8. Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934
revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder
Handelsmarken, welches also lautet
Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger
Vollmachten ihrer Regierungen im
gemeinschaftlichen Einverständnis die folgende
Vertragsfassung festgestellt, die an die Stelle des
am 2. Juni 1911 zu Washington und am 6. November
1925 im Haag revidierten Madrider Abkommens
vom 14. April 1891 treten soll.
Artikel 1.
(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden
Länder können sich den Schutz ihrer
im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder
Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden
Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken
durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes
bei dem Internationalen Bureau zum
Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern
hinterlegen.
(2) Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes
ist die diesbezügliche Bestimmung des
Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des
gewerblichen Eigentums.
Artikel 2.
Den Angehörigen der vertragschließenden Länder
werden gleichgestellt die Angehörigen der
dam gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen
Länder, die in dem Gebiete der durch dieses
Abkommen begründeten engeren Union den durch
Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen
genügen.
Artikel 3.
(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung
muß auf dem von der Durchführungsvorschrift
festgesetzten Vordruck eingereicht werden,
und die Behörde des Ursprungslandes der Marke
bescheinigt, daß die Angaben in diesen Gesuchen
denen des nationalen Registers entsprechen.
(2) Wenn der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes
Merkmal seiner Marke in Anspruch
nimmt, so ist er gehalten
1. es ausdrücklich zu erklären und seiner Anmeldung
einen Vermerk beizufügen, der die in
Anspruch genommene Farbe oder Farbenzusammenstellung
angibt;
2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der
Marke beizulegen, die den Anzeigen des Internationalen
Bureaus beigefügt werden. Die Zahl
dieser Darstellungen wird in der Durchführungsvorschrift
festgestellt.
(3) Das Internationale Bureau trägt die gemäß
Artikel 1 hinterlegten Marken ohne weiteres in
ein Register ein. Es zeigt diese Registrierung unverzüglich
den verschiedenen Behörden an. Die
registrierten Marken werden in einem regelmäßig
erscheinenden, von dem Internationalen Bureau
herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in
dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben
und eines vom Hinterleger gelieferten Druckstockes
veröffentlicht.
(4) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden
Ländern zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen, erhält jede Behörde von dem Internationalen
Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte
Anzahl von Stücken der oben erwähnten
Veröffentlichung. Diese Bekanntgabe hat in
allen vertragschließenden Ländern als in jeder
Hinsicht ausreichend zu gelten; vom Hinterleger
darf keine weitere gefordert werden.
Artikel 4.
(1) Von dem Zeitpunkt der derart im Internationalen
Bureau vollzogenen Registrierung an
ist die Marke in jedem der vertragschließenden
Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar
hinterlegt worden wäre.
(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen
Registrierung gewesen ist, genießt das
durch Artikel 4 des Hauptvertrages festgesetzte
Prioritätsrecht, ohne daß es nötig ist, die unter
dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen
Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4 bis.
(1) Wenn eine in einem oder mehreren der vertragschließenden
Länder bereits hinterlegte Marke
später von dem Internationalen Bureau zugunsten
desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers
registriert worden ist, so ist die internationale
Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen
Registrierungen getreten anzusehen, unbeschadet
der durch letztere erworbenen Rechte.
(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die
internationale Registrierung in ihren Registern zu
vermerken.
Artikel 5.
(1) Die Behörden, denen das Internationale
Bureau die Registrierung einer Marke anzeigt,
sind in den Ländern, deren Gesetze sie hiezu
ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser
Marke der Schutz in ihrem Gebiete nicht gewährt
werden kann. Eine solche Zurückweisung ist jedoch
nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig,
die auf Grund des Hauptvertrages bei einer
zur nationalen Registrierung hinterlegten Marke
Anwendung finden würden.
(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch
machen wollen, müssen ihre Zurückweisungen
unter Angabe der Gründe dem Internationalen
Bureau innerhalb der von ihrem
Heimatgesetze vorgesehenen Frist, spätestens
aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen
Registrierung der Marke anzeigen.
(3) Das Internationale Bureau übermittelt unverzüglich
der Behörde des Ursprungslandes und
dem Eigentümer der Marke oder seinem Vertreter,
falls dieser dem Bureau von jener Behörde
angegeben worden ist, eines der Stücke der in
dieser Weise angezeigten Zurückweisungserklärung.
Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,
wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem
Lande hinterlegt worden wäre, in dem der Schutz
versagt ist.
(4) Die Gründe der Zurückweisung einer Marke
müssen den Interessenten auf Antrag vom Internationalen
Bureau mitgeteilt werden.
(5) Es wird angenommen, daß die Behörden,
die innerhalb der oben genannten Längstfrist
von einem Jahre keine Mitteilung an das Internationale
Bureau gerichtet haben, die Marke genehmigt
haben.
(6) Die Ungültigkeit einer internationalen
Marke darf von den zuständigen Behörden nicht
ausgesprochen werden, ohne daß dem Inhaber
der Marke Gelegenheit zu rechtzeitiger Geltendmachung
seiner Rechte gegeben worden ist. Die
Ungültigerklärung ist dem Internationalen
Bureau anzuzeigen.
Artikel 5 bis.
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs
gewisser Markenbestandteille — wie
Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen,
Titel, Handels- oder Personennamen,
die anders lauten als der des Hinterlegers, oder
andere Inschriften ähnlicher Art —, die von den
Behörden der vertragschließenden Länder etwa
eingefordert werden, sind von jeder Beglaubigung
sowie von jeder anderen Bescheinigung als derjenigen
der Behörde des Ursprungslandes befreit.
Artikel 5ter.
(1) Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag
jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift
festgesetzt wird, eine Abschrift
der mit Bezug auf eine bestimmte Marke
in das Register eingetragenen Angaben.
(2) Das Internationale Bureau kann auch Nachforschungen
in den internationalen Marken nach
älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.
(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschließenden
Länder beantragten Auszüge aus
dem internationalen Register sind von jeder
Beglaubigung befreit.
Artikel 6.
Der durch die Registrierung bei dem Internationalen
Bureau erlangte Schutz dauert
zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung
an (vorbehaltlich dessen, was im
Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der
Hinterleger nur einen Teil der internationalen
Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch
nicht für eine Mauke in Anspruch genommen
werden, die in dem Ursprungslande keinen
gesetzlichen Schutz mehr genießt.
Artikel 7.
(1) Die Registrierung kann nach Maßgabe der
Vorschriften der Artikel 1 und 3 jederzeit erneuert
werden, und zwar für einen weiteren
Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Erneuerung an.
(2) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist
erinnert das Internationale Bureau den Eigentümer
der Marke durch Zusendung einer Mahnung
an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(3) Hat die zur Erneuerung der vorangehenden
Hinterlegung eingereichte Marke eine Veränderung
erfahren, die ihre Unterscheidungskraft berührt,
so (können die Behörden die Registrierung
unter dem Gesichtspunkte der Erneuerung ablehnen;
das gleiche Recht steht ihnen zu im Falle
einer Änderung des Warenverzeichnisses, sofern
nicht der Beteiligte, nachdem er von der Beanständung
durch das Internationale Bureau benachrichtigt
worden ist, auf den Schutz für andere als
die mit denselben Ausdrücken bei der vorigen
Registrierung bezeichneten Waren verzichtet.
(4) Wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt
der Erneuerung zugelassen wird, so soll
den durch die Tatsache dar vorigen Registrierung
erworbenen Vorrangs- oder sonstigen Rechten
gleichwohl Rechnung getragen werden. Die
Marke genießt namentlich diese Vorrangsrechte
für den Teil der Waren, die bei der früheren
Registrierung und bei der Erneuerung mit denselben
Ausdrücken bezeichnet worden sind.
Artikel 8.
(1) Die Behörde des Ursprungslandes kann nach
ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festsetzen
und zu ihren Gunsten von dem Eigentümer
der Marie, deren internationale Registrierung
beantragt wird, erheben.
(2) Zu dieser Gebühr tritt eine internationale
Gebühr (in Schweizer Franken) von einhundertfünfzig
Franken für die erste Marke und von
je einhundert Franken für alle weiteren gleichzeitig
beim Internationalen Bureau im Namen
desselben Eigentümers hinterlegten Marken.
(3) Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen
Hinterlegung nur eine Gebühr von
einhundert Franken für die erste Marke und von
je fünfundsiebzig Franken für alle gleichzeitig
mit der ersten hinterlegten Marken zu entrichten.
(4) Macht der Hinterleger von dieser Befugnis
Gebrauch, so muß er vor Ablauf einer Frist von
zehn Jahren seit der internationalen Registrierung
bei dem Internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr
von fünfundsiebzig Tranken für die erste
Marke und von je fünfzig Franken für alle
weiteren gleichzeitig mit der ersten hinterlegten
Marken einzahlen; hat er dies bei Ablauf der
Frist nicht getan, so geht er des Vorteils seiner
Registrierung verlustig. Sechs Monate vor dem
Fristablauf erinnert das Internationale Bureau
den Hinterleger durch Zusendung einer Mahnung
für alle Fälle an den genauen Zeitpunkt dieses
Ablaufs. Ist die Ergänzungsgebühr nicht vor Ablauf
der Frist bei dem Internationalen Bureau
eingezahlt, so löscht dieses die Marke, zeigt die
Löschung den Behörden an und veröffentlicht
sie in seinem Blatt. Wenn die Ergänzungsgebühr
für die Marken einer Sammelhinterlegung nicht
für alle Marken gleichzeitig bezahlt wird, muß
der Hinterleger genau die Marken bezeichnen, für
die er die Ergänzungszahlung leisten will, und die
Gebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste
Marke jeder Serie entrichten.
(5) Enthält das Warenverzeichnis mehr als einhundert
Wörter, so wird die Registrierung der
Marke erst nach Zahlung eines in der Durchführungsvorschrift
festzusetzenden Zuschlags vorgenommen.
(6) Das Jahreserträgnis der verschiedenen Einnahmen
aus der internationalen Registrierung
wird nach Abzug der für die Durchführung des
gegenwärtigen Abkommens erforderlichen gemeinsamen
Kosten zu gleichen Teilen durch das
Internationale Bureau unter die vertragschließenden
Länder verteilt.
(7) Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des gegenwärtigen revidierten Abkommens
noch nicht der Haager Fassung beigetreten, so
hat es bis zum Zeitpunkte seines späteren Beitrittes
nur Anspruch auf eine Verteilung des auf
der Grundlage der alten Gebühren errechneten
Einnahmeüberschusses.
Artikel 8bis.
Der Eigentümer einer internationalen Marke
kann jederzeit durch eine an die Behörde des
Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung
auf den Schutz in einem oder in mehreren
der vertragschließenden Länder verzichten; die
Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt
und von diesem den durch den Verzicht
betroffenen Ländern bekanntgegeben. Hiefür ist
keine Gebühr zu entrichten.
Artikel 9.
(1) Die Behörde des Ursprungslandes teilt in
gleicher Weise dem Internationalen Bureau die
der Eintragung der Marke im nationalen Register
hinzugeschriebenen Nichtigkeitserklärungen,
Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen
und anderen Veränderungen mit, wenn diese
Veränderungen auch die internationale Registrierung
berühren.
(2) Das Bureau trägt diese Veränderungen in
das internationale Register ein, zeigt sie seinerseits
den Behörden der vertragschließenden
Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatte.
(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Eigentümer
der Marke den Antrag stellt, das Warenverzeichnis
zu verkleinern.
(4) Diese Amtshandlungen können mit einer
Gebühr belegt werden, die in der Durchführungsvorschrift
festgesetzt wird.
(5) Die nachträgliche Hinzufügung einer neuen
Ware zu dem Verzeichnis kann nur durch eine
neue, gemäß den Vorschriften des Artikels 3
bewirkte Hinterlegung erlangt werden.
(6) Der Hinzufügung steht die Ersetzung einer
Ware durch eine andere gleich.
Artikel 9bis.
(1) Wenn eine im internationalen Register
eingetragene Marke auf eine Person übertragen
wird, die in einem anderen vertragschließenden
Lande als dem Ursprungslande der Marke ansässig
ist, so ist die Übertragung durch die
Behörde dieses Ursprungslandes dem Internationalen
Bureau anzuzeigen. Das Internationale
Bureau trägt, sobald die Zustimmung der für
den neuen Markeninhaber zuständigen Behörde
eingegangen ist, die Übertragung in das Register
ein, zeigt sie den anderen Behörden an. und veröffentlicht
sie in seinem Blatte. Dabei wird, wenn
möglich, der Zeitpunkt und die Nummer der
Registrierung der Marke in ihrem neuen
Ursprungsland angegeben.
(2) Die Übertragung einer im internationalen
Register eingetragenen Marke auf eine Person,
die zur Hinterlegung einer internationalen
Marke nicht zugelassen ist, wird in das Register
nicht eingetragen.
(3) Hat eine Übertragung im internationalen
Register nicht eingetragen werden können, weil
das neue Ursprungsland seine Zustimmung ver-
sagt oder weil die Übertragung zugunsten einer
zur Hinterlegung einer internationalen Marke
nicht zugelassenen Person erfolgt ist, so hat die
Behörde des früheren Ursprungslandes das
Recht, das Internationale Bureau um die
Löschung der Marke in seinem Register zu ersuchen.
Artikel 9ter.
(1) Wenn die Übertragung einer internationalen
Marke nur für einen Teil der eingetragenen
Waren dem Internationalen Bureau angezeigt
wird, so wird dies dort im Register eingetragen.
Jedes der vertragschließenden Länder hat die
Möglichkeit, die Gültigkeit dieser Übertragung
nicht anzuerkennen, wenn die Waren des so
übertragenen Teils mit denen gleichartig sind,
für die die Marke zugunsten des Übertragenden
eingetragen bleibt.
(2) Das Internationale Bureau trägt auch eine
Übertragung einer internationalen Marke für
bloß eines oder mehrere der vertragschließenden
Länder ein.
(3) Tritt in den vorhergehenden Fällen ein
Wechsel des Ursprungslandes ein, so muß die
Behörde, die für den Erwerber zuständig ist,
ihre nach Artikel 9 bis erforderliche Zustimmung
gelben.
(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
sind nur unter dem Vorbehalt des Artikels
6 quater des Hauptvertrages anwendbar.
Artikel 10.
Die Behörden werden die Einzelheiten wegen
der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens
im gemeinschaftlichen Einverständnis
regeln.
Artikel 11.
(1) Die dem Verbande zum Schutze des gewerblichen
Eigentums angehörenden Länder, die
an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen
halben, sollen auf ihren Antrag und
in der durch Artikel 16 des Hauptvertrages vorgeschriebenen
Form zum Beitritt zugelassen
werden.
(2) Sobald das Internationale Bureau von dem
Beitritt eines Landes oder einer seiner Kolonien
zu dem gegenwärtigen Abkommen in Kenntnis
gesetzt worden ist, sendet es der Behörde dieses
Landes gemäß Artikel 3 ein Gesamtverzeichnis
der Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen
Schutz genießen.
(3) Diese Mitteilung sichert von selbst den
bezeichneten Marken die Vorteile der vorangehenden
Bestimmungen in dem Gebiete des
beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in
Lauf, während welcher die beteiligte Behörde
die um Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben
(bann.
(4) Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt
zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären,
daß, soweit nicht internationale Marken in
Betracht kommen, die schon vorher in diesem
Lande Gegenstand einer gleichen, noch gültigen
nationalen Registrierung gewesen sind und die
auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anerkannt
werden, die Anwendung dieser Akte sich
beschränkt auf diejenigen Marken, welche an
oder nach dem Tage registriert wenden, wo
dieser Beitritt wirksam wird.
(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale
Bureau von der oben angegebenen Übersendung
des Gesamtverzeichnisses. Es beschränkt
sich auf die Mitteilung der Marken, wegen deren
ihm der Antrag auf die Begünstigung der in dem
vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme
nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb
eines Jahres nach dem Beitritt des neuen
Landes zugeht.
(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand
einer der in diesem Artikel vorgesehenen
Anzeigen gebildet haben, gelten als an die Stelle
der Registrierungen tretend, die in dem neuen
vertragschließenden Land vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt
-worden sind.
(7) Die Abmachungen des Artikels 16bis des
Hauptvertrages finden auf das gegenwärtige Abkommen
Anwendung.
Artikel 11 bis.
Im Falle der Kündigung des gegenwärtigen
Abkommens greift Artikel 17 bis des Hauptvertrages
Platz. Die bis zum Zeitpunkt, an dem die
Kündigung wirksam wird, international registrierten
Marken, denen der Schutz innerhalb
der im Artikel 5 vorgesehenen Frist nicht versagt
worden ist, genießen während der Dauer des
internationalen Schutzes weiter denselben Schutz,
den sie bei unmittelbarer Hinterlegung in diesem
Lande genossen hätten.
Artikel 12.
(1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert
und die Ratifikationen sollen in London spätestens
am 1. Juli 1938 hinterlegt werden.
(2) Es tritt zwischen den Ländern, die es ratifiziert
haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt
in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer
haben wie der Hauptvertrag.
(3) Diese Akte tritt in den Beziehungen
zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben,
an die Stelle des am 6. November 1925 im Haag
revidierten Madrider Abkommens von 1891.
Das letztere bleibt jedoch An den Beziehungen zu
den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte
nicht ratifiziert halben. Im Verhältnis zu den
Ländern, die die Haager Akte noch nicht ratifiziert
haben, bleibt das in Washington im Jahre
1911 revidierte Abkommen in Kraft.
Geschehen in London in einem einzigen Stücke
am 2. Juni 1934.
Für Deutschland
HOESCH.
Georg KLAUER.
Wolfgang KÜHNAST.
Herbert KÜHNEMANN.
Für Österreich
Dr. Hans WERNER.
Für Belgien
Coppieters de GIBSON.
Thomas BRAUN,
Für Spanien
Ramón PEREZ de AYALA.
Fernando CABELLO LAPIEDRA.
José GARCIA MONGE.
Für Frankreich
Marcel PLAISANT.
Roger CAMBON.
Georges LAINEL.
Georges MAILLARD.
Für Ungarn
SCHILLING Zoltán.
Für Italien
Eduarde PIOLA CASELLA.
Luigi BIAMONTI.
Alfredo JANNONI-SEBASTIANINI.
Für Liechtenstein
W. KRAFT.
Für Marokko
HALGOUËT.
Für die Vereinigten Staaten von Mexiko
LUDERS de N.
Für die Niederlande
J. ALINGH PRINS.
J. van HETTINGA TROMP.
A. D. KOELEMAN.
H. F. van WALSEM.
Für Portugal
João de LEBRE E LIMA.
Arthur de MELLO QUINTELLA SALDANHA.
Für die Schweiz
W. KRAFT.
Für die Tschechoslowakei
Dr. Karel SKALA.
Dr. Otto PARSCH.
Für Tunesien
C. BILLECOCQ.
Für die Türkei
A. FETHI.
Für Jugoslawien
Dr. Janko CHOUMANE (ŠUMAN).
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung des Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Heinl
Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947
den übrigen Vertragsländern angezeigt worden.
Gemäß Art. 11 des Madrider Abkommens ist der Beitritt sohin am 19. August 1947 für
Österreich wirksam geworden.
Dem Madrider Markenabkommen gehören an
a) In der in London revidierten Fassung
Belgien; Deutsches Reich; Frankreich, Algerien und die Kolonien; Franz. Marokko; Luxemburg;
Schweiz; Zone von Tanger; Tunesien;
b) in der im Haag revidierten Fassung
Italien, Erythrea, Ägäische Inseln; Libyen; Jugoslawien; Liechtenstein; Niederlande, Surinam
und Curaçao; Portugal mit den Azoren und Madeira; Spanien, spanische Zone von Marokko;
Tschechoslowakei; Türkei; Ungarn;
c) in der in Washington revidierten Fassung
Rumänien. .