Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8_1950 AT

8. Kundmachung: Beitritt Libanons zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Kundmachung: Beitritt Libanons zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen vom 8. Oktober 1949 hat

die Regierung Libanons am 22. September 1949

die Beitrittsurkunde zum internationalen Übereinkommen

vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung

des Mädchenhandels (R. G. Bl. Nr. 26 aus 1913,

VA. B. G. Bl. Nr. 304 aus 1920) beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das gegenständliche Übereinkommen tritt

daher gemäß seinem Artikel 8 für Libanon am

22. März 1950 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →