8. Gesetz: Gesetz über das Staatsgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Staatskanzlei gibt ein „Staatsgesetzblatt
für die Republik Österreich" heraus.
§ 2. (1) Das Staatsgesetzblatt ist bestimmt
zur Verlautbarung
a) der Gesetzesbeschlüsse der Provisorischen
Staatsregierung;
b) der von der Provisorischen Staatsregierung
genehmigten Staatsverträge einschließlich
der Erklärungen des Beitrittes zu zwischenstaatlichen
Kollektivverträgen;
c) der Verordnungen der Provisorischen
Staatsregierung und der Staatsämter, jedoch
mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte
Verwaltungsbehörden ergehenden
allgemeinen Verfügungen (Dienstanweisungen,
Instruktionen).
(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen
der Provisorischen Staatsregierung
und der Staatsämter, sofern sie rechtsverbindlichen
Inhalt haben, im Staatsgesetzblatt verlautbart
werden.
(3) Druckfehler in Verlautbarungen des Staatsgesetzblattes,
ferner Verstöße, die in Bezug
auf die innere Einrichtung dieses Blattes unterlaufen
sind, werden mittels Kundmachung
der Staatskanzlei im Staatsgesetzblatt berichtigt.
§ 3. Alle im Staatsgesetzblatt enthaltenen
Verlautbarungen gelten, wenn nicht anderes
bestimmt ist, für das gesamte Staatsgebiet.
§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im
Staatsgesetzblatt rechtsverbindende Kraft zukommt,
beginnt diese, wenn darin nicht
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages,
an dem das Stück des Staatsgesetzblattes, das
die Kundmachung enthält, herausgegeben und
versendet wird.
(2) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem
Stück des Staatsgesetzblattes anzugeben.
§ 5. Wenn und solange die Verlautbarung
im Staatsgesetzblatt behindert ist, kann nach
der Anordnung des Staatskanzlers die Verlautbarung
mit rechtsverbindender Kraft auch
im amtlichen Teil der vom Staatskanzler hiezu
bestimmten Zeitung erfolgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1945
in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
ist die Provisorische Staatsregierung betraut.