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8_1945 AT

8. Gesetz: Gesetz über das Staatsgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 8. Gesetz: Gesetz über das Staatsgesetzblatt.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Staatskanzlei gibt ein „Staatsgesetzblatt

für die Republik Österreich" heraus.

§ 2. (1) Das Staatsgesetzblatt ist bestimmt

zur Verlautbarung

a) der Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen

Staatsregierung;

b) der von der Provisorischen Staatsregierung

genehmigten Staatsverträge einschließlich

der Erklärungen des Beitrittes zu zwischenstaatlichen

Kollektivverträgen;

c) der Verordnungen der Provisorischen

Staatsregierung und der Staatsämter, jedoch

mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte

Verwaltungsbehörden ergehenden

allgemeinen Verfügungen (Dienstanweisungen,

Instruktionen).

(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen

der Provisorischen Staatsregierung

und der Staatsämter, sofern sie rechtsverbindlichen

Inhalt haben, im Staatsgesetzblatt verlautbart

werden.

(3) Druckfehler in Verlautbarungen des Staatsgesetzblattes,

ferner Verstöße, die in Bezug

auf die innere Einrichtung dieses Blattes unterlaufen

sind, werden mittels Kundmachung

der Staatskanzlei im Staatsgesetzblatt berichtigt.

§ 3. Alle im Staatsgesetzblatt enthaltenen

Verlautbarungen gelten, wenn nicht anderes

bestimmt ist, für das gesamte Staatsgebiet.

§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im

Staatsgesetzblatt rechtsverbindende Kraft zukommt,

beginnt diese, wenn darin nicht

anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages,

an dem das Stück des Staatsgesetzblattes, das

die Kundmachung enthält, herausgegeben und

versendet wird.

(2) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem

Stück des Staatsgesetzblattes anzugeben.

§ 5. Wenn und solange die Verlautbarung

im Staatsgesetzblatt behindert ist, kann nach

der Anordnung des Staatskanzlers die Verlautbarung

mit rechtsverbindender Kraft auch

im amtlichen Teil der vom Staatskanzler hiezu

bestimmten Zeitung erfolgen.

§ 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1945

in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

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