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8. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1951.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März

1950, BGBl. Nr. 101, des 2. Steueränderungsgesetzes

1950 vom 6. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 5/1951, und des Steueränderungsgesetzes

1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, wird

in nachstehender Weise geändert

1. Im § 3 hat Z. 1 zu entfallen.

2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 5 als neue

Ziffer eingefügt

„6. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen

infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung

durch eine Besatzungsmacht erwachsen; diese

Aufwendungen sind mit nachstehenden Pauschbeträgen

zu berücksichtigen

Hat die Steuerpflicht nicht während eines

vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die

vorstehenden Pauschbeträge entsprechend der

Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht

bestanden hat, herabzusetzen."

3. Im § 32 haben die Abs. 6, 7 und 9 zu lauten

„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II

beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens

(Abs. 5),

„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I

beträgt bis zu einem Einkommen von 29.600 S

das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der

Steuergruppe II; für höhere Einkommen ist sie

gleich der um 7'9 v. H. des Einkommens (Abs. 5)

vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe II,

darf aber nicht 55'9 v. H. des Einkommens

(Abs. 5) übersteigen."

„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede

nach Abs. 4 anrechenbare Person in Prozenten

der Steuersätze des Abs. 6

Übersteigt das Einkommen 102.000 S, so vermindert

sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.

des Mehrbetrages über 102.000 S; bis zu einem

Einkommen von 7100 S beträgt die Kinderermäßigung

für jede anrechenbare Person mindestens

60 S."

4. Im § 33 Abs. 4 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in

Hundertsätzen des Einkommens

5. Im § 41 Abs. 3 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1

Z. 1, 3, 4 und 6 und Abs. 2."

6. Im § 45 Abs. 1 ist nach Z. 3 als neue Ziffer

einzufügen

„4. bei Aufsichtsratsvergütungen."

7. Im § 46 Abs. 1 Z. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von 80.000 der Betrag von 100.000.

Artikel II.

Zuwendungen an Arbeitnehmer, die in der Zeit

vom 1. November bis 15. Jänner des folgenden

Jahres freiwillig oder auf Grund lohngestaltender

Vorschriften neben dem laufenden Dienstbezug

aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden,

unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

soweit sie insgesamt 700 S nicht übersteigen.

Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur

einmal, wenn der Arbeitnehmer in mehreren

Dienstverhältnissen steht.

Artikel III.

Art. V Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, hat zu

lauten

„(2) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit sind bei Arbeitnehmern steuerfrei,

deren steuerpflichtige Bezüge für die Normalarbeitszeit

46.800 S jährlich nicht übersteigen."

Artikel III a.

Artikel III des Steueränderungsgesetzes 1951

vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, hat zu

lauten

„Soweit Steuerpflichtige nicht in den Jahren

1945 bis 1951 Aufwendungen zur Beseitigung

von Bombenschäden und von anderen Kriegsschäden

infolge Waffeneinwirkung gemäß § 33

Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche

Belastung geltend gemacht haben, können sie die

nachweisbaren Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag

von 10.000 S über die zumutbare Mehrbelastung

hinaus als außergewöhnliche Belastung

gemäß § 33 Einkommensteuergesetz für das

Kalenderjahr 1952 geltend machen. Als solche

Aufwendungen kommen nur Ausgaben für die

Wiederherstellung (Wiederbeschaffung) lebensnotwendiger

Wohnräume und für die Wiederbeschaffung

lebensnotwendiger Einrichtungs- und

Gebrauchsgegenstände in Betracht."

Artikel IV.

(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger

Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der

Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzurechnen. Dieser beträgt in den

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder Lohnauszahlung

zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf

vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn

der Arbeitnehmer

1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat

oder

2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag

vorgelegt hat oder

3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Art. VII

Steueränderungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 101).

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,

die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(§ 13 Einkommensteuergesetz) ausschließlich oder

überwiegend körperlich tätig sind und der Invalidenversicherung

unterliegen oder nach den Merkmalen

ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden;.

Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherung

unterliegen oder nach den Merkmalen ihres

Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben

keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Artikel V.

§ 9 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung

der 4. Opferfürsorgegesetz-Novelle vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 198, hat zu lauten

„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der

Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab 1. Jänner 1952

über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages

vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren;

dieser beträgt,

(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen der besondere Freibetrag

auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren

Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag

nur einmal.

(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen weitere

Steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen

zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften

geregelt."

Artikel VI.

§ 3 Abs. 1 des Investitionsbegünstigungsgesetzes

1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 192,

hat zu lauten

„(1) Die Investitionsrücklage II ist für die Anschaffung

oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens zu verwenden,

die Investitions-Sonderrücklage für die

Anschaffung oder Herstellung von Wohnhäusern

für Arbeitnehmer; die Verwendung hat

in den Wirtschaftsjahren 1951 (1950/1951) bis

1954 (1953/1954) zu erfolgen. Die Investitionsrücklage

II darf jedoch für die Anschaffung oder

Herstellung solcher Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-

oder Herstellungskosten gemäß § 6 a

Einkommensteuergesetz voll als Betriebsausgaben

abgesetzt werden, nicht verwendet

werden; sie darf ferner nicht für die Anschaffung

oder Herstellung von Personenkraftwagen —

ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen

und Fahrschulwagen — und von Einrichtungsgegenständen

für Büros, Empfangsräume und

Wartezimmer verwendet werden. Ärzte und

Tierärzte dürfen die Investitionsrücklage II auch

für die Anschaffung von Personenkraftwagen

mit einem Hubraum von nicht mehr als

1500 cm³ und für die Anschaffung von Jeeps

verwenden."

ABSCHNITT B.

Körperschaftsteuer.

Artikel VII.

Art. VIII des Steueränderungsgesetzes 1949

vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr, 132, wird wie

folgt geändert

1. Im Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages

von 15.000 der Betrag von 30.000.

2. Im Abs. 1 lit. b treten an die Stelle der

Beträge von 10.000, 7500, 3500 und 1250 die

Beträge von 16.000, 12.000, 4800 und 2000.

3. Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von 40.000 der Betrag von 60.000.

Artikel VIII.

Im Art. IX des Steueränderungsgesetzes 1950

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, tritt an die

Stelle des Betrages von 40.000 der Betrag von

60.000.

ABSCHNITT C.

Gewerbesteuer.

Artikel IX.

§ 24 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes in der

Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes

1948 vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 145, und

des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1951 vom

18. Juli 1951, BGBl. Nr. 178, hat zu lauten

„(3) Zur Lohnsumme gehören nicht

1. Beträge, die gezahlt worden sind an

a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen

Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung

erfahren,

b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen

gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes

beschäftigt werden;

2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer

als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen

oder für die Aufgabe oder Nichtausübung

einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung

oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt

worden sind;

3. Beträge, die nach § 8 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung

des Gewerbeertrages dem Gewinn

hinzuzurechnen sind."

ABSCHNITT D.

Umsatzsteuer.

Artikel X.

(1) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1951 vom 20. Juli 1951,

BGBl. Nr. 191, wird wie folgt geändert

1. Die bisherigen Bestimmungen des § 1

erhalten die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird

eingefügt

„(2) Inland im Sinne des Abs. 1. ist das Bundesgebiet.

Zollausschlüsse und Zollfreizonen kann

das Bundesministerium für Finanzen aus volkswirtschaftlichen

Rücksichten von der Anwendung

dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen."

2. § 4 Z. 11 hat zu lauten

„11. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,

die Lieferungen von Arznei-, Heil- und

Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen der Heil-

und Pflegeanstalten, in allen diesen Fällen soweit

Entgelte von den Trägern der Sozialversicherung

und ihren Verbänden oder von den

Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt

werden, ferner die Umsätze der Träger der

Sozialversicherung und ihrer Verbände und der

Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander

und an die Versicherten, die mitversicherten

Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten

oder die Hilfsbedürftigen;"

3. § 4 Z. 15 hat zu lauten

„15. die Umsätze der Blinden und der Blindenanstalten

nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums

für Finanzen;"

4. Im § 4 wird nach Z. 15 eingefügt

„16. die Umsätze aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender,

wenn die aus dieser Tätigkeit

stammenden Umsätze im Gesamtumsatz überwiegen

und der Gesamtumsatz selbst im Kalenderjahr

100.000 S nicht übersteigt. Hausgewerbetreibende

sind natürliche Personen oder

Personenzusammenschlüsse, wenn sie als Gewerbetreibende

in eigener Wohnung oder Betriebsstätte

im Auftrag und für Rechnung von

Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter

eigener Handarbeit Waren herstellen oder bearbeiten.

Die Personen müssen selbst wesentlich

am Stück mitarbeiten;"

5. Im § 4 erhält die bisherige Z. 16 die Bezeichnung

Z. 17.

6. Im § 4 erhält die bisherige Z. 17 die Bezeichnung

Z. 18.

7. Im § 4 erhält die bisherige Z. 18 die Bezeichnung

Z. 19 und hat zu lauten

„19. die Umsätze aus den von öffentlich-

rechtlichen Körperschaften und Volksbildungsvereinen

veranstalteten Vorträgen und Filmvorführungen

wissenschaftlicher und belehrender

Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur

Deckung der Unkosten verwendet werden;"

8. Im § 4 wird nach Z. 19 eingefügt

„20. die Umsätze an gemeinnützige Bauvereinigungen

zur Errichtung von Kleinsiedlungen und

Landarbeiterwohnungen, wenn diese Bauten aus

Mitteln der Gebietskörperschaften oder der von

diesen verwalteten Fonds durch Darlehen gefördert

werden. Die Steuerbefreiung wird in der

Weise gewährt, daß zum Ausgleich der Umsatzsteuer,

die auf den genannten Umsätzen an die

gemeinnützigen Bauvereinigungen ruht, diesen

Vereinigungen auf Antrag, ein Betrag vergütet

wird, der dieser Umsatzsteuer entspricht. Der

Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs

Monaten nach Ablauf des Monates zu stellen, in

dem das Entgelt entrichtet worden ist. Die

näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium

für Finanzen;

21. Die Vergütungen, die von den einzelnen

Miteigentümern landwirtschaftlicher Maschinen

für die Benützung der Maschinen an die Gesamtheit

der Miteigentümer (Maschinengemeinschaft)

bezahlt werden."

(2) Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

vom 23. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1935, werden wie folgt geändert

1. Im § 15 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 10.000 der Betrag von 60.000.

2. Im § 58 tritt an die Stelle des Betrages von

75.000 der Betrag von 500.000.

(3) Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes

1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191,

hat zu lauten

„2. der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

(§ 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe

0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'2 v. H.

und für Fertigwaren 2 v. H. Das Bundesministerium

für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

den Vergütungssatz für einzelne Halberzeugnisse

um höchstens 0'3 v. H. und für einzelne

Fertigwaren um höchstens 1'4 v. H. zu

erhöhen. Das Bundesministerium für Finanzen

bestimmt mit Verordnung, welche Gegenstände

als Fertigwaren, als Halberzeugnisse und als Rohstoffe

anzusehen sind und welche Voraussetzungen

außer den im § 73 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten

vom Vergütungswerber zu erfüllen

sind, wenn die Vergütung gewährt werden soll;

hiebei kann auch angeordnet werden, daß bei

der Ausfuhr im Eisenbahnverkehr die zollamtliche

Beschau aller oder bestimmter Waren zum

Zwecke der Überprüfung der Tarifierung vor

oder anläßlich der Übergabe der Waren an die

Eisenbahn stattzufinden hat."

ABSCHNITT E.

Vermögensteuer.

Artikel XI.

§ 67 Z. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung

der Vermögensteuernovelle 1946 vom

13. Juni 1946, BGBl. Nr. 107, hat zu lauten

„2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben

und sonstige laufende Guthaben, inländische

und ausländische Zahlungsmittel. Lauten

die Beträge auf Schilling, so gehören sie bei

natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen

Vermögen, als sie insgesamt 10.000 S übersteigen;

dieser Freibetrag erhöht sich auf 20.000 S, wenn

mindestens die Hälfte des Gesamtwertes dieser

Wirtschaftsgüter nachweislich aus Spareinlagen

und Guthaben besteht, die sechs Monate oder

länger gebunden sind;"

ABSCHNITT F.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel XII.

(1) Die Bestimmungen des Art. I 2. 2 bis 5

und der Art. III und IV treten, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, mit 1. Jänner

1952, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege

eingehoben (Lohnsteuer) oder durch

Jahresausgleich festgestellt wird, für die nach

dem 31. Dezember 1951 endenden Lohnzahlungszeiträume

in Kraft. Die Bestimmungen

des Art. I 2. 7 sind erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden.

Die Bestimmungen des Art. II sind erstmalig

auf die Zuwendungen anzuwenden, die in der

Zeit vom 1. November 1951 bis 15. Jänner

1952 gewährt werden. Die Bestimmungen der

Art. VII und VIII sind erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden.

Die Bestimmungen des Art. IX treten

mit 1. Jänner 1952 in Kraft.

(2) Art. XI Abs. 6 des Steueränderungsgesetzes-

1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, hat zu

lauten

„(6) Die Bestimmungen des Art. I 2. 13 lit. a

und 2. 14 lit. a sowie des Art. X Abs. 1 treten

für Lohnzahlungszeiträume in Kraft, die nach

dem 30. Juni 1951 enden. Die Bestimmungen

des Art. I 2. 13 lit. c und lit. d und 2. 14 lit. b

sind erstmalig bei Durchführung des Jahresausgleiches

für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden."

(3) Die Bestimmungen des Art. X Abs. 1 2. 1

treten am 1. Jänner 1949 in Kraft. Gleichzeitig

treten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der

Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

vom 23. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1935, außer Kraft. Die übrigen Bestimmungen

des Art. X treten am 1. Jänner

1952 in Kraft. Die Bestimmung des Art. X

Abs. 2 2. 1 ist somit erstmalig auf Unternehmer

anzuwenden, deren Umsätze aus einem land-

und forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich

des steuerfreien Umsatzes) im Kalenderjahr 1951

60.000 S nicht überstiegen haben und bei denen

diese Umsätze im Kalenderjahr 1952 voraussichtlich

diesen Betrag nicht übersteigen werden.

Die Bestimmung des Art. X Abs. 2 2. 2 ist

erstmalig auf Unternehmer anzuwenden, deren

Gesamtumsatz im Kalenderjahr 1951 500.000 S

nicht überstiegen hat. Die §§ 38, 40 und 44 der

Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

vom 23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I

S. 1935, sowie die umsatzsteuerlichen Bestimmungen

der im § 44 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz genannten

Gesetze und Verordnungen treten mit

1. Jänner 1952 außer Kraft. In der zu Art. X

Abs. 3 zu erlassenden ersten Verordnung, mit

der Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung

erhöht werden, kann angeordnet werden, daß

die Verordnung am 1. Jänner 1952 wirksam

wird und auf alle vergütungsfähigen Vorgänge,

die nach dem 31. Dezember 1951 eintreten,

Anwendung findet.

(4) Die Bestimmungen des Art. XI treten am

1. Jänner 1952 in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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