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8_1948 AT

8. Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934

revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarken, welches also lautet

Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger

Vollmachten ihrer Regierungen im

gemeinschaftlichen Einverständnis die folgende

Vertragsfassung festgestellt, die an die Stelle des

am 2. Juni 1911 zu Washington und am 6. November

1925 im Haag revidierten Madrider Abkommens

vom 14. April 1891 treten soll.

Artikel 1.

(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden

Länder können sich den Schutz ihrer

im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder

Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden

Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken

durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes

bei dem Internationalen Bureau zum

Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern

hinterlegen.

(2) Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes

ist die diesbezügliche Bestimmung des

Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des

gewerblichen Eigentums.

Artikel 2.

Den Angehörigen der vertragschließenden Länder

werden gleichgestellt die Angehörigen der

dam gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen

Länder, die in dem Gebiete der durch dieses

Abkommen begründeten engeren Union den durch

Artikel 3 des Hauptvertrages festgesetzten Anforderungen

genügen.

Artikel 3.

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung

muß auf dem von der Durchführungsvorschrift

festgesetzten Vordruck eingereicht werden,

und die Behörde des Ursprungslandes der Marke

bescheinigt, daß die Angaben in diesen Gesuchen

denen des nationalen Registers entsprechen.

(2) Wenn der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes

Merkmal seiner Marke in Anspruch

nimmt, so ist er gehalten

1. es ausdrücklich zu erklären und seiner Anmeldung

einen Vermerk beizufügen, der die in

Anspruch genommene Farbe oder Farbenzusammenstellung

angibt;

2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der

Marke beizulegen, die den Anzeigen des Internationalen

Bureaus beigefügt werden. Die Zahl

dieser Darstellungen wird in der Durchführungsvorschrift

festgestellt.

(3) Das Internationale Bureau trägt die gemäß

Artikel 1 hinterlegten Marken ohne weiteres in

ein Register ein. Es zeigt diese Registrierung unverzüglich

den verschiedenen Behörden an. Die

registrierten Marken werden in einem regelmäßig

erscheinenden, von dem Internationalen Bureau

herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in

dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben

und eines vom Hinterleger gelieferten Druckstockes

veröffentlicht.

(4) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden

Ländern zur allgemeinen Kenntnis

zu bringen, erhält jede Behörde von dem Internationalen

Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte

Anzahl von Stücken der oben erwähnten

Veröffentlichung. Diese Bekanntgabe hat in

allen vertragschließenden Ländern als in jeder

Hinsicht ausreichend zu gelten; vom Hinterleger

darf keine weitere gefordert werden.

Artikel 4.

(1) Von dem Zeitpunkt der derart im Internationalen

Bureau vollzogenen Registrierung an

ist die Marke in jedem der vertragschließenden

Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar

hinterlegt worden wäre.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen

Registrierung gewesen ist, genießt das

durch Artikel 4 des Hauptvertrages festgesetzte

Prioritätsrecht, ohne daß es nötig ist, die unter

dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen

Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4 bis.

(1) Wenn eine in einem oder mehreren der vertragschließenden

Länder bereits hinterlegte Marke

später von dem Internationalen Bureau zugunsten

desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers

registriert worden ist, so ist die internationale

Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen

Registrierungen getreten anzusehen, unbeschadet

der durch letztere erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die

internationale Registrierung in ihren Registern zu

vermerken.

Artikel 5.

(1) Die Behörden, denen das Internationale

Bureau die Registrierung einer Marke anzeigt,

sind in den Ländern, deren Gesetze sie hiezu

ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser

Marke der Schutz in ihrem Gebiete nicht gewährt

werden kann. Eine solche Zurückweisung ist jedoch

nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig,

die auf Grund des Hauptvertrages bei einer

zur nationalen Registrierung hinterlegten Marke

Anwendung finden würden.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch

machen wollen, müssen ihre Zurückweisungen

unter Angabe der Gründe dem Internationalen

Bureau innerhalb der von ihrem

Heimatgesetze vorgesehenen Frist, spätestens

aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen

Registrierung der Marke anzeigen.

(3) Das Internationale Bureau übermittelt unverzüglich

der Behörde des Ursprungslandes und

dem Eigentümer der Marke oder seinem Vertreter,

falls dieser dem Bureau von jener Behörde

angegeben worden ist, eines der Stücke der in

dieser Weise angezeigten Zurückweisungserklärung.

Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel,

wie wenn die Marke von ihm unmittelbar in dem

Lande hinterlegt worden wäre, in dem der Schutz

versagt ist.

(4) Die Gründe der Zurückweisung einer Marke

müssen den Interessenten auf Antrag vom Internationalen

Bureau mitgeteilt werden.

(5) Es wird angenommen, daß die Behörden,

die innerhalb der oben genannten Längstfrist

von einem Jahre keine Mitteilung an das Internationale

Bureau gerichtet haben, die Marke genehmigt

haben.

(6) Die Ungültigkeit einer internationalen

Marke darf von den zuständigen Behörden nicht

ausgesprochen werden, ohne daß dem Inhaber

der Marke Gelegenheit zu rechtzeitiger Geltendmachung

seiner Rechte gegeben worden ist. Die

Ungültigerklärung ist dem Internationalen

Bureau anzuzeigen.

Artikel 5 bis.

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs

gewisser Markenbestandteille — wie

Wappen, Wappenschilder, Bildnisse, Auszeichnungen,

Titel, Handels- oder Personennamen,

die anders lauten als der des Hinterlegers, oder

andere Inschriften ähnlicher Art —, die von den

Behörden der vertragschließenden Länder etwa

eingefordert werden, sind von jeder Beglaubigung

sowie von jeder anderen Bescheinigung als derjenigen

der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Artikel 5ter.

(1) Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag

jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift

festgesetzt wird, eine Abschrift

der mit Bezug auf eine bestimmte Marke

in das Register eingetragenen Angaben.

(2) Das Internationale Bureau kann auch Nachforschungen

in den internationalen Marken nach

älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der vertragschließenden

Länder beantragten Auszüge aus

dem internationalen Register sind von jeder

Beglaubigung befreit.

Artikel 6.

Der durch die Registrierung bei dem Internationalen

Bureau erlangte Schutz dauert

zwanzig Jahre von dem Zeitpunkt dieser Registrierung

an (vorbehaltlich dessen, was im

Artikel 8 für den Fall vorgesehen ist, daß der

Hinterleger nur einen Teil der internationalen

Abgabe entrichtet hat); der Schutz kann jedoch

nicht für eine Mauke in Anspruch genommen

werden, die in dem Ursprungslande keinen

gesetzlichen Schutz mehr genießt.

Artikel 7.

(1) Die Registrierung kann nach Maßgabe der

Vorschriften der Artikel 1 und 3 jederzeit erneuert

werden, und zwar für einen weiteren

Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom

Zeitpunkt der Erneuerung an.

(2) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist

erinnert das Internationale Bureau den Eigentümer

der Marke durch Zusendung einer Mahnung

an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(3) Hat die zur Erneuerung der vorangehenden

Hinterlegung eingereichte Marke eine Veränderung

erfahren, die ihre Unterscheidungskraft berührt,

so (können die Behörden die Registrierung

unter dem Gesichtspunkte der Erneuerung ablehnen;

das gleiche Recht steht ihnen zu im Falle

einer Änderung des Warenverzeichnisses, sofern

nicht der Beteiligte, nachdem er von der Beanständung

durch das Internationale Bureau benachrichtigt

worden ist, auf den Schutz für andere als

die mit denselben Ausdrücken bei der vorigen

Registrierung bezeichneten Waren verzichtet.

(4) Wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt

der Erneuerung zugelassen wird, so soll

den durch die Tatsache dar vorigen Registrierung

erworbenen Vorrangs- oder sonstigen Rechten

gleichwohl Rechnung getragen werden. Die

Marke genießt namentlich diese Vorrangsrechte

für den Teil der Waren, die bei der früheren

Registrierung und bei der Erneuerung mit denselben

Ausdrücken bezeichnet worden sind.

Artikel 8.

(1) Die Behörde des Ursprungslandes kann nach

ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festsetzen

und zu ihren Gunsten von dem Eigentümer

der Marie, deren internationale Registrierung

beantragt wird, erheben.

(2) Zu dieser Gebühr tritt eine internationale

Gebühr (in Schweizer Franken) von einhundertfünfzig

Franken für die erste Marke und von

je einhundert Franken für alle weiteren gleichzeitig

beim Internationalen Bureau im Namen

desselben Eigentümers hinterlegten Marken.

(3) Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen

Hinterlegung nur eine Gebühr von

einhundert Franken für die erste Marke und von

je fünfundsiebzig Franken für alle gleichzeitig

mit der ersten hinterlegten Marken zu entrichten.

(4) Macht der Hinterleger von dieser Befugnis

Gebrauch, so muß er vor Ablauf einer Frist von

zehn Jahren seit der internationalen Registrierung

bei dem Internationalen Bureau eine Ergänzungsgebühr

von fünfundsiebzig Tranken für die erste

Marke und von je fünfzig Franken für alle

weiteren gleichzeitig mit der ersten hinterlegten

Marken einzahlen; hat er dies bei Ablauf der

Frist nicht getan, so geht er des Vorteils seiner

Registrierung verlustig. Sechs Monate vor dem

Fristablauf erinnert das Internationale Bureau

den Hinterleger durch Zusendung einer Mahnung

für alle Fälle an den genauen Zeitpunkt dieses

Ablaufs. Ist die Ergänzungsgebühr nicht vor Ablauf

der Frist bei dem Internationalen Bureau

eingezahlt, so löscht dieses die Marke, zeigt die

Löschung den Behörden an und veröffentlicht

sie in seinem Blatt. Wenn die Ergänzungsgebühr

für die Marken einer Sammelhinterlegung nicht

für alle Marken gleichzeitig bezahlt wird, muß

der Hinterleger genau die Marken bezeichnen, für

die er die Ergänzungszahlung leisten will, und die

Gebühr von fünfundsiebzig Franken für die erste

Marke jeder Serie entrichten.

(5) Enthält das Warenverzeichnis mehr als einhundert

Wörter, so wird die Registrierung der

Marke erst nach Zahlung eines in der Durchführungsvorschrift

festzusetzenden Zuschlags vorgenommen.

(6) Das Jahreserträgnis der verschiedenen Einnahmen

aus der internationalen Registrierung

wird nach Abzug der für die Durchführung des

gegenwärtigen Abkommens erforderlichen gemeinsamen

Kosten zu gleichen Teilen durch das

Internationale Bureau unter die vertragschließenden

Länder verteilt.

(7) Ist ein Land bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des gegenwärtigen revidierten Abkommens

noch nicht der Haager Fassung beigetreten, so

hat es bis zum Zeitpunkte seines späteren Beitrittes

nur Anspruch auf eine Verteilung des auf

der Grundlage der alten Gebühren errechneten

Einnahmeüberschusses.

Artikel 8bis.

Der Eigentümer einer internationalen Marke

kann jederzeit durch eine an die Behörde des

Ursprungslandes der Marke gerichtete Erklärung

auf den Schutz in einem oder in mehreren

der vertragschließenden Länder verzichten; die

Erklärung wird dem Internationalen Bureau mitgeteilt

und von diesem den durch den Verzicht

betroffenen Ländern bekanntgegeben. Hiefür ist

keine Gebühr zu entrichten.

Artikel 9.

(1) Die Behörde des Ursprungslandes teilt in

gleicher Weise dem Internationalen Bureau die

der Eintragung der Marke im nationalen Register

hinzugeschriebenen Nichtigkeitserklärungen,

Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen

und anderen Veränderungen mit, wenn diese

Veränderungen auch die internationale Registrierung

berühren.

(2) Das Bureau trägt diese Veränderungen in

das internationale Register ein, zeigt sie seinerseits

den Behörden der vertragschließenden

Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatte.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Eigentümer

der Marke den Antrag stellt, das Warenverzeichnis

zu verkleinern.

(4) Diese Amtshandlungen können mit einer

Gebühr belegt werden, die in der Durchführungsvorschrift

festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Hinzufügung einer neuen

Ware zu dem Verzeichnis kann nur durch eine

neue, gemäß den Vorschriften des Artikels 3

bewirkte Hinterlegung erlangt werden.

(6) Der Hinzufügung steht die Ersetzung einer

Ware durch eine andere gleich.

Artikel 9bis.

(1) Wenn eine im internationalen Register

eingetragene Marke auf eine Person übertragen

wird, die in einem anderen vertragschließenden

Lande als dem Ursprungslande der Marke ansässig

ist, so ist die Übertragung durch die

Behörde dieses Ursprungslandes dem Internationalen

Bureau anzuzeigen. Das Internationale

Bureau trägt, sobald die Zustimmung der für

den neuen Markeninhaber zuständigen Behörde

eingegangen ist, die Übertragung in das Register

ein, zeigt sie den anderen Behörden an. und veröffentlicht

sie in seinem Blatte. Dabei wird, wenn

möglich, der Zeitpunkt und die Nummer der

Registrierung der Marke in ihrem neuen

Ursprungsland angegeben.

(2) Die Übertragung einer im internationalen

Register eingetragenen Marke auf eine Person,

die zur Hinterlegung einer internationalen

Marke nicht zugelassen ist, wird in das Register

nicht eingetragen.

(3) Hat eine Übertragung im internationalen

Register nicht eingetragen werden können, weil

das neue Ursprungsland seine Zustimmung ver-

sagt oder weil die Übertragung zugunsten einer

zur Hinterlegung einer internationalen Marke

nicht zugelassenen Person erfolgt ist, so hat die

Behörde des früheren Ursprungslandes das

Recht, das Internationale Bureau um die

Löschung der Marke in seinem Register zu ersuchen.

Artikel 9ter.

(1) Wenn die Übertragung einer internationalen

Marke nur für einen Teil der eingetragenen

Waren dem Internationalen Bureau angezeigt

wird, so wird dies dort im Register eingetragen.

Jedes der vertragschließenden Länder hat die

Möglichkeit, die Gültigkeit dieser Übertragung

nicht anzuerkennen, wenn die Waren des so

übertragenen Teils mit denen gleichartig sind,

für die die Marke zugunsten des Übertragenden

eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Bureau trägt auch eine

Übertragung einer internationalen Marke für

bloß eines oder mehrere der vertragschließenden

Länder ein.

(3) Tritt in den vorhergehenden Fällen ein

Wechsel des Ursprungslandes ein, so muß die

Behörde, die für den Erwerber zuständig ist,

ihre nach Artikel 9 bis erforderliche Zustimmung

gelben.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze

sind nur unter dem Vorbehalt des Artikels

6 quater des Hauptvertrages anwendbar.

Artikel 10.

Die Behörden werden die Einzelheiten wegen

der Durchführung des gegenwärtigen Abkommens

im gemeinschaftlichen Einverständnis

regeln.

Artikel 11.

(1) Die dem Verbande zum Schutze des gewerblichen

Eigentums angehörenden Länder, die

an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen

halben, sollen auf ihren Antrag und

in der durch Artikel 16 des Hauptvertrages vorgeschriebenen

Form zum Beitritt zugelassen

werden.

(2) Sobald das Internationale Bureau von dem

Beitritt eines Landes oder einer seiner Kolonien

zu dem gegenwärtigen Abkommen in Kenntnis

gesetzt worden ist, sendet es der Behörde dieses

Landes gemäß Artikel 3 ein Gesamtverzeichnis

der Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen

Schutz genießen.

(3) Diese Mitteilung sichert von selbst den

bezeichneten Marken die Vorteile der vorangehenden

Bestimmungen in dem Gebiete des

beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in

Lauf, während welcher die beteiligte Behörde

die um Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben

(bann.

(4) Indessen kann jedes Land bei seinem Beitritt

zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären,

daß, soweit nicht internationale Marken in

Betracht kommen, die schon vorher in diesem

Lande Gegenstand einer gleichen, noch gültigen

nationalen Registrierung gewesen sind und die

auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anerkannt

werden, die Anwendung dieser Akte sich

beschränkt auf diejenigen Marken, welche an

oder nach dem Tage registriert wenden, wo

dieser Beitritt wirksam wird.

(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale

Bureau von der oben angegebenen Übersendung

des Gesamtverzeichnisses. Es beschränkt

sich auf die Mitteilung der Marken, wegen deren

ihm der Antrag auf die Begünstigung der in dem

vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme

nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb

eines Jahres nach dem Beitritt des neuen

Landes zugeht.

(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand

einer der in diesem Artikel vorgesehenen

Anzeigen gebildet haben, gelten als an die Stelle

der Registrierungen tretend, die in dem neuen

vertragschließenden Land vor dem Zeitpunkt des

Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt

-worden sind.

(7) Die Abmachungen des Artikels 16bis des

Hauptvertrages finden auf das gegenwärtige Abkommen

Anwendung.

Artikel 11 bis.

Im Falle der Kündigung des gegenwärtigen

Abkommens greift Artikel 17 bis des Hauptvertrages

Platz. Die bis zum Zeitpunkt, an dem die

Kündigung wirksam wird, international registrierten

Marken, denen der Schutz innerhalb

der im Artikel 5 vorgesehenen Frist nicht versagt

worden ist, genießen während der Dauer des

internationalen Schutzes weiter denselben Schutz,

den sie bei unmittelbarer Hinterlegung in diesem

Lande genossen hätten.

Artikel 12.

(1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert

und die Ratifikationen sollen in London spätestens

am 1. Juli 1938 hinterlegt werden.

(2) Es tritt zwischen den Ländern, die es ratifiziert

haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt

in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer

haben wie der Hauptvertrag.

(3) Diese Akte tritt in den Beziehungen

zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben,

an die Stelle des am 6. November 1925 im Haag

revidierten Madrider Abkommens von 1891.

Das letztere bleibt jedoch An den Beziehungen zu

den Ländern in Kraft, die die gegenwärtige Akte

nicht ratifiziert halben. Im Verhältnis zu den

Ländern, die die Haager Akte noch nicht ratifiziert

haben, bleibt das in Washington im Jahre

1911 revidierte Abkommen in Kraft.

Geschehen in London in einem einzigen Stücke

am 2. Juni 1934.

Für Deutschland

HOESCH.

Georg KLAUER.

Wolfgang KÜHNAST.

Herbert KÜHNEMANN.

Für Österreich

Dr. Hans WERNER.

Für Belgien

Coppieters de GIBSON.

Thomas BRAUN,

Für Spanien

Ramón PEREZ de AYALA.

Fernando CABELLO LAPIEDRA.

José GARCIA MONGE.

Für Frankreich

Marcel PLAISANT.

Roger CAMBON.

Georges LAINEL.

Georges MAILLARD.

Für Ungarn

SCHILLING Zoltán.

Für Italien

Eduarde PIOLA CASELLA.

Luigi BIAMONTI.

Alfredo JANNONI-SEBASTIANINI.

Für Liechtenstein

W. KRAFT.

Für Marokko

HALGOUËT.

Für die Vereinigten Staaten von Mexiko

LUDERS de N.

Für die Niederlande

J. ALINGH PRINS.

J. van HETTINGA TROMP.

A. D. KOELEMAN.

H. F. van WALSEM.

Für Portugal

João de LEBRE E LIMA.

Arthur de MELLO QUINTELLA SALDANHA.

Für die Schweiz

W. KRAFT.

Für die Tschechoslowakei

Dr. Karel SKALA.

Dr. Otto PARSCH.

Für Tunesien

C. BILLECOCQ.

Für die Türkei

A. FETHI.

Für Jugoslawien

Dr. Janko CHOUMANE (ŠUMAN).

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Heinl

Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947

den übrigen Vertragsländern angezeigt worden.

Gemäß Art. 11 des Madrider Abkommens ist der Beitritt sohin am 19. August 1947 für

Österreich wirksam geworden.

Dem Madrider Markenabkommen gehören an

a) In der in London revidierten Fassung

Belgien; Deutsches Reich; Frankreich, Algerien und die Kolonien; Franz. Marokko; Luxemburg;

Schweiz; Zone von Tanger; Tunesien;

b) in der im Haag revidierten Fassung

Italien, Erythrea, Ägäische Inseln; Libyen; Jugoslawien; Liechtenstein; Niederlande, Surinam

und Curaçao; Portugal mit den Azoren und Madeira; Spanien, spanische Zone von Marokko;

Tschechoslowakei; Türkei; Ungarn;

c) in der in Washington revidierten Fassung

Rumänien. .

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