89. Bundesgesetz: Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002, BGB1. I Nr. 155/2002, wird
wie folgt geändert
Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Nicht gemäß § 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden und erhöhen
den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen.“
Artikel 2
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGB1. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 Z 4 wird folgende lit. h angefügt
„h) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf
von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden
an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von
maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von
1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.“
2. § 5 Abs. 2a lautet
„(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003
noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. l normierte Obergrenze für die Rücklage
und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als
erfüllt anzusehen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen
Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums
einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-
Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden
Fachgebiet oder
b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen
Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des
Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes
oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes
und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im
betreffenden Fachgebiet und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte
Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich
abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert
sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis
für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl.
Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe
der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über
erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.