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8. Verordnung: Änderung von Gebühren im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Verordnung: Änderung von Gebühren im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden.

Auf Grund des § 19 der kaiserlichen Verordnung

vom 31. August 1915 über die Kraftloserklärung

von Urkunden, R. G. Bl. Nr. 257, wird

verordnet

§. 1. Im Verfahren zur Kraftloserklärung von

Urkunden, die im Zuge der Kriegsereignisse abhandengekommen

oder vernichtet worden sind,

treten an Stelle der im ersten Absatz des § 2

der Verordnung vom 6. Mai 1922, betreffend

Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung

von Urkunden, B. G. Bl. Nr. 265, mit 2 vom

Hundert festgesetzten Gebühr für die Einschaltung

des Ediktes oder der Verlustanzeige in den

Anzeiger die nachfolgenden Sätze

bei einem Werte

a) bis einschließlich 100.000 RM

2 vom Tausend,

b) über 100.000 RM bis einschließlich

250.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 100.000 RM 1 vom Tausend,

c) über 250.000 RM bis einschließlich

500.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 250.000 RM

0.8 vom Tausend,

d) über 500.000 RM bis einschließlich

1,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 500.000 RM

0.5 vom Tausend,

e) über 1,000.000 RM bis einschließlich

5,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 1,000.000 RM

0.3 vom Tausend,

f) über 5,000.000 RM bis einschließlich

10,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 5,000.000 RM

0.1 vom Tausend,

g) über 10,000.000 RM bis einschließlich

50,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 10,000.000 RM

0.08 vom Tausend,

h) über 50,000.000 RM bis einschließlich

100,000.000 RM überdies vom Mehrbetrage

über 50,000.000 RM

0.05 vom Tausend,

i) über 100,000.000 RM bis einschließlich

500,000.000 RM überdies vom

Mehrbetrage über 100,000.000 RM

0.025 vom Tausend,

j) über 500,000.000 RM überdies vom

Mehrbetrage über 500,000.000 RM

0.01 vom Tausend.

§ 2. (1) Im § 2, Abs. (1), der Verordnung

vom 6. Mai 1922, betreffend Änderung des

Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden,

B. G. Bl. Nr. 265, in der Fassung des § 1

der Verordnung vom 29. September 1922, betreffend

Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung

von Urkunden, B. G. Bl. Nr. 726,

wird der Betrag von 2.500 K durch den Betrag

von 1 RM ersetzt.

(2) Im § 2, Abs. (2), der Verordnung vom

6. Mai 1922, betreffend Änderung des Verfahrens

zur Kraftloserklärung von Urkunden,

B. G.B1. Nr. 265, werden die Worte „10 Prozent"

durch die Worte „5 vom Hundert" ersetzt.

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