8_1950
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8. Kundmachung: Beitritt Libanons zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 8. Kundmachung: Beitritt Libanons zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
1950_8_0 8. Kundmachung: Beitritt Libanons zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels.
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Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen vom 8. Oktober 1949 hat
die Regierung Libanons am 22. September 1949
die Beitrittsurkunde zum internationalen Übereinkommen
vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung
des Mädchenhandels (R. G. Bl. Nr. 26 aus 1913,
VA. B. G. Bl. Nr. 304 aus 1920) beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Das gegenständliche Übereinkommen tritt
daher gemäß seinem Artikel 8 für Libanon am
22. März 1950 in Kraft.