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89_2003 AT

89. Bundesgesetz: Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002, BGB1. I Nr. 155/2002, wird

wie folgt geändert

Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Nicht gemäß § 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden und erhöhen

den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen.“

Artikel 2

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGB1. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 Z 4 wird folgende lit. h angefügt

„h) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf

von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden

an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von

maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von

1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.“

2. § 5 Abs. 2a lautet

„(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003

noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. l normierte Obergrenze für die Rücklage

und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.“

BGBlPdf 89. Verordnung: Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als

erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen

Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums

einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-

Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden

Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen

Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des

Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes

oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und

forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes

und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im

betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte

Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich

abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert

sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis

für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl.

Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe

der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über

erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

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