigten, Versicherungsträgern
und deren Verbänden sowie den Behörden der
Sozialversicherung des anderen Staates.
(2) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke
jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, sind von der
Beglaubigung oder der Legalisation durch diplomatische
oder konsularische Behörden befreit.
Artikel 29.
Die Träger, Verbände und Behörden der
Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten
verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens
miteinander, mit den Versicherten
und ihren Vertretern unmittelbar.
Artikel 30
entfällt.
Artikel 31.
(1) Anträge, die bei Versicherungsträgern oder
anderen zuständigen Stellen des einen Vertragsstaates
gestellt werden, gelten auch als Anträge
bei den Versicherungsträgern des anderen
Staates.
(2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorgeschriebenen
Frist bei einer für die Entgegennahme
von Rechtsmitteln zuständigen Stelle
eines der beiden Vertragsstaaten einzulegen sind,
gelten auch dann als fristgerecht eingelegt, wenn
sie innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden
Stelle des anderen Staates eingelegt werden. In
diesem Fall übersendet diese Stelle die Rechtsmittelschrift
unverzüglich an die zuständige
Stelle. Ist der Stelle, bei der das Rechtsmittel eingelegt
ist, die zuständige Stelle nicht bekannt, so
kann die Weiterleitung über die obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Vertragsstaaten
erfolgen.
Kapitel 4.
Durchführung und Auslegung des Abkommens.
Artikel 32.
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar
miteinander das Nähere über die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,
soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis
bedingen. Sie können insbesondere Vereinbarungen
über folgende Gegenstände treffen
1. Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen,
die der Erleichterung der Durchführung
dieses Abkommens dienen und unmittelbar miteinander
verkehren;
2. ärztliche und verwaltungsmäßige Überwachung
der Leistungsberechtigten.
Sie unterrichten sich ferner gegenseitig laufend
über die Änderungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
(2) Die Träger, Verbände und Behörden der
Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten
unterrichten sich gegenseitig von allen Maßnahmen,
die sie zur Durchführung dieses Abkommens
im Gebiet ihres Bereichs treffen.
Artikel 33.
(1) Alle sich bei der Auslegung oder der
Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Schwierigkeiten werden die obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Vertragsstaaten untereinander
regeln.
(2) Kann auf diesem Wege eine Lösung nicht
gefunden werden, so hat ein Schiedsgericht nach
den Grundsätzen und dem Geist dieses Abkommens
zu entscheiden. Das Schiedsgericht setzt
sich aus je einem Angehörigen der beiden Vertragsstaaten
und einem Angehörigen eines
dritten Staates zusammen. Die Schiedsrichter der
beiden Vertragsstaaten werden jeweils von ihren
Regierungen bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter
bestimmen gemeinsam den dritten
Schiedsrichter. Das Schiedsgericht entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichts sind bindend und endgültig;
ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten seines Schiedsrichters;
die übrigen Kosten werden von den
beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 34.
Sind Beiträge an einen Versicherungsträger
eines der beiden Vertragsstaaten entrichtet, obwohl
sie an einen Versicherungsträger des
anderen Staates hätten entrichtet werden müssen,
so ist der erste Versicherungsträger so lange zuständig,
bis die Zuständigkeit im gegenseitigen
Einvernehmen festgestellt oder nach Art. 33 ein
Streit über die Zuständigkeit rechtskräftig entschieden
ist. Die vereinbarte Feststellung oder
die Entscheidung wirkt nur für künftig fällige
Versicherungsbeiträge und künftig eintretende
Versicherungsfälle.
Artikel 35.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten können die Gewährung
vorläufiger Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch
nicht besteht, für Fälle vereinbaren, in
denen ein Streit darüber entsteht, ob die Vorschriften
des einen oder des anderen Staates anzuwenden
sind.
Artikel 36.
Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses
Abkommens sind
in der Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in der Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit
Kapitel 5.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 37.
(1) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens
sind Personen, die unter Beibehaltung ihres
Wohnsitzes im Grenzgebiet eines der beiden
Vertragsstaaten, zu dem sie in der Regel täglich
oder wöchentlich zurückkehren, im Grenzgebiet
des anderen Staates beschäftigt sind.
(2) Als Grenzgebiet im Sinne dieses Abkommens
gelten die beiderseits der Grenze gelegenen
Gebiete, die grundsätzlich eine Tiefe
bis zu zehn Kilometern haben. Die Liste der in
diesem Gebiet gelegenen österreichischen und
deutschen Gemeinden wird von den obersten
Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
gemeinsam aufgestellt.
Artikel 38.
Die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten
über Wahlrecht und Wählbarkeit der Versicherten
und ihrer Arbeitgeber zu den Organen der
Versicherungsträger und ihrer Verbände sowie
der Behörden der Sozialversicherung werden
durch den Art. 2 nicht berührt.
Abschnitt VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel 39.
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Bei der
Anwendung dieses Abkommens sind auch die
Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor
seinem Inkrafttreten zurückgelegt sind.
(2) Leistungen, die nach diesem Abkommen zu
gewähren sind und vor dessen Inkrafttreten
nicht gewährt wurden oder ruhten, weil der Berechtigte
nicht im Gebiet des Vertragsstaates
wohnte, in dem der verpflichtete Versicherungsträger
seinen Sitz hat, werden auf Antrag gewährt.
Vor dem Inkrafttreten festgestellte und
nachher noch fällig werdende Leistungen sind
auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens
neu festzustellen; sie können auch von
Amts wegen neu festgestellt werden; die Rechtskraft
früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.
Wird der Antrag innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt,
so wird die Leistung mit Wirkung vom
Inkrafttreten des Abkommens, bei späterer
Antragstellung von dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten gewährt oder neu festgestellt;
eine Neufeststellung von Amts wegen
erfolgt mit Wirkung von dem ihr folgenden
Monatsersten.
(3) Für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens werden Leistungen auf Grund der
in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt.
(4) Die Bestimmungen im Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2 gelten nicht für die Leistungen der
Krankenversicherung, in der Unfallversicherung
nur für die Renten.
Artikel 40.
(1) Für die Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens kann der Ablauf von Verjährungs-
oder Ausschlußfristen nicht geltend
gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt
werden. Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 2
dritter Satz bleibt unberührt.
(2) Die im Art. 5 Abs. 1 Z. 8 vorgesehene
Frist von sechs Wochen beginnt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits
in persönlichen Diensten stehenden Personen
mit diesem Zeitpunkt.
Artikel 41.
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer
eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
geschlossen. Es gilt als stillschweigend
von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von
der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten
spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist
schriftlich gekündigt wird.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für bereits erworbene
Ansprüche weiter; einschränkende Vorschriften
über die Gewährung von Versicherungsleistungen
im Fall von Auslandsaufenthalt
bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
(3) Auf die bis zum Außerkrafttreten dieses
Abkommens erworbenen Anwartschaften bleiben
dessen Bestimmungen auch nach seinem Außerkrafttreten
nach Maßgabe einer Zusatzvereinbarung
anwendbar.
Artikel 42.
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Salzburg am 21. April 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und
ihren Siegeln versehen.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolph e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
J. Eckert e. h.
Dr. Dobbernack e. h.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Abkommens über
Sozialversicherung geben die beiderseitigen Bevollmächtigten
im Namen der Hohen vertragschließenden
Teile die übereinstimmende Erklärung
ab, daß über folgendes Einverständnis
besteht
1. Soweit es in dem Abkommen oder diesem
Schlußprotokoll auf die österreichische oder
deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen
gleich
a) den österreichischen Staatsangehörigen Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die Staatenlose sind oder
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist
und nicht nur vorübergehend sich im Gebiet
der Republik Österreich aufhalten
oder nach dem 26. August 1939 aufgehalten
haben,
b) den deutschen Staatsangehörigen Flüchtlinge
oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit
oder deren Ehegatten oder
Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben (Volksdeutsche).
Die Gleichstellung bleibt aufrecht erhalten,
wenn die vorstehend bezeichneten Personen das
Gebiet verlassen, in dem sie Aufnahme gefunden
haben (Buchstabe a) oder sich aufhalten oder
aufgehalten haben (Buchstabe b).
2. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne
des Abkommens gehören die deutschen Länder,
deren Einwohner berechtigt sind, stimmberechtigte
Abgeordnete in den Deutschen Bundestag
zu wählen.
3. Soweit in der Donauschiffahrt beschäftigtes
fahrendes Personal (Art. 5 Abs. 1 Z. 3, Z. 4
Buchstabe a und Z. 5 des Abkommens) nicht die
österreichische oder die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, wird es bei der Anwendung des
Abkommens den österreichischen und den
deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Für
die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Abkommens
gilt dies unter der Voraussetzung, daß ein
solcher Beschäftigter insgesamt mindestens fünf
Jahre als Mitglied des fahrenden Personals in
der Donauschiffahrt beschäftigt war.
4. Bei Anwendung des Art. 19 des Abkommens
gelten auch die Zuschläge nach der österreichischen
Anpassungsgesetzgebung zu festen
Leistungsteilen als Leistungsteile dieser Art.
5. Zu Art. 19 des Abkommens können die
obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten
bei Änderungen der innerstaatlichen
Vorschriften, soweit erforderlich, vereinbaren,
ob und inwieweit neue Leistungen oder
Leistungsteile als solche im Sinne des Art. 18
Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b des Abkommens zu
gelten haben.
6. Soweit nach den Bestimmungen der Art. 23
und 24 des Abkommens Ansprüche und Anwartschaften,
die vor dem 1. Mai 1945 in der deutschen
Unfallversicherung und in den deutschen
Rentenversicherungen entstanden sind oder vor
diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus
Versicherungen anderer Staaten übernommen
worden sind, weder unter die Leistungspflicht
von Versicherungsträgern in der Republik
Österreich (Art. 24 des Abkommens) noch unter
diejenige von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik
Deutschland (Art. 23 des Abkommens)
fallen, nehmen die Regierungen der
beiden Vertragsstaaten in Aussicht, in einer Zusatzvereinbarung
zu bestimmen,
ob, in welchem Umfange und in welcher
Weise die beiderseitigen Staatsangehörigen und
die Volksdeutschen (Z. 1 dieses Schlußprotokolls)
Leistungen und Unterstützungen erhalten
können, solange sich diese Personen im Gebiet
eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten.
7. Zu Art. 27 Abs. 2 des Abkommens werden
die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten nach Abschluß eines neuen Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz
und Rechtshilfe vereinbaren, ob und inwieweit
ein solches Abkommen auch für die
Rechtshilfe im Bereich der Sozialversicherung
gelten soll.
8. Zu den im Art. 40 Abs. 1 des Abkommens
bezeichneten Fristen gehört auch die Frist von
sechs Monaten im Sinne des § 58 des österreichischen
Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes
(BGBl. Nr. 142/1947) für den Antrag auf
Feststellung der Ansprüche oder Anwartschaften
von Personen, die nicht nach § 56 Abs. 3 oder
§ 57 Abs. 2 des genannten Gesetzes begünstigt
sind (Ausländer).
9. Als Behörden der Sozialversicherung im
Sinne des Abkommens gelten auch die Schiedsgerichte
der österreichischen Sozialversicherung.
10. Die von der Republik Österreich aus
Bundesmitteln auf die Renten ausländischer
Sozialversicherungen gewährten Vorschüsse gelten
nicht als Leistungen im Sinne des Abkommens.
11. Die österreichische Regierung wird auf die
österreichischen Versicherungsträger einwirken,
die Vorschrift, nach der Leistungen bei Auslandsaufenthalt
nur mit Zustimmung des. österreichischen
Versicherungsträgers gewährt werden,
für deutsche Staatsangehörige, die sich außerhalb
des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten,
entgegenkommend zu handhaben.
12. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten
werden prüfen, ob und in welcher Weise
die Grundsätze des Abkommens auch im Verhältnis
zu einem dritten Staat, mit dem beide
Vertragsstaaten ein Abkommen über Sozialversicherung
abgeschlossen haben, angewendet
werden können und sollen.
13. Die beiden Regierungen nehmen in Aussicht,
baldmöglichst gemeinsame Besprechungen
mit der Regierung der Italienischen Republik
aufzunehmen, um zwischen den Regierungen
der drei Staaten zu einer Vereinbarung über
alle Fragen zu gelangen, die sich aus dem Verhältnis
zwischen dem heute unterzeichneten Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung
einerseits und dem deutsch-italienischen
Vertrag über Sozialversicherung vom 20. Juni
1939 und dem deutsch-italienischen „Abkommen
vom 26. Februar 1941 zur Regelung der Sozialversicherung
der Personen, die unter das deutsch-
italienische Abkommen vom 21. Oktober 1939
über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung
der Volksdeutschen und deutschen
Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche
Reich gefallen sind", anderseits ergeben.
14. Die österreichischen Versicherungsträger
übernehmen vom 1. Jänner 1952 an die Durchführung
der gesamten Sozialversicherung in den
österreichischen Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk
Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk
Bregenz) nach den österreichischen
Vorschriften. Das Nähere zur Durchführung der
Sozialversicherung in diesen Gemeinden bestimmt
die oberste Verwaltungsbehörde der
Republik Österreich durch Verordnung. Die
beiderseitigen beteiligten Versicherungsträger
können zur Überleitung und Verwaltungshilfe
bei Gewährung der Sachleistungen aus der Kranken-
und Unfallversicherung mit Zustimmung
der obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die in der Zeit vom 1. Mai 1945
bis zum 31. Dezember 1947 eingetreten sind,
und die Leistungspflicht aus Versicherungszeiten
der Rentenversicherungen, die im Zeitraum
vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1951
zurückgelegt worden sind, gehen zu Lasten der
zuständigen Versicherungsträger in der Bundesrepublik
Deutschland; hiebei sind die Bestimmungen
des Abkommens anzuwenden.
15. Die Ausdehnung des Abkommens auf die
Sozialversicherung im Lande Berlin (West)
bleibt einer Zusatzvereinbarung der beiden Vertragsstaaten
im Einvernehmen mit dem Senat
des Landes Berlin vorbehalten.
16. Soweit in einem der beiden Vertragsstaaten
für einen bestimmten Personenkreis eine
Rentenversicherung von einem Träger der Sozialversicherung,
dagegen im anderen Staat für
den entsprechenden Personenkreis von einer
Einrichtung anderer Art durchgeführt wird,
können die beiderseitigen obersten Aufsichtsbehörden
dieser Einrichtungen im Einvernehmen
mit den obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten (Art. 36 des Abkommens)
Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Versicherung im Verhältnis zwischen den beiden
Staaten nach den Grundsätzen des Abkommens
und dieses Schlußprotokolls treffen.
17. Durch das Abkommen wird der Auseinandersetzung
über die Vermögen der deutschen
Versicherungsträger, die auch für das Gebiet
der Republik Österreich zuständig waren, nicht
vorgegriffen.
18. Die beiden Regierungen behalten sich vor,
nach Abschluß eines Staatsvertrages über Österreich
und eines Friedensvertrages mit Deutschland
zu prüfen, inwieweit das Abkommen durch
Bestimmungen dieser Verträge berührt wird,
und die sich hieraus ergebenden Fragen im beiderseitigen
Einvernehmen zu regeln.
Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung
vom heutigen Tage bildet, gilt
unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe
Dauer wie das Abkommen selbst.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Salzburg am 21. April 1951.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolph e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
J. Eckert e. h.
Dr. Dobbernack e. h.
Zusatzprotokoll
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
Sozialversicherung.
Zu dem zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland am
21. April 1951 unterzeichneten Abkommen über
Sozialversicherung und dem Schlußprotokoll
hiezu haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
im Namen der Vertragsstaaten folgendes vereinbart
1. Artikel 30 des Abkommens entfällt.
2. Z. 14 des Schlußprotokolls hat zu lauten
„Die österreichischen Versicherungsträger übernehmen
vom ersten Tag des vierten Monats nach
Inkrafttreten des Abkommens an die Durchführung
der gesamten Sozialversicherung in den
österreichischen Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk
Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk
Bregenz) nach den österreichischen
Vorschriften. Das Nähere zur Durchführung der
Sozialversicherung in diesen Gemeinden bestimmt
die oberste Verwaltungsbehörde der Republik
Österreich durch Verordnung. Die beiderseitigen
beteiligten Versicherungsträger können zur Überleitung
und Verwaltungshilfe bei Gewährung der
Sachleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung
mit Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Vertragsstaaten
Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die in
der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember
1947 eingetreten sind, und die Leistungspflicht
aus Versicherungszeiten der Rentenversicherungen,
die im Zeitraum vom 1. Mai 1945 bis zum
Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten des
Abkommens zurückgelegt worden sind, gehen
zu Lasten der zuständigen Versicherungsträger
in der Bundesrepublik Deutschland; hiebei sind
die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden."
Dieses Zusatzprotokoll, das einen Bestandteil
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951
bildet und in zwei Ausfertigungen gefertigt
wird, gilt unter denselben Voraussetzungen und
für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen sobald wie möglich in
Bonn ausgetauscht werden.
Wien, am 25. Jänner 1952.
Bonn, am 1. März 1952.
Für die
Republik Österreich
Dr. Rudolph e. h.
Für die
Bundesrepublik
Deutschland
J. Eckert e. h.
Dr. Dobbernack e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schluß- und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in den Protokollen
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. September 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,
ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 42 Absatz 2 samt Schluß- und Zusatzprotokoll am
1. Jänner 1953 in Kraft getreten.