89. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den
Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG
die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Zielsetzung und Definition
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und
Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes
bedarf.
(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige
der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der
Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer
Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.
Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre
Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Artikel 3
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit
nicht diskriminiert werden.
Abschnitt 2
Recht auf Behandlung und Pflege
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des
Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der
Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik
Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu
erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten
getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender
Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.
Artikel 5
(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten,
ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der
Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken
sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der
Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens
sicherzustellen.
(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Artikel 6
(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche
Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.
(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.
Artikel 7
(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen
Schmerztherapie besonders zu beachten.
(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer
Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner
bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu
erfolgen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer
Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen
gesetzt werden.
Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist
durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die
Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu
sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Artikel 10
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie
möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten
sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer
Beurteilung vorgenommen werden dürfen.
Artikel 12
Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch
zu ermöglichen.
Artikel 13
(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von
Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen
ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt
verarbeitet werden.
Artikel 14
(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden
können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder
einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können,
die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen
sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und
Patientinnen zu ermöglichen ist.
Artikel 15
(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot
der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden
zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.
Abschnitt 4
Recht auf Selbstbestimmung und Information
Artikel 16
(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und
Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf
Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der
Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.
(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und
Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.
(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des
Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet
werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.
(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu
einem Verzicht nicht beeinflusst werden.
(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu
informieren.
Artikel 17
(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.
(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit
der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das
Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.
(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht
einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine
Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und
erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.
(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf
eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der
Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine
Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.
(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in
die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige
Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung
verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung
für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des
gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.
Artikel 18
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die
sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder
bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit
wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
Artikel 19
(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation
der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger
Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.
(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des
Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten
oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der
Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.
Artikel 20
(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs-
und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen
werden.
(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht
auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
Abschnitt 5
Recht auf Dokumentation
Artikel 21
(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen
Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre
Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und
Patientinnen festgehalten werden.
(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von
Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.
Artikel 22
Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz
Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
Abschnitt 6
Besondere Bestimmungen für Kinder
Artikel 23
Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu
erfolgen.
Artikel 24
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung
geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten
durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
Artikel 25
(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine
Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.
(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten
Lebenjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus
räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen,
das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.
(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.
Artikel 26
Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen
dienen, sind altersgerecht auszustatten.
Artikel 27
(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen
getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.
(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen
obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten
Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.
Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen
Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen
Unterricht erteilt werden kann.
Abschnitt 7
Vertretung von Patienteninteressen
Artikel 29
(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und
mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen
sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es
ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die
Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen
können Empfehlungen abgeben.
(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen
wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung
ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung
zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit
keinen Kosten verbunden.
Artikel 30
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor
Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme
abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen,
für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren
zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren
zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des
Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von
Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
Abschnitt 8
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Artikel 32
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen
Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im
Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
Artikel 33
Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen
den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des
Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden
Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
Artikel 34
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der
Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der
Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Burgenland erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in
Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Artikel 35
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden
gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.
Artikel 36
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien
möglich.
Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Burgenland eine beglaubigte
Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
Haupt
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann von Burgenland
Stix
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Nummerierungverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird der Ausdruck „ITU-T Empfehlung E. 164“ durch den Ausdruck „Empfehlung ITU-T
E. 164“ ersetzt.
2. In § 2 werden nach Z 3 als neue Z 3a, 3b und 3c eingefügt
„3a. „Name“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines Netzabschlusspunktes innerhalb eines
Telekommunikationsdienstes in einem Telekommunikationsnetz dient. Namen werden innerhalb
eines bestimmten Dienstes vergeben und sind, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb dieses
Dienstes portabel;
3b. „Adresse“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines bestimmten Nummernbereiches in einem
Telekommunikationsnetz dient. Adressen werden zum Routen zu bestimmten Bereichen
verwendet und sind nicht portabel;
3c. „Kennung“ die eindeutige Identifikation eines Netzabschlusspunktes in einem Telekommunikationsnetz;“
3. § 2 Z 4 lautet
„4. „Nummernbereich“ die Gesamtzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten
Bereiches, der durch eine Regional-, eine Bereichs- oder eine Zugangskennzahl beschrieben ist;“
4. In § 2 Z 5 wird die Wortfolge „derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates
Netz“ durch die Wortfolge „der ein bestimmter definierter Dienstebereich innerhalb des Nummerierungsplanes“
ersetzt.
5. In § 2 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 bis 14 angefügt
„8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer
(Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
9. „Netzbetreiber“ den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes;
10. „Diensteanbieter“ einen Bereitsteller eines Dienstes in einem definierten Nummernbereich;
11. „Dienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ jenen Dienstleister, der einen bestimmten
definierten Notrufdienst oder sonstigen Dienst für die Öffentlichkeit bereitstellt;
12. „Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ den Betreiber einer Notrufnummer
oder den Betreiber einer Rufnummer für die Öffentlichkeit;
13. „Zugangskennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein bestimmter Dienst oder eine Dienstegruppe im
Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit erreicht werden kann;
14. „Auswahlkennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein Diensteanbieter oder Verteildienstleister eines
Dienstes für die Öffentlichkeit oder ein spezieller Dienst in einer Dienstgruppe erreicht werden
kann.“
6. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet
„Nummernstruktur, Wahlverfahren und Regionen“
7. In § 3 wird nach der Wortfolge „vom internationalen Präfix,“ die Wortfolge „aber inklusive aller
Ziffern für eine allfällige Durchwahl,“ eingefügt.
8. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet
„(1) Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl und
der Teilnehmernummer beziehungsweise aus einer Zugangskennzahl und einer allfälligen Auswahlkennzahl
zusammen. Das Präfix ist die Ziffer „0“. Die nationale Rufnummer umfasst inklusive aller Ziffern für
eine allfällige Durchwahl maximal zwölf Ziffern.“
9. In § 4 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 5 angefügt
„(2) Regionalkennzahlen bestehen aus zwei Ziffern und sind für bestimmte geografische Gebiete
vorgesehen.
(3) Bereichskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte definierte
Dienste vorgesehen.
(4) Zugangskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte Dienste oder
Dienstegruppen im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit vorgesehen.
(5) Auswahlkennzahlen bestehen aus bis zu drei Ziffern und kennzeichnen einen Diensteanbieter
oder einen Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit.“
10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt
„Wahlverfahren
§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1
ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden
können.
(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch
orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht
werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend
der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen,
dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben
werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich
1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe
zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen
Rufnummer zum Ziel führen.
(3) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nationale Ziele ausschließlich durch die Wahl der
gesamten nationalen Rufnummer erreicht werden können und geografisch orientierte an das Festnetz
gebundene Rufnummern ausschließlich durch die Wahl der Regionalkennzahl gefolgt von der Teilnehmernummer
erreichbar sind.“
11. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Das Bundesgebiet ist in 23 Regionen aufgeteilt. Zu einer Region sind jeweils die folgenden
politischen Bezirke zusammen gefasst
12. § 6 samt Überschrift lautet
„Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit
§ 6. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit liegen im Nummernbereich 1 und umfassen eine
Zugangskennzahl und allenfalls eine Auswahlkennzahl.“
13. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 8 werden angefügt
„(2) Rufnummern für geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Dienste liegen in den
Nummernbereichen 2, 3 oder 4. Sie umfassen eine Regionalkennzahl und die Teilnehmernummer in der
Region.
(3) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Netze und Dienste, die nicht in den Abs. 4 bis 7
angeführt sind, liegen im Nummernbereich 5. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer
innerhalb des definierten Bereiches.
(4) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Funkdienste liegen im Nummernbereich 6. Sie
umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.
(5) Rufnummern für nicht geografisch orientierte und an keine Netztechnologie gebundene Dienste
liegen im Nummernbereich 7. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb
des definierten Bereiches.
(6) Rufnummern für spezielle Anwendungen und speziell tarifierte Dienste liegen im Nummernbereich
8. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten
Bereiches.
(7) Rufnummern für frei tarifierbare Dienste liegen im Nummernbereich 9. Sie umfassen die Bereichskennzahl
und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.
(8) International harmonisierte Anwendungen liegen im Nummernbereich 0.“
14. § 8 samt Überschrift lautet
„Interoperabilität
§ 8. (1) Die Netzbetreiber haben sicher zu stellen, dass alle in ihrem Netz beschalteten Rufnummern
des Nummerierungsplanes erreicht werden, sofern dies vom angerufenen Teilnehmer nicht ausdrücklich
untersagt wird. Diensteanbieter sind zu einer allfälligen Einschränkung der Diensteerbringung berechtigt,
sofern dies gegenüber Netzbetreibern diskriminierungsfrei ist oder auf geografischen Einschränkungen
beruht und anrufenden Teilnehmern bekanntgegeben wird.
(2) Sofern die Kosten einer Verbindung zur Gänze vom anrufenden Teilnehmer getragen werden,
haben Netzbetreiber die Erreichbarkeit auch aus dem Ausland sicher zu stellen.
(3) Netzbetreiber haben die Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird,
unverändert weiterzuleiten. Als Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird, gilt die
Rufnummer des Netzabschlusspunktes im internationalen Rufnummernformat. Detaillierte Festlegungen
werden in der Regelung des jeweiligen Rufnummernbereiches getroffen.“
15. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die
Wortfolge „Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit“ ersetzt.
16. In §§ 9 Abs. 1, 10, 11 und 12 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Netzbetreiber“
ersetzt.
17. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung,
durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt“ durch die Wortfolge
„hat durch eine vom abgebenden Netzbetreiber gegenüber dem portierenden Teilnehmer kostenfreie
Lösung ermöglicht zu“ ersetzt.
18. In § 9 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, haben Netzbetreiber innerhalb der definierten Nummernbereiche
für gleichartige Dienste die Nummernportabilität sicher zu stellen. Dies gilt sowohl für
Portabilität ohne Standortwechsel (Betreiberportabilität) als auch mit Standortwechsel innerhalb der
Region (geografische Portabilität).“
19. In § 12 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 7 angefügt
„(3) Sofern eine zeitabhängige Verrechnung erfolgt, hat die Abrechnung der Verbindungskosten
sekundengenau zu erfolgen.
(4) Verbindungskosten dürfen nur für zustande gekommene Verbindungen verrechnet werden.
(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen für Rufe, die vom selben Netzabschlusspunkt ausgehen
und eine Verbindung zu Diensten herstellen, die im selben Nummernbereich erbracht werden, nicht
unterschiedliche Entgelte verrechnet werden.
(6) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte
für Verbindungen in die Nummernbereiche 1, 5 und 7 die Entgelte für Verbindungen in den Nummernbereich
für geografisch orientierte Rufnummern innerhalb der gleichen Region, in der sich der anrufende
Teilnehmer befindet, nicht übersteigen.
(7) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen Dienste, bei denen die dem anrufenden Teilnehmer
verrechneten Entgelte über die Kosten der Transportleistung hinaus gehen, nur im Nummernbereich 9
(frei tarifierbare Dienste) angeboten werden.“
20. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt
„Anträge
§ 13a. Anträge auf Zuteilung von Rufnummern, ausgenommen den Nummernbereich für Dienste für
die Öffentlichkeit, sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Rufnummern für Dienste für die
Öffentlichkeit sind bei der Obersten Fernmeldebehörde zu beantragen. Abweichungen von dieser
Regelung werden bei der Definition der Nummernbereiche festgelegt.“
21. Die Überschrift von § 14 lautet
„Zuteilung“
22. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Nummern oder Nummernblöcke beinhalten, ein Anspruch
auf Zuteilung von bestimmten Nummern besteht nicht.“
23. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die
Wortfolge „Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit“ ersetzt.
24. In § 14 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zuteilung geografisch orientierter Rufnummern erfolgt in Blöcken von mindestens 10000
Rufnummern an Festnetzbetreiber, die diese Nummern an Teilnehmer weiter vergeben dürfen. Nach der
Weitervergabe einer Rufnummer durch den Festnetzbetreiber an einen Teilnehmer gehen die Verwendungsrechte
bezüglich der Rufnummer auf den Teilnehmer über. Wird das Vertragsverhältnis durch den
Teilnehmer gelöst, ohne dass innerhalb eines Monats ein Vertrag mit einem anderen Festnetzbetreiber
abgeschlossen wird, geht das Recht zur Verwendung der Rufnummer wieder an den Festnetzbetreiber
über, dem der betreffende Rufnummernblock zugeteilt wurde.“
25. In § 16 wird folgender Satz angefügt
„Zur Umstellung bereits belegter Nummern haben die Netzbetreiber einen detaillierten Umstellungsplan
auszuarbeiten und der Obersten Fernmeldebehörde vorzulegen.“
26. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „folgenden Absätzen“ ersetzt.
27. In § 18 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 8 angefügt
„(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli
2001 in Kraft.
(6) § 4a Abs. 1 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit
1. Juli 2002 in Kraft.
(7) § 4a Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(8) § 4a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
28. § 19 samt Überschrift lautet
„Außerkrafttreten
§ 19. (1) Anlage 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Juni
2001 außer Kraft.
(2) § 4a Abs. 1 und § 14 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(3) § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“
PRÄAMBEL
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und das
Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus, nachfolgend als die Vertragsparteien
bezeichnet,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik
Österreich und der Republik Belarus durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der
eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,
in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung
des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu
begünstigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel I
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der
Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den
grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),
– Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des
jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen
Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren
Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge
(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Staaten der Vertragsparteien oder
der Staaten beider Vertragsparteien überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.
3. Gewerbsmäßiger Verkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht
betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
4. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überprüfung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
5. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses
Staatsgebietes.
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport
verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße
stattfindet.
2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer
Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als
a) Universalgenehmigungen
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach
der Art des Transportes).
Artikel 4
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach
und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
g) die Überführung von Leichen;
h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen
(insbesondere bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder
anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug
erteilten Genehmigung;
m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-
und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen;
p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt
wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung
hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes
für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) vereinbaren,
daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung
bedürfen.
3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang
mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im
Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes
oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Beförderers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht
übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige
Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme
der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt.
Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die
Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Artikel 6
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,
daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 7
Sanktionen
1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften,
insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates
Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 können die zuständigen
Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des
Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
a) Ermahnung des Beförderers, die geltenden Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten
Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die zuständige Behörde des anderen Staates
ausbedungen ist.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden,
die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung
und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 8
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission unter
Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien zwischen den Vertragsparteien
vereinbart.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei
Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten
Kommission (Artikel 11 ) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 9
Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch
umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte
Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.
Artikel 10
Verlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene
Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der
Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum
Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 11
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung
ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die
Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die
Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und
Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie
über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens
drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich
Rentmeister
Für das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus
Tscholowskij