8. Verordnung: Änderung von Gebühren im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 der kaiserlichen Verordnung
vom 31. August 1915 über die Kraftloserklärung
von Urkunden, R. G. Bl. Nr. 257, wird
verordnet
§. 1. Im Verfahren zur Kraftloserklärung von
Urkunden, die im Zuge der Kriegsereignisse abhandengekommen
oder vernichtet worden sind,
treten an Stelle der im ersten Absatz des § 2
der Verordnung vom 6. Mai 1922, betreffend
Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung
von Urkunden, B. G. Bl. Nr. 265, mit 2 vom
Hundert festgesetzten Gebühr für die Einschaltung
des Ediktes oder der Verlustanzeige in den
Anzeiger die nachfolgenden Sätze
bei einem Werte
a) bis einschließlich 100.000 RM
2 vom Tausend,
b) über 100.000 RM bis einschließlich
250.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 100.000 RM 1 vom Tausend,
c) über 250.000 RM bis einschließlich
500.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 250.000 RM
0.8 vom Tausend,
d) über 500.000 RM bis einschließlich
1,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 500.000 RM
0.5 vom Tausend,
e) über 1,000.000 RM bis einschließlich
5,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 1,000.000 RM
0.3 vom Tausend,
f) über 5,000.000 RM bis einschließlich
10,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 5,000.000 RM
0.1 vom Tausend,
g) über 10,000.000 RM bis einschließlich
50,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 10,000.000 RM
0.08 vom Tausend,
h) über 50,000.000 RM bis einschließlich
100,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage
über 50,000.000 RM
0.05 vom Tausend,
i) über 100,000.000 RM bis einschließlich
500,000.000 RM überdies vom
Mehrbetrage über 100,000.000 RM
0.025 vom Tausend,
j) über 500,000.000 RM überdies vom
Mehrbetrage über 500,000.000 RM
0.01 vom Tausend.
§ 2. (1) Im § 2, Abs. (1), der Verordnung
vom 6. Mai 1922, betreffend Änderung des
Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden,
B. G. Bl. Nr. 265, in der Fassung des § 1
der Verordnung vom 29. September 1922, betreffend
Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung
von Urkunden, B. G. Bl. Nr. 726,
wird der Betrag von 2.500 K durch den Betrag
von 1 RM ersetzt.
(2) Im § 2, Abs. (2), der Verordnung vom
6. Mai 1922, betreffend Änderung des Verfahrens
zur Kraftloserklärung von Urkunden,
B. G.B1. Nr. 265, werden die Worte „10 Prozent"
durch die Worte „5 vom Hundert" ersetzt.