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8_1953 AT

8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.

Nachdem das am 21. April 1951 in Salzburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll und

das am 1. März 1952 in Bonn unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, welche

also lauten

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, sind

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Arthur Rudolph, Sektionschef im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Josef Eckert, Ministerialdirektor im

Bundesministerium für Arbeit,

Herrn Dr. Wilhelm Dobbernack, Ministerialrat

im Bundesministerium für Arbeit,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Abschnitt I.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 1.

Dieses Abkommen bezieht sich in der Republik

Österreich und in der Bundesrepublik

Deutschland auf

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung),

d) die Rentenversicherung der Angestellten

(Angestelltenversicherung),

e) die knappschaftliche Rentenversicherung.

Artikel 2.

Die österreichischen und die deutschen Staatsangehörigen

sind in ihren Rechten und Pflichten

aus der Sozialversicherung (Pflicht- und freiwillige

Versicherung) der beiden Vertragsstaaten einander

gleichgestellt. Dies gilt auch für das Recht

auf freiwillige Versicherung; hiefür werden die

in den Versicherungen der beiden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet.

Für die Anwendung innerstaatlicher

Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten

auf dem Gebiet der Sozialversicherung,

die eine unterschiedliche Behandlung von

Inländern und Ausländern vorsehen, gelten die

Angehörigen des anderen Staates als Inländer.

Artikel 3.

(1) Soweit in diesem Abkommen nicht Abweichendes

bestimmt ist, werden die Leistungen

der Sozialversicherung eines der beiden Vertragsstaaten

österreichischen und deutschen Staats-

angehörigen in das Gebiet des anderen Staates

einschließlich aller Zuschläge in gleicher Weise

wie bei Inlandsaufenthalt gewährt. Bei Anwendung

der Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten

über die Abfindung von Leistungsansprüchen

gilt der Aufenthalt im Gebiet des

anderen Staates für österreichische und deutsche

Staatsangehörige als Inlandsaufenthalt.

(2) Die Leistungen der Sozialversicherung eines

der beiden Vertragsstaaten werden Angehörigen

des anderen Staates, die sich im Gebiet eines

dritten Staates aufhalten, unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt

wie eigenen Staatsangehörigen, die sich in

dem dritten Staat aufhalten.

Artikel 4.

Bei der Durchführung der Sozialversicherung

werden die Vorschriften des Vertragsstaates angewendet,

in dessen Gebiet die für die Versicherung

maßgebende Bechäftigung ausgeübt wird.

Artikel 5.

(1) Vom Grundsatz des Art. 4 gelten folgende

Ausnahmen

1. Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb,

der seinen Sitz im Gebiet eines der beiden

Vertragsstaaten hat, für begrenzte Dauer in das

Gebiet des anderen entsendet, so bleiben die

Vorschriften des Staates maßgebend, in dem der

Betrieb seinen Sitz hat, wenn der Aufenthalt im

anderen Gebiet sechs Monate nicht übersteigt.

Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer

eines Betriebes, der seinen Sitz im Gebiet eines

der beiden Vertragsstaaten hat, infolge der besonderen

Art der Beschäftigung wiederholt im

Gebiet des anderen Staates aufhält und der einzelne

Aufenthalt sechs Monate nicht übersteigt.

2. Erstrecken sich im Grenzgebiet Betriebe aus

dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das des

anderen, so finden auf die Arbeitnehmer dieser

Betriebe ausschließlich die Vorschriften des

Staates Anwendung, in dessen Gebiet der Betrieb

seinen Sitz hat.

3. Werden Bedienstete von einem dem öffentlichen

Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen

einschließlich der Unternehmen der Schiffahrt

auf der Donau und ihren Nebenflüssen (Donauschiffahrt),

das seinen Sitz im Gebiet eines der

beiden Vertragsstaaten hat, in dem des anderen

vorübergehend oder auf Anschlußstrecken, in

Grenzbahnhöfen oder Grenzhäfen dauernd beschäftigt,

so gelten ausschließlich die Vorschriften

des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen

seinen Sitz hat.

4. Die Bestimmungen der Z. 3 gelten ebenfalls

a) für das fahrende Personal eines unter Z. 3

fallenden Unternehmens der Donauschifffahrt,

soweit dieses Personal dauernd im

Gebiet des anderen Staates außerhalb

einer Anschlußstrecke oder eines Grenzhafens

beschäftigt ist,

b) für die Bediensteten eines Luftfahrtunternehmens,

das seinen Sitz im Gebiet eines

der beiden Vertragsstaaten hat, soweit sie

die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen

und im Flug- oder Bodendienst auf

dem Gebiet des anderen Staates vorübergehend

oder dauernd beschäftigt sind, sowie

für sonstige Bedienstete dieser Unternehmen

ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

die vorübergehend in das

Gebiet des anderen Staates entsendet

werden.

5. Wird die Besatzung eines im Werksverkehr

auf der Donau und ihren Nebenflüssen

fahrenden Schiffes eines Unternehmens mit dem

Sitz im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten

vorübergehend oder dauernd im Gebiet des anderen

Staates beschäftigt, so gelten ausschließlich

die Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet

das Unternehmen seinen Sitz hat.

6. Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt

den Vorschriften des Vertragsstaates, unter

dessen Flagge das Schiff fährt.

7. Die von einem Vertragsstaat in das Gebiet

des anderen entsandten Bediensteten öffentlicher

Verwaltungsstellen (Zoll, Post, Paßkontrolle

usw.) unterstehen den Vorschriften des

entsendenden Staates.

8. Auf die Bediensteten bei diplomatischen

oder berufskonsularischen Vertretungen der

beiden Vertragsstaaten und die in deren persönlichen

Diensten stehenden Personen finden

die Vorschriften des Staates Anwendung, dem

sie angehören; diese in persönlichen Diensten

stehenden Personen können jedoch innerhalb

von sechs Wochen nach Beginn ihrer Beschäftigung

beantragen, nach den Vorschriften des

Staates versichert zu werden, in dem sie beschäftigt

sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2

gelten entsprechend für die Sozialversicherung

einer Person, die in einem der beiden Vertragsstaaten

selbständig erwerbstätig ist und in Ausübung

dieses Erwerbes im Gebiet des anderen

Staates tätig wird.

(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten können weitere Ausnahmen

von dem Grundsatz des Art. 4 vereinbaren;

sie können im gegenseitigen Einvernehmen für

einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen auch

zulassen, daß von den Bestimmungen des Abs. 1

abgewichen wird.

Artikel 6.

(1) Soweit nach den Vorschriften eines der

beiden Vertragsstaaten eine Leistung aus der

Sozialversicherung oder Bezüge anderer Art

oder eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen

auf eine Leistung der Sozialversicherung, die

Versicherungspflicht, die Versicherungsfreiheit

oder die freiwillige Versicherung haben, kommt

die gleiche Wirkung auch gleichartigen Bezügen

aus dem anderen Staat oder einer gleichartigen

Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis

im anderen Staat zu.

(2) Haben nach Abs. 1 Bezüge aus einem Vertragsstaat

die Kürzung oder das Ruhen von

Leistungen beider Vertragsstaaten zur Folge, so

dürfen die Bezüge von den beiderseitigen Versicherungen

nur zu dem Teil für die Kürzung

oder das Ruhen berücksichtigt werden, der dem

Verhältnis der bei der Leistungsberechnung zugrunde

gelegten Versicherungszeiten in der österreichischen

und in der deutschen Sozialversicherung

entspricht.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden

im Verhältnis zwischen Leistungen aus den

beiderseitigen Rentenversicherungen, die nach

Abschnitt IV zustande kommen, nicht angewendet.

Abschnitt II.

Krankenversicherung.

Artikel 7.

Soweit Versicherungszeiten der Krankenversicherung

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch

sind, werden die in der Krankenversicherung

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten zusammengerechnet.

Artikel 8.

Stehen einem Berechtigten Leistungen von

Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten zu,

so kann er die gleichen Leistungen nur von

einem Versicherungsträger beanspruchen. Leistungspflichtig

ist der Versicherungsträger, dem

er im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

angehört hat.

Artikel 9.

(1) Ein Versicherter, der gegen einen Versicherungsträger

eines der beiden Vertragsstaaten

einen Leistungsanspruch hat und sich nach Eintritt

des Versicherungsfalls in das Gebiet des

anderen Staates begibt, behält den Anspruch,

wenn der zuständige Versicherungsträger vorher

der Verlegung des Aufenthalts zugestimmt hat.

Diese Zustimmung kann nur wegen des Krankheitszustandes

des Versicherten verweigert werden.

Für die Leistungen der Wochenhilfe kann

die Zustimmung schon vor Eintritt des Versicherungsfalls

erteilt werden. Der Versicherungsträger

kann die Zustimmung nachträglich

erteilen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zustimmung vorliegen und der

Versicherte die Zustimmung aus entschuldbaren

Gründen vorher nicht einholen konnte.

(2) Ein Versicherter behält den Leistungsanspruch

gegen den Versicherungsträger, dem er

angehört, auch wenn der Versicherungsfall im

Gebiet des anderen Vertragsstaates eintritt.

(3) Ein Grenzgänger hat Anspruch auf Leistungen

gegen den Versicherungsträger, dem er

angehört, sowohl in seinem Wohnsitzland als

auch in dem Land, in dem sein Beschäftigungsort

liegt.

Artikel 10.

(1) In den Fällen des Art. 9 werden die

Leistungen von dem für den Aufenthaltsort

des Versicherten zuständigen Versicherungsträger

gewährt. Bei den Sachleistungen gelten

die für diesen Versicherungsträger maßgebenden

Vorschriften, für Geldleistungen dagegen diejenigen

des Versicherungsträgers, gegen den der

Leistungsanspruch besteht; der letztgenannte

Versicherungsträger hat dem auszahlenden die

Höhe und die Höchstdauer der Geldleistungen

mitzuteilen.

(2) Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet

dem die Leistungen gewährenden Versicherungsträger

die dadurch entstehenden

Kosten. Das Nähere über die Kostenerstattung

wird zwischen den obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Vertragsstaaten geregelt; Pauschbeträge

für die Erstattung können festgesetzt

werden.

(3) Ist in den Fällen des Art. 9 ein Träger

der österreichischen Meisterkrankenversicherung

oder ein Träger einer Krankenversicherung

leistungspflichtig, für welche die Vorschriften des

österreichischen Gesetzes über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten gelten, so werden

die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur

angewendet, wenn ein solcher Träger die für

den Aufenthaltsort des Versicherten in der Bundesrepublik

Deutschland zuständige Allgemeine

Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht

besteht, die Landkrankenkasse um die Gewährung

der Leistungen ersucht. Für die Leistungen

gelten die Vorschriften der verpflichteten österreichischen

Krankenversicherung. Der verpflichtete

Versicherungsträger hat dem ersuchten diese

Vorschriften bekanntzugeben.

Artikel 11.

Für die beiderseitigen Krankenversicherungen

der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,

der Kriegsbeschädigten in

beruflicher Ausbildung und der Kriegshinterbliebenen

gelten nur die Bestimmungen der

Art. 7 und 8, des Art. 9 Abs. 1 und 2 und des

Art. 10, für die zwei erstgenannten Krankenversicherungen

auch die Bestimmungen des

Art. 12, für die erstgenannte überdies die Bestimmungen

der Art. 2 und 13.

Artikel 12.

(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen

eines Versicherten, der einem Versicherungsträger

eines der beiden Vertragsstaaten

angehört, erhalten beim Aufenthalt im Gebiet

des anderen Staates die Leistungen von dem für

den Aufenthaltsort des Familienangehörigen zuständigen

Versicherungsträger nach den für ihn

maßgebenden Vorschriften. Hiebei werden auf

die Höchstdauer der Leistungen die Zeiten angerechnet,

während deren für den gleichen Versicherungsfall

Leistungen bereits gewährt worden

sind. Die Leistungen gehen zu Lasten des Versicherungsträgers,

dem der Versicherte angehört.

Dieser Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger,

der die Leistungen gewährt hat,

die entstandenen Aufwendungen; Art. 10 Abs. 2

zweiter Satz gilt entsprechend.

(2) Handelt es sich um die anspruchsberechtigten

Familienangehörigen eines Versicherten,

der einem österreichischen Träger der Krankenversicherung

im Sinne des Art. 10 Abs. 3 angehört,

so gilt die bezeichnete Bestimmung entsprechend.

Artikel 13.

(1) Die Vorschriften eines der beiden Vertragsstaaten,

nach denen ein Leistungsanspruch auch

besteht, wenn der Versicherungsfall innerhalb

einer bestimmten Frist nach dem Ausscheiden

aus der Versicherung eintritt, gelten nicht,

wenn sich der Versicherungsfall im Gebiet des

anderen Staates ereignet.

(2) Begibt sich ein aus der Krankenversicherung

des einen Vertragsstaates Ausgeschiedener

während der im Abs. 1 bezeichneten Frist in

das Gebiet des anderen Staates und kehrt er

innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden

wieder in das Gebiet des ersteren

Staates zurück, so bleibt ihm die Anspruchsberechtigung

gegenüber dem Versicherungsträger

dieses Staates für den Teil der Frist erhalten,

der im Zeitpunkt der Verlegung des Aufenthalts

in das Gebiet des anderen Staates noch nicht

abgelaufen war; dieser restliche Teil der Frist

beginnt mit dem Tage der Grenzüberschreitung.

Artikel 14.

Rentner sind auf Grund ihres Rentenanspruches

nur in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet

sie wohnen, nach den Vorschriften dieses Staates

krankenversichert. Der hienach zuständige Träger

der Krankenversicherung erhält nach den für

ihn geltenden Vorschriften den Beitrag von dem

zur Rentenzahlung verpflichteten Träger der

Rentenversicherung. Sind Träger der Rentenversicherung

beider Vertragsstaaten zur Rentenzahlung

verpflichtet, so leistet den Beitrag der

Versicherungsträger des Staates, aus dessen Versicherung

die längere Versicherungszeit für die

Berechnung der Rente berücksichtigt wurde. Der

beitragspflichtige Träger der österreichischen

Rentenversicherung ist berechtigt, von der

Rente den Betrag einzubehalten, der nach den für

ihn geltenden Vorschriften von der Rente einbehalten

werden darf.

Abschnitt III.

Unfallversicherung.

Artikel 15.

Die Bestimmungen der Art. 8 bis 10 und des

Art. 12 Abs. 1 gelten für die Leistungen der Unfallversicherung,

mit Ausnahme der Renten und

des Sterbegeldes, entsprechend.

Artikel 16.

(1) Ist eine Rente von einem Versicherungsträger

eines der beiden Vertragsstaaten zu gewähren

und soll von einem Versicherungsträger

des anderen Staates auf Grund eines neuen

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine

weitere Rente festgestellt werden, so berücksichtigt

der Versicherungsträger dieses Staates die

frühere Rente in der gleichen Weise, als ob er

auch diese Rente zu gewähren hätte.

(2) Die nach den Vorschriften eines Vertragsstaates

auf Grund einer Berufskrankheit zu gewährenden

Leistungen sind auch zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall zwar während der

Zugehörigkeit zur Unfallversicherung dieses

Staates eintritt, jedoch die Berufskrankheit bereits

durch die Beschäftigung im Gebiet des

anderen Staates verursacht wurde, ohne daß

nach den Vorschriften dieses Staates der Versicherungsfall

als eingetreten galt.

Abschnitt IV.

Rentenversicherungen

(Rentenversicherung der Arbeiter, Rentenversicherung

der Angestellten, knappschaftliche Rentenversicherung).

Artikel 17.

(1) Bei Versicherten, die in beiden Vertragsstaaten

in einer oder mehreren Rentenversicherungen

versichert waren, werden für die Erfüllung

der Wartezeit oder sonstiger Mindestbeitragszeiten

und für die Erhaltung der Anwartschaft

die in den Rentenversicherungen beider

Staaten zu berücksichtigenden Beitragszeiten und

ihnen gleichgestellten Beschäftigungszeiten zusammengerechnet;

hiebei werden Zeiten einer

Rentenversicherung des anderen Staates ebenso

wie Zeiten der gleichartigen Rentenversicherung

des eigenen. Staates berücksichtigt. Das gleiche

gilt für die sowohl nach den Vorschriften des

einen als auch nach den Vorschriften des anderen

Vertragsstaates den Beitragszeiten gleichstehenden

Ersatzzeiten. Andere Ersatzzeiten werden nur in

der Versicherung des Staates berücksichtigt, nach

dessen Vorschriften diese Zeiten den Beitragszeiten

gleichgestellt sind. Versicherungszeiten

(Beitragszeiten, ihnen gleichgestellte Beschäftigungszeiten,

Ersatzzeiten), die sich decken,

werden nur einmal berücksichtigt.

(2) Soweit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

der Leistungsanspruch davon abhängt,

daß während einer bestimmten Zeit

wesentlich bergmännische Arbeiten oder Hauerarbeit

unter Tage verrichtet worden sind, werden

solche Beschäftigungszeiten der betreffenden

Art zusammengerechnet.

Artikel 18.

(1) In den Fällen, in denen nach Art. 17 Versicherungszeiten

zusammengerechnet werden,

stellen die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten

ihre Leistungen nach folgenden Bestimmungen

fest

1. Jeder Versicherungsträger beurteilt nach den

für ihn geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfüllt sind.

2. Die Leistungen werden nach den für den

feststellenden Versicherungsträger maßgebenden

innerstaatlichen Vorschriften auf Grund der

nach diesen Vorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten berechnet; jedoch gelten die

nachstehenden Besonderheiten

a) Ersatzzeiten, die nach den Vorschriften

beider Vertragsstaaten für die Berechnung

der Leistungen zu berücksichtigen wären,

sind nur in dem Staat zu berücksichtigen,

in dessen Versicherung der letzte Beitrag

vor der Ersatzzeit entrichtet wurde.

b) Leistungen oder Leistungsteile, deren Höhe

von der Dauer der Versicherungszeiten

unabhängig ist, werden nur zu dem Teil

gewährt, der dem Verhältnis der vom feststellenden

Versicherungsträger bei Berechnung

der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten

zur Summe der für die

Berechnung der Leistungen aus den Versicherungen

beider Staaten berücksichtigten

Versicherungszeiten entspricht.

(2) Sind in der Versicherung eines der beiden

Vertragsstaaten nicht mehr als zweiundfünfzig

Beitragswochen (zwölf Beitragsmonate) für die

Rentenberechnung zu berücksichtigen, so besteht

aus dieser Versicherung kein Leistungsanspruch,

es sei denn, daß nach deren innerstaatlichen Vorschriften

die Wartezeit als erfüllt gilt oder ihre

Erfüllung nicht erforderlich ist. Besteht hienach

kein Leistungsanspruch, so wird die Leistung

aus der anderen Versicherung nach Abs. 1 Z. 2

Buchstabe b) nicht gekürzt.

Artikel 19.

(1) Als Leistungen oder Leistungsteile im Sinne

des Art. 18 Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) gelten in

den Versicherungen

a) beider Vertragsstaaten der Grundbetrag,

der Kinderzuschuß und der Knappschaftssold,

b) in der Republik Österreich die Ernährungszulage,

die Beihilfe zu den Renten aus der

Altersfürsorge und der Invalidenversicherung,

die Zusatzrente zu Renten der Angestelltenversicherung

und der knappschaftlichen

Rentenversicherung, die Invaliden-,

Witwen- und Waisenprovision aus der Provisionsversicherung

der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung),

c) in der Bundesrepublik Deutschland die

festen Rentenzuschläge, auch soweit sie der

Auffüllung auf einen Mindestbetrag dienen.

(2) Für die Feststellung des Satzes des Leistungszuschlags

für Hauerarbeit unter Tage in

der knappschaftlichen Rentenversicherung eines

Vertragsstaates werden auch die entsprechenden

Beschäftigungszeiten im Gebiet des anderen

Staates berücksichtigt.

(3) Ist für eine Leistung nach innerstaatlichen

Vorschriften ein Mindestbetrag festgesetzt und

enthält die Leistung keine festen Leistungsteile

der im Abs. 1 bezeichneten Arten oder erreichen

diese festen Leistungsteile nicht den Mindestbetrag,

so gilt die Leistung bis zur Höhe des

Mindestbetrages als fester Leistungsteil.

Artikel 20.

Besteht nach den Vorschriften eines der beiden

Vertragsstaaten auch ohne Berücksichtigung des

Art. 17 Anspruch und im Gebiet des anderen

Vertragsstaates auch unter Berücksichtigung des

Art. 17 kein Anspruch, so stellt der Versicherungsträger

in dem ersteren Staat die Leistung

nach den für ihn maßgebenden Vorschriften ohne

Berücksichtigung des Art. 18 fest. Entsteht später

bei dem Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

unter Berücksichtigung des Art. 17

auch ein Leistungsanspruch, so ist Art. 18 anzuwenden.

Artikel 21.

Ist die Summe der nach diesem Abkommen

berechneten Renten geringer als die Rente, die

einem Berechtigten in einem der beiden Vertragsstaaten

allein nach den Vorschriften dieses

Staates ohne Berücksichtigung des Art. 17 zustehen

würde, so hat der Versicherungsträger

dieses Staates die von ihm zu tragende Rente um

den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Die Umrechnung

ist nach Art. 26 für den Tag vorzunehmen,

an dem die um den Unterschiedsbetrag

erhöhte Rente festgestellt wird. Eine Neufestsetzung

findet nur statt, wenn sich der Umrechnungskurs

um mehr als zehn vom Hundert

ändert.

Artikel 22.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden

auf das Bergmannstreuegeld der knappschaftlichen

Rentenversicherung nicht angewendet.

(2) Soweit von den Trägern der Rentenversicherungen

in der Bundesrepublik Deutschland

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die

nach dem 30. April 1945 in den deutschen

Rentenversicherungen außerhalb des Gebietes der

Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden

sind oder werden, sind diese Zeiten bei der

Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes

nur in den Fällen zu berücksichtigen,

in denen der Versicherte während der Zugehörigkeit

zu den deutschen Rentenversicherungen

überwiegend im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland versichert war.

Abschnitt V.

Gemeinsame und verschiedene

Bestimmungen.

Kapitel 1.

Verteilung von Leistungsansprüchen und Anwartschaften.

Artikel 23.

Die Versicherungsträger in der Bundesrepublik

Deutschland übernehmen von den Leistungsansprüchen

und den Anwartschaften, die vor dem

1. Mai 1945 in der deutschen Unfallversicherung

und in den deutschen Rentenversicherungen entstanden

oder vor diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen

aus Versicherungen anderer Staaten

übernommen worden sind

1. In der Unfallversicherung die Ansprüche

aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

oder auf Seeschiffen eingetreten sind, deren

Heimathafen sich in diesem Gebiet befand und

die unter deutscher Flagge fuhren. Als Arbeitsunfall

(Berufskrankheit) in diesem Sinne gilt

auch ein solcher, der sich im Zusammenhang mit

einer Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland außerhalb dieses Gebietes ereignet

hat.

2. In den Rentenversicherungen die Ansprüche

und die Anwartschaften

a) aus Versicherungszeiten, die im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt

worden sind,

b) aus Versicherungszeiten, die in den deutschen

Rentenversicherungen außerhalb des

Gebietes der Bundesrepublik Deutschland

zurückgelegt worden sind, soweit diese

Zeiten bei Berechtigten mit dem Wohnsitz

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

zu berücksichtigen sind, jedoch mit Ausnahme

der nach Art. 24 von Trägern der

Rentenversicherungen der Republik Österreich

zu übernehmenden Zeiten, unter der

Voraussetzung, daß

aa) der Versicherte während der Zugehörigkeit

zu den deutschen Rentenversicherungen

zuletzt im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert

oder in diesem Gebiet

überwiegend pflicht- oder freiwillig

versichert war oder

bb) die Versicherungszeiten bereits in

einer Leistung berücksichtigt sind, die

von einem Versicherungsträger mit

dem Sitz im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland vor Inkrafttreten

dieses Abkommens rechtskräftig

festgestellt worden ist.

Artikel 24.

(1) Die Versicherungsträger in der Republik

Österreich übernehmen von den Leistungsansprüchen

und den Anwartschaften, die vor dem

10. April 1945 in der deutschen Unfallversicherung

und in den deutschen Rentenversicherungen

entstanden oder vor diesem Zeitpunkt in diese

Versicherungen aus Versicherungen anderer

Staaten übernommen worden sind

1. In der Unfallversicherung die Ansprüche aus

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die im

Gebiet der Republik Österreich eingetreten sind.

Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit) in diesem

Sinne gilt auch ein solcher, der sich im Zusammenhang

mit einer Beschäftigung im Gebiet

der Republik Österreich außerhalb dieses Gebietes

ereignet hat.

2. In den Rentenversicherungen die Ansprüche

und die Anwartschaften, soweit sie

a) aus der bei Einführung der deutschen

Rentenversicherungen in Österreich in

diese übernommenen österreichischen Versicherungslast

stammen oder

b) auf Versicherungszeiten beruhen, die nach

Einführung der deutschen Rentenversicherungen

in Österreich im Gebiet der Republik

Österreich zurückgelegt worden

sind.

(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus

übernehmen die Versicherungsträger in der

Republik Österreich für Versicherte österreichischer

Staatsangehörigkeit, welche die persönlichen

Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 des österreichischen

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

(BGBl. Nr. 142/1947) erfüllen, sowie für Versicherte,

die am 13. März 1938 und am 10. April

1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen

und unmittelbar vor dem 13. März 1938 durch

fünf Jahre den Wohnsitz im Gebiet der Republik

Österreich hatten, ferner für die Hinterbliebenen

der genannten Personen

a) die Ansprüche aus Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten, die in der Zeit vom

13. März 1938 bis 9. April 1945 außerhalb

der Gebiete der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich

der deutschen Unfallversicherung

eingetreten sind,

b) die Ansprüche und Anwartschaften aus

Versicherungszeiten, die während des unter

Buchstabe a angegebenen Zeitraumes in

den deutschen Rentenversicherungen

außerhalb der Gebiete der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

zurückgelegt worden sind.

Kapitel 2.

Zahlungsverkehr — Währungsumrechnung.

Artikel 25.

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen

Versicherungsträger gewähren Geldleistungen

mit befreiender Wirkung in ihrer

Landeswährung.

(2) Die nach diesem Abkommen sich ergebenden

Überweisungen werden nach Maßgabe

der hiefür zwischen den beiden Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung geltenden Zahlungsabkommen

durchgeführt. Dies gilt für

Überweisungen in einen dritten Staat entsprechend,

wenn mit diesem Staat ein Zahlungsabkommen

besteht.

(3) Sofern Vorschriften in einem der beiden

Vertragsstaaten die Zahlungen in das Ausland

von der Erfüllung bestimmter Formalitäten abhängig

machen, finden die für Inländer geltenden

Vorschriften in gleicher Weise auch auf

Personen und Stellen Anwendung, die auf Grund

dieses Abkommens eine Zahlung zu erhalten oder

zu leisten haben.

(4) Barleistungen der Rentenversicherungen

sowie Renten und Sterbegeld der Unfallversicherung,

die von den Versicherungsträgern eines der

beiden Vertragsstaaten an einen Berechtigten im

Gebiet des anderen Staates zu gewähren sind,

werden zu Lasten des verpflichteten Versicherungsträgers

und nach den für ihn geltenden

Vorschriften von dem für den Wohnort des

Berechtigten zuständigen Versicherungsträger

ausgezahlt. Das Nähere, insbesondere über die

gegenseitige Kostenerstattung und die zu erteilenden

Zahlungsanweisungen, wird zwischen den

obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten

vereinbart.

Artikel 26.

Ist bei der Feststellung eines Anspruches aus

der Sozialversicherung eines der beiden Vertragsstaaten

der in der Währung des anderen Staates

ausgedrückte Betrag einer Sozialversicherungsleistung

oder anderer Bezüge aus diesem Staat

zu berücksichtigen, so wird dieser Betrag nach

den für Überweisungen im Bereich der Sozialversicherung

maßgebenden Bestimmungen des jeweils

geltenden Zahlungsabkommens zwischen

den beiden Staaten unter Berücksichtigung der

in jedem Staat jeweils geltenden Abrechnungsbedingungen

umgerechnet.

Kapitel 3.

Verwaltungshilfe.

Artikel 27.

(1) Die Träger, Verbände und Behörden der

Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten

leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens

gegenseitig im gleichen Umfang Hilfe, als

ob es sich um die Durchführung der eigenen

Sozialversicherung handeln würde. Die gegenseitige

Hilfe ist kostenlos. Ärztliche Untersuchungen,

die bei der Durchführung der Sozialversicherung

des einen Vertragsstaates erfolgen

und Personen in dem Gebiet des anderen Staates

betreffen, werden auf Antrag des verpflichteten

Versicherungsträgers zu seinen Lasten von dem

Versicherungsträger des Staates veranlaßt, in dem

die zu untersuchenden Personen sich aufhalten.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten können Näheres über die Erstattung

der Kosten vereinbaren.

(2) Für die Rechtshilfe wird der Vertrag über

Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923

(Österreichisches BGBl. Nr. 138/1924, Deutsches

RGBl. 1924 II S. 55) entsprechend angewendet.

(3) Forderungen von Versicherungsträgern des

einen Vertragsstaates aus Beitragsrückständen

haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in

Konkurs- und Vergleichs(Ausgleichs)verfahren

im anderen Staate dieselben Vorrechte wie entsprechende

Forderungen von Versicherungsträgern

dieses Staates.

(4) Ist eine Leistung auf Grund von beiderseitigen

Versicherungszeiten festzustellen, so

geben sich die beteiligten Versicherungsträger vor

der Feststellung gegenseitig, im Falle beabsichtigter

Ablehnung unter Angabe der Gründe, Gelegenheit

zur Äußerung.

Artikel 28.

(1) Die durch die Gesetzgebung eines der beiden

Vertragsstaaten für die Durchführung der

Sozialversicherung vorgesehenen Steuer- und Gebührenbefreiungen

gelten auch gegenüber den

Versicherten und deren Arbeitgebern, den Antragstellern,

Berechtigten, Versicherungsträgern

und deren Verbänden sowie den Behörden der

Sozialversicherung des anderen Staates.

(2) Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke

jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, sind von der

Beglaubigung oder der Legalisation durch diplomatische

oder konsularische Behörden befreit.

Artikel 29.

Die Träger, Verbände und Behörden der

Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten

verkehren bei der Durchführung dieses Abkommens

miteinander, mit den Versicherten

und ihren Vertretern unmittelbar.

Artikel 30

entfällt.

Artikel 31.

(1) Anträge, die bei Versicherungsträgern oder

anderen zuständigen Stellen des einen Vertragsstaates

gestellt werden, gelten auch als Anträge

bei den Versicherungsträgern des anderen

Staates.

(2) Rechtsmittel, die innerhalb der vorgeschriebenen

Frist bei einer für die Entgegennahme

von Rechtsmitteln zuständigen Stelle

eines der beiden Vertragsstaaten einzulegen sind,

gelten auch dann als fristgerecht eingelegt, wenn

sie innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden

Stelle des anderen Staates eingelegt werden. In

diesem Fall übersendet diese Stelle die Rechtsmittelschrift

unverzüglich an die zuständige

Stelle. Ist der Stelle, bei der das Rechtsmittel eingelegt

ist, die zuständige Stelle nicht bekannt, so

kann die Weiterleitung über die obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Vertragsstaaten

erfolgen.

Kapitel 4.

Durchführung und Auslegung des Abkommens.

Artikel 32.

(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar

miteinander das Nähere über die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,

soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis

bedingen. Sie können insbesondere Vereinbarungen

über folgende Gegenstände treffen

1. Errichtung von beiderseitigen Verbindungsstellen,

die der Erleichterung der Durchführung

dieses Abkommens dienen und unmittelbar miteinander

verkehren;

2. ärztliche und verwaltungsmäßige Überwachung

der Leistungsberechtigten.

Sie unterrichten sich ferner gegenseitig laufend

über die Änderungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften

auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

(2) Die Träger, Verbände und Behörden der

Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten

unterrichten sich gegenseitig von allen Maßnahmen,

die sie zur Durchführung dieses Abkommens

im Gebiet ihres Bereichs treffen.

Artikel 33.

(1) Alle sich bei der Auslegung oder der

Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Schwierigkeiten werden die obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Vertragsstaaten untereinander

regeln.

(2) Kann auf diesem Wege eine Lösung nicht

gefunden werden, so hat ein Schiedsgericht nach

den Grundsätzen und dem Geist dieses Abkommens

zu entscheiden. Das Schiedsgericht setzt

sich aus je einem Angehörigen der beiden Vertragsstaaten

und einem Angehörigen eines

dritten Staates zusammen. Die Schiedsrichter der

beiden Vertragsstaaten werden jeweils von ihren

Regierungen bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter

bestimmen gemeinsam den dritten

Schiedsrichter. Das Schiedsgericht entscheidet

mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des

Schiedsgerichts sind bindend und endgültig;

ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten seines Schiedsrichters;

die übrigen Kosten werden von den

beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 34.

Sind Beiträge an einen Versicherungsträger

eines der beiden Vertragsstaaten entrichtet, obwohl

sie an einen Versicherungsträger des

anderen Staates hätten entrichtet werden müssen,

so ist der erste Versicherungsträger so lange zuständig,

bis die Zuständigkeit im gegenseitigen

Einvernehmen festgestellt oder nach Art. 33 ein

Streit über die Zuständigkeit rechtskräftig entschieden

ist. Die vereinbarte Feststellung oder

die Entscheidung wirkt nur für künftig fällige

Versicherungsbeiträge und künftig eintretende

Versicherungsfälle.

Artikel 35.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten können die Gewährung

vorläufiger Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch

nicht besteht, für Fälle vereinbaren, in

denen ein Streit darüber entsteht, ob die Vorschriften

des einen oder des anderen Staates anzuwenden

sind.

Artikel 36.

Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses

Abkommens sind

in der Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in der Bundesrepublik Deutschland

das Bundesministerium für Arbeit

Kapitel 5.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 37.

(1) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens

sind Personen, die unter Beibehaltung ihres

Wohnsitzes im Grenzgebiet eines der beiden

Vertragsstaaten, zu dem sie in der Regel täglich

oder wöchentlich zurückkehren, im Grenzgebiet

des anderen Staates beschäftigt sind.

(2) Als Grenzgebiet im Sinne dieses Abkommens

gelten die beiderseits der Grenze gelegenen

Gebiete, die grundsätzlich eine Tiefe

bis zu zehn Kilometern haben. Die Liste der in

diesem Gebiet gelegenen österreichischen und

deutschen Gemeinden wird von den obersten

Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten

gemeinsam aufgestellt.

Artikel 38.

Die Vorschriften der beiden Vertragsstaaten

über Wahlrecht und Wählbarkeit der Versicherten

und ihrer Arbeitgeber zu den Organen der

Versicherungsträger und ihrer Verbände sowie

der Behörden der Sozialversicherung werden

durch den Art. 2 nicht berührt.

Abschnitt VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel 39.

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens

gelten auch für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Bei der

Anwendung dieses Abkommens sind auch die

Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor

seinem Inkrafttreten zurückgelegt sind.

(2) Leistungen, die nach diesem Abkommen zu

gewähren sind und vor dessen Inkrafttreten

nicht gewährt wurden oder ruhten, weil der Berechtigte

nicht im Gebiet des Vertragsstaates

wohnte, in dem der verpflichtete Versicherungsträger

seinen Sitz hat, werden auf Antrag gewährt.

Vor dem Inkrafttreten festgestellte und

nachher noch fällig werdende Leistungen sind

auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens

neu festzustellen; sie können auch von

Amts wegen neu festgestellt werden; die Rechtskraft

früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.

Wird der Antrag innerhalb von zwei

Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt,

so wird die Leistung mit Wirkung vom

Inkrafttreten des Abkommens, bei späterer

Antragstellung von dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten gewährt oder neu festgestellt;

eine Neufeststellung von Amts wegen

erfolgt mit Wirkung von dem ihr folgenden

Monatsersten.

(3) Für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens werden Leistungen auf Grund der

in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt.

(4) Die Bestimmungen im Abs. 1 erster Satz

und Abs. 2 gelten nicht für die Leistungen der

Krankenversicherung, in der Unfallversicherung

nur für die Renten.

Artikel 40.

(1) Für die Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens kann der Ablauf von Verjährungs-

oder Ausschlußfristen nicht geltend

gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge

innerhalb einer Frist von einem Jahr nach

dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt

werden. Die Bestimmung des Art. 39 Abs. 2

dritter Satz bleibt unberührt.

(2) Die im Art. 5 Abs. 1 Z. 8 vorgesehene

Frist von sechs Wochen beginnt für die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits

in persönlichen Diensten stehenden Personen

mit diesem Zeitpunkt.

Artikel 41.

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer

eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

geschlossen. Es gilt als stillschweigend

von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von

der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten

spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist

schriftlich gekündigt wird.

(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für bereits erworbene

Ansprüche weiter; einschränkende Vorschriften

über die Gewährung von Versicherungsleistungen

im Fall von Auslandsaufenthalt

bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

(3) Auf die bis zum Außerkrafttreten dieses

Abkommens erworbenen Anwartschaften bleiben

dessen Bestimmungen auch nach seinem Außerkrafttreten

nach Maßgabe einer Zusatzvereinbarung

anwendbar.

Artikel 42.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Salzburg am 21. April 1951.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und

ihren Siegeln versehen.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolph e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

J. Eckert e. h.

Dr. Dobbernack e. h.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Abkommens über

Sozialversicherung geben die beiderseitigen Bevollmächtigten

im Namen der Hohen vertragschließenden

Teile die übereinstimmende Erklärung

ab, daß über folgendes Einverständnis

besteht

1. Soweit es in dem Abkommen oder diesem

Schlußprotokoll auf die österreichische oder

deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen

gleich

a) den österreichischen Staatsangehörigen Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die Staatenlose sind oder

deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist

und nicht nur vorübergehend sich im Gebiet

der Republik Österreich aufhalten

oder nach dem 26. August 1939 aufgehalten

haben,

b) den deutschen Staatsangehörigen Flüchtlinge

oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit

oder deren Ehegatten oder

Abkömmlinge, die im Gebiet des Deutschen

Reiches nach dem Stande vom

31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben (Volksdeutsche).

Die Gleichstellung bleibt aufrecht erhalten,

wenn die vorstehend bezeichneten Personen das

Gebiet verlassen, in dem sie Aufnahme gefunden

haben (Buchstabe a) oder sich aufhalten oder

aufgehalten haben (Buchstabe b).

2. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne

des Abkommens gehören die deutschen Länder,

deren Einwohner berechtigt sind, stimmberechtigte

Abgeordnete in den Deutschen Bundestag

zu wählen.

3. Soweit in der Donauschiffahrt beschäftigtes

fahrendes Personal (Art. 5 Abs. 1 Z. 3, Z. 4

Buchstabe a und Z. 5 des Abkommens) nicht die

österreichische oder die deutsche Staatsangehörigkeit

besitzt, wird es bei der Anwendung des

Abkommens den österreichischen und den

deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Für

die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 des Abkommens

gilt dies unter der Voraussetzung, daß ein

solcher Beschäftigter insgesamt mindestens fünf

Jahre als Mitglied des fahrenden Personals in

der Donauschiffahrt beschäftigt war.

4. Bei Anwendung des Art. 19 des Abkommens

gelten auch die Zuschläge nach der österreichischen

Anpassungsgesetzgebung zu festen

Leistungsteilen als Leistungsteile dieser Art.

5. Zu Art. 19 des Abkommens können die

obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten

bei Änderungen der innerstaatlichen

Vorschriften, soweit erforderlich, vereinbaren,

ob und inwieweit neue Leistungen oder

Leistungsteile als solche im Sinne des Art. 18

Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b des Abkommens zu

gelten haben.

6. Soweit nach den Bestimmungen der Art. 23

und 24 des Abkommens Ansprüche und Anwartschaften,

die vor dem 1. Mai 1945 in der deutschen

Unfallversicherung und in den deutschen

Rentenversicherungen entstanden sind oder vor

diesem Zeitpunkt in diese Versicherungen aus

Versicherungen anderer Staaten übernommen

worden sind, weder unter die Leistungspflicht

von Versicherungsträgern in der Republik

Österreich (Art. 24 des Abkommens) noch unter

diejenige von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik

Deutschland (Art. 23 des Abkommens)

fallen, nehmen die Regierungen der

beiden Vertragsstaaten in Aussicht, in einer Zusatzvereinbarung

zu bestimmen,

ob, in welchem Umfange und in welcher

Weise die beiderseitigen Staatsangehörigen und

die Volksdeutschen (Z. 1 dieses Schlußprotokolls)

Leistungen und Unterstützungen erhalten

können, solange sich diese Personen im Gebiet

eines der beiden Vertragsstaaten aufhalten.

7. Zu Art. 27 Abs. 2 des Abkommens werden

die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten nach Abschluß eines neuen Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz

und Rechtshilfe vereinbaren, ob und inwieweit

ein solches Abkommen auch für die

Rechtshilfe im Bereich der Sozialversicherung

gelten soll.

8. Zu den im Art. 40 Abs. 1 des Abkommens

bezeichneten Fristen gehört auch die Frist von

sechs Monaten im Sinne des § 58 des österreichischen

Sozialversicherungs - Überleitungsgesetzes

(BGBl. Nr. 142/1947) für den Antrag auf

Feststellung der Ansprüche oder Anwartschaften

von Personen, die nicht nach § 56 Abs. 3 oder

§ 57 Abs. 2 des genannten Gesetzes begünstigt

sind (Ausländer).

9. Als Behörden der Sozialversicherung im

Sinne des Abkommens gelten auch die Schiedsgerichte

der österreichischen Sozialversicherung.

10. Die von der Republik Österreich aus

Bundesmitteln auf die Renten ausländischer

Sozialversicherungen gewährten Vorschüsse gelten

nicht als Leistungen im Sinne des Abkommens.

11. Die österreichische Regierung wird auf die

österreichischen Versicherungsträger einwirken,

die Vorschrift, nach der Leistungen bei Auslandsaufenthalt

nur mit Zustimmung des. österreichischen

Versicherungsträgers gewährt werden,

für deutsche Staatsangehörige, die sich außerhalb

des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten,

entgegenkommend zu handhaben.

12. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten

werden prüfen, ob und in welcher Weise

die Grundsätze des Abkommens auch im Verhältnis

zu einem dritten Staat, mit dem beide

Vertragsstaaten ein Abkommen über Sozialversicherung

abgeschlossen haben, angewendet

werden können und sollen.

13. Die beiden Regierungen nehmen in Aussicht,

baldmöglichst gemeinsame Besprechungen

mit der Regierung der Italienischen Republik

aufzunehmen, um zwischen den Regierungen

der drei Staaten zu einer Vereinbarung über

alle Fragen zu gelangen, die sich aus dem Verhältnis

zwischen dem heute unterzeichneten Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung

einerseits und dem deutsch-italienischen

Vertrag über Sozialversicherung vom 20. Juni

1939 und dem deutsch-italienischen „Abkommen

vom 26. Februar 1941 zur Regelung der Sozialversicherung

der Personen, die unter das deutsch-

italienische Abkommen vom 21. Oktober 1939

über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung

der Volksdeutschen und deutschen

Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche

Reich gefallen sind", anderseits ergeben.

14. Die österreichischen Versicherungsträger

übernehmen vom 1. Jänner 1952 an die Durchführung

der gesamten Sozialversicherung in den

österreichischen Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk

Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk

Bregenz) nach den österreichischen

Vorschriften. Das Nähere zur Durchführung der

Sozialversicherung in diesen Gemeinden bestimmt

die oberste Verwaltungsbehörde der

Republik Österreich durch Verordnung. Die

beiderseitigen beteiligten Versicherungsträger

können zur Überleitung und Verwaltungshilfe

bei Gewährung der Sachleistungen aus der Kranken-

und Unfallversicherung mit Zustimmung

der obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht

aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

die in der Zeit vom 1. Mai 1945

bis zum 31. Dezember 1947 eingetreten sind,

und die Leistungspflicht aus Versicherungszeiten

der Rentenversicherungen, die im Zeitraum

vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1951

zurückgelegt worden sind, gehen zu Lasten der

zuständigen Versicherungsträger in der Bundesrepublik

Deutschland; hiebei sind die Bestimmungen

des Abkommens anzuwenden.

15. Die Ausdehnung des Abkommens auf die

Sozialversicherung im Lande Berlin (West)

bleibt einer Zusatzvereinbarung der beiden Vertragsstaaten

im Einvernehmen mit dem Senat

des Landes Berlin vorbehalten.

16. Soweit in einem der beiden Vertragsstaaten

für einen bestimmten Personenkreis eine

Rentenversicherung von einem Träger der Sozialversicherung,

dagegen im anderen Staat für

den entsprechenden Personenkreis von einer

Einrichtung anderer Art durchgeführt wird,

können die beiderseitigen obersten Aufsichtsbehörden

dieser Einrichtungen im Einvernehmen

mit den obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten (Art. 36 des Abkommens)

Vereinbarungen zur Durchführung dieser

Versicherung im Verhältnis zwischen den beiden

Staaten nach den Grundsätzen des Abkommens

und dieses Schlußprotokolls treffen.

17. Durch das Abkommen wird der Auseinandersetzung

über die Vermögen der deutschen

Versicherungsträger, die auch für das Gebiet

der Republik Österreich zuständig waren, nicht

vorgegriffen.

18. Die beiden Regierungen behalten sich vor,

nach Abschluß eines Staatsvertrages über Österreich

und eines Friedensvertrages mit Deutschland

zu prüfen, inwieweit das Abkommen durch

Bestimmungen dieser Verträge berührt wird,

und die sich hieraus ergebenden Fragen im beiderseitigen

Einvernehmen zu regeln.

Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung

vom heutigen Tage bildet, gilt

unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe

Dauer wie das Abkommen selbst.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Salzburg am 21. April 1951.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolph e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

J. Eckert e. h.

Dr. Dobbernack e. h.

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

Sozialversicherung.

Zu dem zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland am

21. April 1951 unterzeichneten Abkommen über

Sozialversicherung und dem Schlußprotokoll

hiezu haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

im Namen der Vertragsstaaten folgendes vereinbart

1. Artikel 30 des Abkommens entfällt.

2. Z. 14 des Schlußprotokolls hat zu lauten

„Die österreichischen Versicherungsträger übernehmen

vom ersten Tag des vierten Monats nach

Inkrafttreten des Abkommens an die Durchführung

der gesamten Sozialversicherung in den

österreichischen Gemeinden Jungholz (Verwaltungsbezirk

Reutte) und Mittelberg (Verwaltungsbezirk

Bregenz) nach den österreichischen

Vorschriften. Das Nähere zur Durchführung der

Sozialversicherung in diesen Gemeinden bestimmt

die oberste Verwaltungsbehörde der Republik

Österreich durch Verordnung. Die beiderseitigen

beteiligten Versicherungsträger können zur Überleitung

und Verwaltungshilfe bei Gewährung der

Sachleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung

mit Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Vertragsstaaten

Näheres vereinbaren. Die Leistungspflicht aus

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die in

der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember

1947 eingetreten sind, und die Leistungspflicht

aus Versicherungszeiten der Rentenversicherungen,

die im Zeitraum vom 1. Mai 1945 bis zum

Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten des

Abkommens zurückgelegt worden sind, gehen

zu Lasten der zuständigen Versicherungsträger

in der Bundesrepublik Deutschland; hiebei sind

die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden."

Dieses Zusatzprotokoll, das einen Bestandteil

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951

bildet und in zwei Ausfertigungen gefertigt

wird, gilt unter denselben Voraussetzungen und

für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen sobald wie möglich in

Bonn ausgetauscht werden.

Wien, am 25. Jänner 1952.

Bonn, am 1. März 1952.

Für die

Republik Österreich

Dr. Rudolph e. h.

Für die

Bundesrepublik

Deutschland

J. Eckert e. h.

Dr. Dobbernack e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schluß- und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in den Protokollen

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. September 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,

ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 42 Absatz 2 samt Schluß- und Zusatzprotokoll am

1. Jänner 1953 in Kraft getreten.

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