89. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 2 werden das Zitat „§ 15 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15f Abs. 1“, das Zitat „§ 15 Abs. 3“
durch das Zitat „§ 15f Abs. 2“ und der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt.
2. Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder §§ 2
oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen
Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl.
Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes
gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,“ ersetzt.
3. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschriften eingefügt
„Sterbebegleitung
§ 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate
nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein
gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für
die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern verlangt werden. Der
Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der
Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis
glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung
über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage,
die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen.
Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung
binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit
der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das
Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen
des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch
an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und
sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den
Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des
Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung
vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers
dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt
zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen
nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung
die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers
dem entgegen stehen.
(5) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so
gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der
Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung
gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht,
in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch
nicht berührt.
(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung
beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des
Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der
Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung,
ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der
Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 14b. § 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten
Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Arbeitnehmers anzuwenden.“
4. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift angefügt
„Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter
Kinder
§ 15a. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und
bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden.
Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen
werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das
Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen
des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.“
5. Im § 16 wird das Zitat „§§ 2 bis 15“ durch das Zitat „§§ 2 bis 15a“ ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 14 angefügt
„14. Die §§ 11 Abs. 2 und 3, 14a, 14b, 15a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 89/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG),
BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um jenen
Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.“
2. Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß EKUG“ durch die Wortfolge „gemäß VKG“ ersetzt und
nach der Wortfolge „oder MSchG“ die Wortfolge „oder Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den
§§ 14a und 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993,“ angefügt.
3. Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1 bis 5“
ersetzt.
4. Dem § 19 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die §§ 4 Abs. 5 letzter Satz, 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 89/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert
1. Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10
angefügt
„10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten
Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen
der Krankenfürsorge hatte.“
2. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet
„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz-(Urlaubs-)Geld oder
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines
nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese
niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“
3. Nach dem Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a mit den §§ 29 bis 32 samt Überschriften eingefügt
„Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von
schwersterkrankten Kindern
Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer
§ 29. (1) Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a oder
§ 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung
eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in Anspruch nehmen,
bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften
kranken- und pensionsversichert.
(2) Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage der
Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen, wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage
vor der Sterbebegleitung oder Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes niedriger war,
diese. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung
werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
(3) Besteht die Pflichtversicherung auch ohne Anwendung des Abs. 1 weiter, so ist die monatliche
Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung auf die gemäß Abs. 2 maßgebliche Beitragsgrundlage
aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag beträgt 22,8% des Unterschiedsbetrages zwischen der Beitragsgrundlage
gemäß Abs. 2 und der Beitragsgrundlage auf Grund des Dienstverhältnisses.
(4) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers
der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
(5) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1, soweit diese nach Abs. 2 zu
berechnen sind, und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
(6) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Bestimmungen zu treffen.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung
§ 30. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der
Pensionsversicherung unterliegen, an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende
Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung
der Normalarbeitszeit gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit.
(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen
Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.
Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung
§ 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund des Dienstverhältnisses nicht der
Krankenversicherung unterliegen, unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches
auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung entsprechende
Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die Zeit einer
Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf
Leistungen der Krankenfürsorge.
(2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des jeweils gesetzlich vorgesehenen
Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen
Beitrages.
Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
§ 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass
sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich der Sterbebegleitung
eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder der Begleitung eines schwersterkrankten
Kindes im Sinne des § 14b AVRAG zu widmen, sind für längstens sechs Monate kranken- und pensionsversichert,
wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung
beträgt 6,8%, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% des Richtsatzes gemäß § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG; wenn jedoch die letzte Beitragsgrundlage auf Grund des Leistungsbezuges
niedriger war, so gilt diese. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der
Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung
gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende
Bescheinigung vorzulegen.
(3) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice
der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger.
(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
(5) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Bestimmungen zu treffen.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 68 angefügt
„(68) Die §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 sowie 29 bis 32 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 89/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 79b und 85a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet
§ 1. Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über
1. die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen
Positionen,
2. die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
3. die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß § 81d VAG,
4. die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
5. die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen,
insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
6. die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
7. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung
nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und
Tarifgruppen,
8. das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
9. die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
10. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
11. statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle,
die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
12. Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen erforderlich sind.
§ 2. Unbeschadet des § 1 sind der FMA vorzulegen
1. zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen
Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen,
2. zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen,
die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung
der versicherungstechnischen Rückstellungen.
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 sind bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres
vorzulegen.
(2) Die Meldungen gemäß § 2 sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag
vorzulegen.
(3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2
genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
§ 4. (1) Die Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 und 2 hat unter Beachtung der von der
FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten
Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2) Die Meldungen sind im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs
vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für die
Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen
Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder
sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
§ 5. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß
§ 62 Abs. 1 und 2 VAG.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Meldungen zum
31. Dezember 2001 anzuwenden. Die §§ 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember
2002 anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben,
BGBl. Nr. 758/1992, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember
2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde
vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758/1992, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
„Versicherungsaufsichtsbehörde“ die „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ tritt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, nachfolgend
als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels, insbesondere zwischen den Vertragsparteien,
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien so zu gestalten, daß
für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und
der Tschechischen Republik der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr
hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien
auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die
Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung
des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auf Grund der in den Staaten der Vertragsparteien gegebenen rechtlichen Möglichkeiten
auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter
von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken
des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler
Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen
Republik.
2. Dieses Abkommen bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 1 definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Staaten der
Vertragsparteien.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens gelten als
1. Lastfahrzeug
jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
2. Terminal
Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs, in dem der Umschlag der Ladeeinheiten
bzw. Verkehrsmitteln durchgeführt wird; er dient auch der Lagerung von Ladeeinheiten, und
in manchen Fällen besitzt er auch Einrichtungen zur Reparatur und Wartungsarbeiten;
3. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof
(Terminal) in einem der Staaten der Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Lastfahrzeug gemäß
Z 1 oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens
6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den Staaten der Vertragsparteien
überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr);
4. gewerbsmäßiger Verkehr
die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht
betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;
5. Werkverkehr
die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen,
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden,
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen;
6. Kabotage
die Beförderung von Gütern innerhalb eines Staates durch ein im anderen Staat zugelassenes
Verkehrsunternehmen.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN
VERKEHRS
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs
im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen
und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil
des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch
nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften
des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen
und organisatorischen Hemmnisse.
2. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften
des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
3. Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die
zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.
Artikel 5
Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr
Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC, dem TER-Projekt sowie den Projekten im
Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem
Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen,
die beide Staaten betreffen, zu erreichen.
Artikel 6
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend
zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen,
technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten
Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen
ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei,
in dem der Straßentransport stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf
Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen),
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transportes).
3. Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen
nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des
Reparaturfahrzeuges;
c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung
in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und
Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder
von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten
oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
i) die Überführung von Leichen;
j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter
oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung
bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang
mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang
mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes
oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.
Artikel 9
Genehmigung
1. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);
c) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt – gilt nur für Einzelgenehmigungen);
d) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
e) Dauer der Gültigkeit.
2. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist
nicht übertragbar.
3. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige
Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
– mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer
ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst
auszufüllen.
4. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen
den Kontrollorganen vorzuweisen.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in
denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr können die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von
Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Sanktionsbestimmungen
1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Staates die Beförderungs- und Verkehrsvorschriften sowie die sonstigen Rechtsvorschriften,
die auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Gültigkeit haben, einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers und seines Fahrpersonals
gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die
zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen
der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen
treffen
a) Aufforderung an den verantwortlichen Beförderer, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten
(Verwarnung);
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieses Abkommens;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verantwortlichen Beförderer oder Entzug
von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen
Staates den Beförderer vom Verkehr ausgeschlossen hat.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden,
die wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieses Abkommens
und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder
Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.
Artikel 12
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) im Rahmen der Gemischten Kommission zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der
Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Einzelgenehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um
zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 14) eine andere
Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen
möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die
Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge
ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 14
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung
der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien
zusammen und entscheidet einvernehmlich.
3. Die Gemischte Kommission prüft die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung
des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf
die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe
der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben, wobei das Datum
der Zustellung der späteren Notifizierung maßgebend ist.
2. Zum selben Zeitpunkt treten die Artikel 5 bis 10 und, soweit sie sich auf den Güterverkehr beziehen,
die Artikel 11 bis 17 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen Personenverkehrs
mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997 vom 19. Oktober
1967 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.
Artikel 16
Vertragsdauer
Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen
spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.
GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in je zwei Urschriften in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Caspar Einem
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Der Minister für Verkehr und Fernmeldewesen
Prof. Dipl.-Ing. Peter Moos, CSc.
ZUSATZPROTOKOLL
zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und
Fernmeldewesen der Tschechischen Republik zu den Artikeln 4, 5, 6, 8, 12 und 14 des
Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Die beiden Minister, in der Folge Vertragsparteien genannt, vereinbaren Folgendes
Zu Artikel 4 Ziffer 3
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Förderung des Kombinierten
Verkehrs darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs
folgende Maßnahmen vorsehen
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Menge an rollendem Material, um der Ausweitung der
Kapazitäten im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;
b) die Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems;
c) die Einführung der Vertrauensübernahme von Güterwagen im Kombinierten Verkehr zwischen
Österreich und der Tschechischen Republik;
d) die Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für
die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter.
(2) Hinsichtlich der Konkretisierung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen kommen die Vertragsparteien
wie folgt überein
a) Die Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten
Verkehrs aus. Beide Seiten werden die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung
stellen.
b) Die Vertragsparteien fordern die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten
Verkehrs auf, bestehende Verbindungen des Kombinierten Verkehrs (Rollende Landstraße und
unbegleiteter Kombinierter Verkehr) zwischen Österreich und der Tschechischen Republik zu
verbessern bzw. weitere Verbindungen einzurichten.
Zu Artikel 5
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich ausreichende Kapazitäten
in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Dabei wird auf die erforderliche
Einbindung und Bedienung des von der Tschechischen Republik kommenden und in die Tschechische
Republik gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen.
(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in der Tschechischen Republik
ausreichende Kapazitäten in einem flächendeckenden Terminalnetz zur Verfügung gestellt. Die tschechische
Seite wird bis spätestens Ende 1999 eine Untersuchung über die Ausstattung der Terminals durchführen
und in der Folge auf die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs einwirken, um die notwendigen
Maßnahmen zu ihrer Ergänzung durchzuführen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und
Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs Bedacht
genommen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Ende 1999 ein gemeinsames Entwicklungskonzept
für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und die Tschechische
Republik von Interesse sind, zu erarbeiten.
Zu Artikel 6
Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Grenzabfertigung im
Kombinierten Verkehr zu beschleunigen und in die Terminals zu verlegen.
Zu Artikel 8 Ziffer 2
Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter
Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Wochenend- und Feiertags-
Fahrverbot befreit werden.
Zu Artikel 12
(1) Zur Förderung des begleiteten Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien ein Belohnungskontingent
für die Benutzung der Rollenden Landstraßen, die in Österreich anfangen oder enden
bzw. Österreich transitieren, wobei
a) für zwei Rundläufe oder vier Fahrten auf der Rollenden Landstraße eine Belohnungsgenehmigung
gutgeschrieben wird,
b) diese Genehmigungen mit vier Kupons ausgestattet sind und grundsätzlich den Nutzern des
Kombinierten Verkehrs zugute kommen sollen,
c) für einen „green lorry“ (Definition gemäß CEMT-Resolution 92/1 und 91/2) pro Fahrt in einer
Richtung nur ein Kupon und für einen „traditionellen“ Lkw pro Fahrt in einer Richtung zwei
Kupons benötigt werden und
d) der Austausch der Belohnungsgenehmigungen auf Basis der Reziprozität vierteljährlich erfolgt
(dh. gleiche Anzahl an Belohnungsgenehmigungen für tschechische und österreichische Beförderer).
(2) Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die in Absatz 1 genannten Genehmigungen
jenen Beförderern zugute kommen sollen, die die Fahrten, die zu diesem Belohnungskontingent geführt
haben, tatsächlich durchgeführt haben oder überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind.
(3) Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(4) Das Ausmaß des Belohnungskontingents ergibt sich für beide Vertragsparteien auf Grund der
von tschechischen Beförderern durchgeführten Fahrten auf RoLa-Verbindungen, die in Österreich anfangen
oder enden bzw. Österreich transitieren.
Zu Artikel 14
Zur Realisierung der Zielsetzungen dieses Protokolls wird eine Arbeitsgruppe für den Kombinierten
Verkehr eingesetzt, die aus von den Vertragsparteien genannten Vertretern besteht.
GESCHEHEN in Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Dr. Caspar Einem
Der Minister für Verkehr und Fernmeldewesen
Prof. Dipl.-Ing. Peter Moos, CSc.
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juli 1998 bzw. am
24. Jänner 2001 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. März 2001 in
Kraft getreten.