8. Bundesgesetz: 2. Steueränderungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT A.
Einkommensteuer.
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März
1950, BGBl. Nr. 101, des 2. Steueränderungsgesetzes
1950 vom 6. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 5/1951, und des Steueränderungsgesetzes
1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, wird
in nachstehender Weise geändert
1. Im § 3 hat Z. 1 zu entfallen.
2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 5 als neue
Ziffer eingefügt
„6. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen
infolge der Beschlagnahme seiner Wohnung
durch eine Besatzungsmacht erwachsen; diese
Aufwendungen sind mit nachstehenden Pauschbeträgen
zu berücksichtigen
Hat die Steuerpflicht nicht während eines
vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die
vorstehenden Pauschbeträge entsprechend der
Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht
bestanden hat, herabzusetzen."
3. Im § 32 haben die Abs. 6, 7 und 9 zu lauten
„(6) Die Einkommensteuer der Steuergruppe II
beträgt jährlich für je 100 S des Einkommens
(Abs. 5),
„(7) Die Einkommensteuer der Steuergruppe I
beträgt bis zu einem Einkommen von 29.600 S
das Eineinhalbfache der Einkommensteuer der
Steuergruppe II; für höhere Einkommen ist sie
gleich der um 7'9 v. H. des Einkommens (Abs. 5)
vermehrten Einkommensteuer der Steuergruppe II,
darf aber nicht 55'9 v. H. des Einkommens
(Abs. 5) übersteigen."
„(9) Die Kinderermäßigung beträgt für jede
nach Abs. 4 anrechenbare Person in Prozenten
der Steuersätze des Abs. 6
Übersteigt das Einkommen 102.000 S, so vermindert
sich die Kinderermäßigung um 2 v. H.
des Mehrbetrages über 102.000 S; bis zu einem
Einkommen von 7100 S beträgt die Kinderermäßigung
für jede anrechenbare Person mindestens
60 S."
4. Im § 33 Abs. 4 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die zumutbare Mehrbelastung beträgt in
Hundertsätzen des Einkommens
5. Im § 41 Abs. 3 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
Z. 1, 3, 4 und 6 und Abs. 2."
6. Im § 45 Abs. 1 ist nach Z. 3 als neue Ziffer
einzufügen
„4. bei Aufsichtsratsvergütungen."
7. Im § 46 Abs. 1 Z. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von 80.000 der Betrag von 100.000.
Artikel II.
Zuwendungen an Arbeitnehmer, die in der Zeit
vom 1. November bis 15. Jänner des folgenden
Jahres freiwillig oder auf Grund lohngestaltender
Vorschriften neben dem laufenden Dienstbezug
aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden,
unterliegen nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer),
soweit sie insgesamt 700 S nicht übersteigen.
Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur
einmal, wenn der Arbeitnehmer in mehreren
Dienstverhältnissen steht.
Artikel III.
Art. V Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, hat zu
lauten
„(2) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit sind bei Arbeitnehmern steuerfrei,
deren steuerpflichtige Bezüge für die Normalarbeitszeit
46.800 S jährlich nicht übersteigen."
Artikel III a.
Artikel III des Steueränderungsgesetzes 1951
vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, hat zu
lauten
„Soweit Steuerpflichtige nicht in den Jahren
1945 bis 1951 Aufwendungen zur Beseitigung
von Bombenschäden und von anderen Kriegsschäden
infolge Waffeneinwirkung gemäß § 33
Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht haben, können sie die
nachweisbaren Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag
von 10.000 S über die zumutbare Mehrbelastung
hinaus als außergewöhnliche Belastung
gemäß § 33 Einkommensteuergesetz für das
Kalenderjahr 1952 geltend machen. Als solche
Aufwendungen kommen nur Ausgaben für die
Wiederherstellung (Wiederbeschaffung) lebensnotwendiger
Wohnräume und für die Wiederbeschaffung
lebensnotwendiger Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenstände in Betracht."
Artikel IV.
(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der
Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzurechnen. Dieser beträgt in den
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte anläßlich jeder Lohnauszahlung
zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf
vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn
der Arbeitnehmer
1. eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt hat
oder
2. eine Lohnsteuerkarte mit einem Hinzurechnungsbetrag
vorgelegt hat oder
3. nur kurzfristig beschäftigt wird (Art. VII
Steueränderungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 101).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer,
die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(§ 13 Einkommensteuergesetz) ausschließlich oder
überwiegend körperlich tätig sind und der Invalidenversicherung
unterliegen oder nach den Merkmalen
ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden;.
Arbeitnehmer, die der Angestelltenversicherung
unterliegen oder nach den Merkmalen ihres
Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben
keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Artikel V.
§ 9 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung
der 4. Opferfürsorgegesetz-Novelle vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 198, hat zu lauten
„(1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der
Einkommensteuer (Lohnsteuer) ab 1. Jänner 1952
über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages
vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren;
dieser beträgt,
(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen der besondere Freibetrag
auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren
Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag
nur einmal.
(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen weitere
Steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen
zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften
geregelt."
Artikel VI.
§ 3 Abs. 1 des Investitionsbegünstigungsgesetzes
1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 192,
hat zu lauten
„(1) Die Investitionsrücklage II ist für die Anschaffung
oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens zu verwenden,
die Investitions-Sonderrücklage für die
Anschaffung oder Herstellung von Wohnhäusern
für Arbeitnehmer; die Verwendung hat
in den Wirtschaftsjahren 1951 (1950/1951) bis
1954 (1953/1954) zu erfolgen. Die Investitionsrücklage
II darf jedoch für die Anschaffung oder
Herstellung solcher Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gemäß § 6 a
Einkommensteuergesetz voll als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, nicht verwendet
werden; sie darf ferner nicht für die Anschaffung
oder Herstellung von Personenkraftwagen —
ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen
und Fahrschulwagen — und von Einrichtungsgegenständen
für Büros, Empfangsräume und
Wartezimmer verwendet werden. Ärzte und
Tierärzte dürfen die Investitionsrücklage II auch
für die Anschaffung von Personenkraftwagen
mit einem Hubraum von nicht mehr als
1500 cm³ und für die Anschaffung von Jeeps
verwenden."
ABSCHNITT B.
Körperschaftsteuer.
Artikel VII.
Art. VIII des Steueränderungsgesetzes 1949
vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr, 132, wird wie
folgt geändert
1. Im Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages
von 15.000 der Betrag von 30.000.
2. Im Abs. 1 lit. b treten an die Stelle der
Beträge von 10.000, 7500, 3500 und 1250 die
Beträge von 16.000, 12.000, 4800 und 2000.
3. Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 40.000 der Betrag von 60.000.
Artikel VIII.
Im Art. IX des Steueränderungsgesetzes 1950
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, tritt an die
Stelle des Betrages von 40.000 der Betrag von
60.000.
ABSCHNITT C.
Gewerbesteuer.
Artikel IX.
§ 24 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung des Gewerbesteueränderungsgesetzes
1948 vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 145, und
des Gewerbesteueränderungsgesetzes 1951 vom
18. Juli 1951, BGBl. Nr. 178, hat zu lauten
„(3) Zur Lohnsumme gehören nicht
1. Beträge, die gezahlt worden sind an
a) Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen
Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Ausbildung
erfahren,
b) Arbeitnehmer, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Invalideneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden;
2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
oder für die Aufgabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt
worden sind;
3. Beträge, die nach § 8 Z. 3 bis 6 für die Ermittlung
des Gewerbeertrages dem Gewinn
hinzuzurechnen sind."
ABSCHNITT D.
Umsatzsteuer.
Artikel X.
(1) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1951 vom 20. Juli 1951,
BGBl. Nr. 191, wird wie folgt geändert
1. Die bisherigen Bestimmungen des § 1
erhalten die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird
eingefügt
„(2) Inland im Sinne des Abs. 1. ist das Bundesgebiet.
Zollausschlüsse und Zollfreizonen kann
das Bundesministerium für Finanzen aus volkswirtschaftlichen
Rücksichten von der Anwendung
dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen."
2. § 4 Z. 11 hat zu lauten
„11. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,
die Lieferungen von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen der Heil-
und Pflegeanstalten, in allen diesen Fällen soweit
Entgelte von den Trägern der Sozialversicherung
und ihren Verbänden oder von den
Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt
werden, ferner die Umsätze der Träger der
Sozialversicherung und ihrer Verbände und der
Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander
und an die Versicherten, die mitversicherten
Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten
oder die Hilfsbedürftigen;"
3. § 4 Z. 15 hat zu lauten
„15. die Umsätze der Blinden und der Blindenanstalten
nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums
für Finanzen;"
4. Im § 4 wird nach Z. 15 eingefügt
„16. die Umsätze aus der Tätigkeit als Hausgewerbetreibender,
wenn die aus dieser Tätigkeit
stammenden Umsätze im Gesamtumsatz überwiegen
und der Gesamtumsatz selbst im Kalenderjahr
100.000 S nicht übersteigt. Hausgewerbetreibende
sind natürliche Personen oder
Personenzusammenschlüsse, wenn sie als Gewerbetreibende
in eigener Wohnung oder Betriebsstätte
im Auftrag und für Rechnung von
Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter
eigener Handarbeit Waren herstellen oder bearbeiten.
Die Personen müssen selbst wesentlich
am Stück mitarbeiten;"
5. Im § 4 erhält die bisherige Z. 16 die Bezeichnung
Z. 17.
6. Im § 4 erhält die bisherige Z. 17 die Bezeichnung
Z. 18.
7. Im § 4 erhält die bisherige Z. 18 die Bezeichnung
Z. 19 und hat zu lauten
„19. die Umsätze aus den von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Volksbildungsvereinen
veranstalteten Vorträgen und Filmvorführungen
wissenschaftlicher und belehrender
Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur
Deckung der Unkosten verwendet werden;"
8. Im § 4 wird nach Z. 19 eingefügt
„20. die Umsätze an gemeinnützige Bauvereinigungen
zur Errichtung von Kleinsiedlungen und
Landarbeiterwohnungen, wenn diese Bauten aus
Mitteln der Gebietskörperschaften oder der von
diesen verwalteten Fonds durch Darlehen gefördert
werden. Die Steuerbefreiung wird in der
Weise gewährt, daß zum Ausgleich der Umsatzsteuer,
die auf den genannten Umsätzen an die
gemeinnützigen Bauvereinigungen ruht, diesen
Vereinigungen auf Antrag, ein Betrag vergütet
wird, der dieser Umsatzsteuer entspricht. Der
Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs
Monaten nach Ablauf des Monates zu stellen, in
dem das Entgelt entrichtet worden ist. Die
näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium
für Finanzen;
21. Die Vergütungen, die von den einzelnen
Miteigentümern landwirtschaftlicher Maschinen
für die Benützung der Maschinen an die Gesamtheit
der Miteigentümer (Maschinengemeinschaft)
bezahlt werden."
(2) Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1935, werden wie folgt geändert
1. Im § 15 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 10.000 der Betrag von 60.000.
2. Im § 58 tritt an die Stelle des Betrages von
75.000 der Betrag von 500.000.
(3) Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes
1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191,
hat zu lauten
„2. der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
(§ 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe
0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'2 v. H.
und für Fertigwaren 2 v. H. Das Bundesministerium
für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
den Vergütungssatz für einzelne Halberzeugnisse
um höchstens 0'3 v. H. und für einzelne
Fertigwaren um höchstens 1'4 v. H. zu
erhöhen. Das Bundesministerium für Finanzen
bestimmt mit Verordnung, welche Gegenstände
als Fertigwaren, als Halberzeugnisse und als Rohstoffe
anzusehen sind und welche Voraussetzungen
außer den im § 73 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten
vom Vergütungswerber zu erfüllen
sind, wenn die Vergütung gewährt werden soll;
hiebei kann auch angeordnet werden, daß bei
der Ausfuhr im Eisenbahnverkehr die zollamtliche
Beschau aller oder bestimmter Waren zum
Zwecke der Überprüfung der Tarifierung vor
oder anläßlich der Übergabe der Waren an die
Eisenbahn stattzufinden hat."
ABSCHNITT E.
Vermögensteuer.
Artikel XI.
§ 67 Z. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Vermögensteuernovelle 1946 vom
13. Juni 1946, BGBl. Nr. 107, hat zu lauten
„2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben, inländische
und ausländische Zahlungsmittel. Lauten
die Beträge auf Schilling, so gehören sie bei
natürlichen Personen nur insoweit zum sonstigen
Vermögen, als sie insgesamt 10.000 S übersteigen;
dieser Freibetrag erhöht sich auf 20.000 S, wenn
mindestens die Hälfte des Gesamtwertes dieser
Wirtschaftsgüter nachweislich aus Spareinlagen
und Guthaben besteht, die sechs Monate oder
länger gebunden sind;"
ABSCHNITT F.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel XII.
(1) Die Bestimmungen des Art. I 2. 2 bis 5
und der Art. III und IV treten, wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, mit 1. Jänner
1952, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege
eingehoben (Lohnsteuer) oder durch
Jahresausgleich festgestellt wird, für die nach
dem 31. Dezember 1951 endenden Lohnzahlungszeiträume
in Kraft. Die Bestimmungen
des Art. I 2. 7 sind erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. II sind erstmalig
auf die Zuwendungen anzuwenden, die in der
Zeit vom 1. November 1951 bis 15. Jänner
1952 gewährt werden. Die Bestimmungen der
Art. VII und VIII sind erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden.
Die Bestimmungen des Art. IX treten
mit 1. Jänner 1952 in Kraft.
(2) Art. XI Abs. 6 des Steueränderungsgesetzes-
1951 vom 20. Juli 1951, BGBl. Nr. 191, hat zu
lauten
„(6) Die Bestimmungen des Art. I 2. 13 lit. a
und 2. 14 lit. a sowie des Art. X Abs. 1 treten
für Lohnzahlungszeiträume in Kraft, die nach
dem 30. Juni 1951 enden. Die Bestimmungen
des Art. I 2. 13 lit. c und lit. d und 2. 14 lit. b
sind erstmalig bei Durchführung des Jahresausgleiches
für das Kalenderjahr 1951 anzuwenden."
(3) Die Bestimmungen des Art. X Abs. 1 2. 1
treten am 1. Jänner 1949 in Kraft. Gleichzeitig
treten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1935, außer Kraft. Die übrigen Bestimmungen
des Art. X treten am 1. Jänner
1952 in Kraft. Die Bestimmung des Art. X
Abs. 2 2. 1 ist somit erstmalig auf Unternehmer
anzuwenden, deren Umsätze aus einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb (einschließlich
des steuerfreien Umsatzes) im Kalenderjahr 1951
60.000 S nicht überstiegen haben und bei denen
diese Umsätze im Kalenderjahr 1952 voraussichtlich
diesen Betrag nicht übersteigen werden.
Die Bestimmung des Art. X Abs. 2 2. 2 ist
erstmalig auf Unternehmer anzuwenden, deren
Gesamtumsatz im Kalenderjahr 1951 500.000 S
nicht überstiegen hat. Die §§ 38, 40 und 44 der
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I
S. 1935, sowie die umsatzsteuerlichen Bestimmungen
der im § 44 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz genannten
Gesetze und Verordnungen treten mit
1. Jänner 1952 außer Kraft. In der zu Art. X
Abs. 3 zu erlassenden ersten Verordnung, mit
der Vergütungssätze für die Ausfuhrvergütung
erhöht werden, kann angeordnet werden, daß
die Verordnung am 1. Jänner 1952 wirksam
wird und auf alle vergütungsfähigen Vorgänge,
die nach dem 31. Dezember 1951 eintreten,
Anwendung findet.
(4) Die Bestimmungen des Art. XI treten am
1. Jänner 1952 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.