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89_2001 AT

89. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 89. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den

Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG

die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und

Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.

(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes

bedarf.

(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige

der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der

Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer

Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Abschnitt 1

Grundsätzliches

Artikel 2

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre

Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Artikel 3

Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit

nicht diskriminiert werden.

Abschnitt 2

Recht auf Behandlung und Pflege

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des

Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der

Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.

(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik

Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu

erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten

getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender

Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.

Artikel 5

(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten,

ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der

Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken

sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.

(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der

Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens

sicherzustellen.

(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.

Artikel 6

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche

Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

Artikel 7

(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften

bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen

Schmerztherapie besonders zu beachten.

(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem

jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer

Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner

bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.

(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu

erfolgen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer

Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen

gesetzt werden.

Abschnitt 3

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Artikel 9

(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.

(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist

durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die

Privatsphäre gewahrt werden.

(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu

sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.

Artikel 10

Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie

möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten

sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer

Beurteilung vorgenommen werden dürfen.

Artikel 12

Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch

zu ermöglichen.

Artikel 13

(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von

Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen

ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.

(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt

verarbeitet werden.

Artikel 14

(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden

können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder

einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können,

die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen

sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und

Patientinnen zu ermöglichen ist.

Artikel 15

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot

der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden

zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.

Abschnitt 4

Recht auf Selbstbestimmung und Information

Artikel 16

(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und

Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf

Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der

Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.

(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und

Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.

(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des

Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet

werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.

(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu

einem Verzicht nicht beeinflusst werden.

(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu

informieren.

Artikel 17

(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.

(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit

der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das

Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.

(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht

einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine

Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und

erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.

(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf

eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der

Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine

Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.

(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in

die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige

Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung

verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung

für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des

gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.

Artikel 18

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die

sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder

bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit

wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

Artikel 19

(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation

der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger

Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.

(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des

Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten

oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der

Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.

Artikel 20

(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs-

und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen

werden.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der

ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht

auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Abschnitt 5

Recht auf Dokumentation

Artikel 21

(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen

Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre

Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und

Patientinnen festgehalten werden.

(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von

Organen gemäß § 62a Krankenanstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Artikel 22

Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz

Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt

sinngemäß.

Abschnitt 6

Besondere Bestimmungen für Kinder

Artikel 23

Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu

erfolgen.

Artikel 24

Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung

geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten

durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

Artikel 25

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine

Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.

(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten

Lebenjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus

räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen,

das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.

(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.

Artikel 26

Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen

dienen, sind altersgerecht auszustatten.

Artikel 27

(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen

getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.

(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen

obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten

Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.

Artikel 28

Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen

Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen

Unterricht erteilt werden kann.

Abschnitt 7

Vertretung von Patienteninteressen

Artikel 29

(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und

mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen

sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es

ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die

Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen

können Empfehlungen abgeben.

(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen

wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung

ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung

zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit

keinen Kosten verbunden.

Artikel 30

(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor

Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme

abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen,

für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren

zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.

(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren

zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des

Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von

Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.

Abschnitt 8

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Artikel 32

Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen

Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im

Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.

Artikel 33

Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen

den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des

Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden

Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Abschnitt 9

Schlussbestimmungen

Artikel 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der

Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der

Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Burgenland erforderlichen Voraussetzungen für

das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in

Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.

Artikel 35

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden

gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.

Artikel 36

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien

möglich.

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Burgenland eine beglaubigte

Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Für den Bund

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

Haupt

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann von Burgenland

Stix

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 34 Abs. 1 mit 1. Juli 2001 in Kraft.

BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Nummerierungsverordnung – NVO

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

Die Nummerierungverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird der Ausdruck „ITU-T Empfehlung E. 164“ durch den Ausdruck „Empfehlung ITU-T

E. 164“ ersetzt.

2. In § 2 werden nach Z 3 als neue Z 3a, 3b und 3c eingefügt

„3a. „Name“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines Netzabschlusspunktes innerhalb eines

Telekommunikationsdienstes in einem Telekommunikationsnetz dient. Namen werden innerhalb

eines bestimmten Dienstes vergeben und sind, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb dieses

Dienstes portabel;

3b. „Adresse“ jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines bestimmten Nummernbereiches in einem

Telekommunikationsnetz dient. Adressen werden zum Routen zu bestimmten Bereichen

verwendet und sind nicht portabel;

3c. „Kennung“ die eindeutige Identifikation eines Netzabschlusspunktes in einem Telekommunikationsnetz;“

3. § 2 Z 4 lautet

„4. „Nummernbereich“ die Gesamtzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten

Bereiches, der durch eine Regional-, eine Bereichs- oder eine Zugangskennzahl beschrieben ist;“

4. In § 2 Z 5 wird die Wortfolge „derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates

Netz“ durch die Wortfolge „der ein bestimmter definierter Dienstebereich innerhalb des Nummerierungsplanes“

ersetzt.

5. In § 2 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 bis 14 angefügt

„8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer

(Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;

9. „Netzbetreiber“ den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes;

10. „Diensteanbieter“ einen Bereitsteller eines Dienstes in einem definierten Nummernbereich;

11. „Dienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ jenen Dienstleister, der einen bestimmten

definierten Notrufdienst oder sonstigen Dienst für die Öffentlichkeit bereitstellt;

12. „Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit“ den Betreiber einer Notrufnummer

oder den Betreiber einer Rufnummer für die Öffentlichkeit;

13. „Zugangskennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein bestimmter Dienst oder eine Dienstegruppe im

Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit erreicht werden kann;

14. „Auswahlkennzahl“ eine Ziffernfolge, mit der ein Diensteanbieter oder Verteildienstleister eines

Dienstes für die Öffentlichkeit oder ein spezieller Dienst in einer Dienstgruppe erreicht werden

kann.“

6. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet

„Nummernstruktur, Wahlverfahren und Regionen“

7. In § 3 wird nach der Wortfolge „vom internationalen Präfix,“ die Wortfolge „aber inklusive aller

Ziffern für eine allfällige Durchwahl,“ eingefügt.

8. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet

„(1) Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl und

der Teilnehmernummer beziehungsweise aus einer Zugangskennzahl und einer allfälligen Auswahlkennzahl

zusammen. Das Präfix ist die Ziffer „0“. Die nationale Rufnummer umfasst inklusive aller Ziffern für

eine allfällige Durchwahl maximal zwölf Ziffern.“

9. In § 4 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 5 angefügt

„(2) Regionalkennzahlen bestehen aus zwei Ziffern und sind für bestimmte geografische Gebiete

vorgesehen.

(3) Bereichskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte definierte

Dienste vorgesehen.

(4) Zugangskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte Dienste oder

Dienstegruppen im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit vorgesehen.

(5) Auswahlkennzahlen bestehen aus bis zu drei Ziffern und kennzeichnen einen Diensteanbieter

oder einen Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit.“

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1

ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden

können.

(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch

orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht

werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend

der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen,

dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben

werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich

1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe

zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen

Rufnummer zum Ziel führen.

(3) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nationale Ziele ausschließlich durch die Wahl der

gesamten nationalen Rufnummer erreicht werden können und geografisch orientierte an das Festnetz

gebundene Rufnummern ausschließlich durch die Wahl der Regionalkennzahl gefolgt von der Teilnehmernummer

erreichbar sind.“

11. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Das Bundesgebiet ist in 23 Regionen aufgeteilt. Zu einer Region sind jeweils die folgenden

politischen Bezirke zusammen gefasst

12. § 6 samt Überschrift lautet

„Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit

§ 6. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit liegen im Nummernbereich 1 und umfassen eine

Zugangskennzahl und allenfalls eine Auswahlkennzahl.“

13. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 8 werden angefügt

„(2) Rufnummern für geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Dienste liegen in den

Nummernbereichen 2, 3 oder 4. Sie umfassen eine Regionalkennzahl und die Teilnehmernummer in der

Region.

(3) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Netze und Dienste, die nicht in den Abs. 4 bis 7

angeführt sind, liegen im Nummernbereich 5. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer

innerhalb des definierten Bereiches.

(4) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Funkdienste liegen im Nummernbereich 6. Sie

umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(5) Rufnummern für nicht geografisch orientierte und an keine Netztechnologie gebundene Dienste

liegen im Nummernbereich 7. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb

des definierten Bereiches.

(6) Rufnummern für spezielle Anwendungen und speziell tarifierte Dienste liegen im Nummernbereich

8. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten

Bereiches.

(7) Rufnummern für frei tarifierbare Dienste liegen im Nummernbereich 9. Sie umfassen die Bereichskennzahl

und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(8) International harmonisierte Anwendungen liegen im Nummernbereich 0.“

14. § 8 samt Überschrift lautet

„Interoperabilität

§ 8. (1) Die Netzbetreiber haben sicher zu stellen, dass alle in ihrem Netz beschalteten Rufnummern

des Nummerierungsplanes erreicht werden, sofern dies vom angerufenen Teilnehmer nicht ausdrücklich

untersagt wird. Diensteanbieter sind zu einer allfälligen Einschränkung der Diensteerbringung berechtigt,

sofern dies gegenüber Netzbetreibern diskriminierungsfrei ist oder auf geografischen Einschränkungen

beruht und anrufenden Teilnehmern bekanntgegeben wird.

(2) Sofern die Kosten einer Verbindung zur Gänze vom anrufenden Teilnehmer getragen werden,

haben Netzbetreiber die Erreichbarkeit auch aus dem Ausland sicher zu stellen.

(3) Netzbetreiber haben die Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird,

unverändert weiterzuleiten. Als Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird, gilt die

Rufnummer des Netzabschlusspunktes im internationalen Rufnummernformat. Detaillierte Festlegungen

werden in der Regelung des jeweiligen Rufnummernbereiches getroffen.“

15. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die

Wortfolge „Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit“ ersetzt.

16. In §§ 9 Abs. 1, 10, 11 und 12 Abs. 1 wird das Wort „Betreiber“ durch das Wort „Netzbetreiber“

ersetzt.

17. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung,

durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt“ durch die Wortfolge

„hat durch eine vom abgebenden Netzbetreiber gegenüber dem portierenden Teilnehmer kostenfreie

Lösung ermöglicht zu“ ersetzt.

18. In § 9 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, haben Netzbetreiber innerhalb der definierten Nummernbereiche

für gleichartige Dienste die Nummernportabilität sicher zu stellen. Dies gilt sowohl für

Portabilität ohne Standortwechsel (Betreiberportabilität) als auch mit Standortwechsel innerhalb der

Region (geografische Portabilität).“

19. In § 12 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 7 angefügt

„(3) Sofern eine zeitabhängige Verrechnung erfolgt, hat die Abrechnung der Verbindungskosten

sekundengenau zu erfolgen.

(4) Verbindungskosten dürfen nur für zustande gekommene Verbindungen verrechnet werden.

(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen für Rufe, die vom selben Netzabschlusspunkt ausgehen

und eine Verbindung zu Diensten herstellen, die im selben Nummernbereich erbracht werden, nicht

unterschiedliche Entgelte verrechnet werden.

(6) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte

für Verbindungen in die Nummernbereiche 1, 5 und 7 die Entgelte für Verbindungen in den Nummernbereich

für geografisch orientierte Rufnummern innerhalb der gleichen Region, in der sich der anrufende

Teilnehmer befindet, nicht übersteigen.

(7) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen Dienste, bei denen die dem anrufenden Teilnehmer

verrechneten Entgelte über die Kosten der Transportleistung hinaus gehen, nur im Nummernbereich 9

(frei tarifierbare Dienste) angeboten werden.“

20. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt

„Anträge

§ 13a. Anträge auf Zuteilung von Rufnummern, ausgenommen den Nummernbereich für Dienste für

die Öffentlichkeit, sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Rufnummern für Dienste für die

Öffentlichkeit sind bei der Obersten Fernmeldebehörde zu beantragen. Abweichungen von dieser

Regelung werden bei der Definition der Nummernbereiche festgelegt.“

21. Die Überschrift von § 14 lautet

„Zuteilung“

22. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Nummern oder Nummernblöcke beinhalten, ein Anspruch

auf Zuteilung von bestimmten Nummern besteht nicht.“

23. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die

Wortfolge „Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit“ ersetzt.

24. In § 14 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Zuteilung geografisch orientierter Rufnummern erfolgt in Blöcken von mindestens 10000

Rufnummern an Festnetzbetreiber, die diese Nummern an Teilnehmer weiter vergeben dürfen. Nach der

Weitervergabe einer Rufnummer durch den Festnetzbetreiber an einen Teilnehmer gehen die Verwendungsrechte

bezüglich der Rufnummer auf den Teilnehmer über. Wird das Vertragsverhältnis durch den

Teilnehmer gelöst, ohne dass innerhalb eines Monats ein Vertrag mit einem anderen Festnetzbetreiber

abgeschlossen wird, geht das Recht zur Verwendung der Rufnummer wieder an den Festnetzbetreiber

über, dem der betreffende Rufnummernblock zugeteilt wurde.“

25. In § 16 wird folgender Satz angefügt

„Zur Umstellung bereits belegter Nummern haben die Netzbetreiber einen detaillierten Umstellungsplan

auszuarbeiten und der Obersten Fernmeldebehörde vorzulegen.“

26. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „folgenden Absätzen“ ersetzt.

27. In § 18 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 8 angefügt

„(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli

2001 in Kraft.

(6) § 4a Abs. 1 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit

1. Juli 2002 in Kraft.

(7) § 4a Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(8) § 4a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

28. § 19 samt Überschrift lautet

„Außerkrafttreten

§ 19. (1) Anlage 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Juni

2001 außer Kraft.

(2) § 4a Abs. 1 und § 14 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(3) § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

BGBlPdf 89. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

PRÄAMBEL

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und das

Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus, nachfolgend als die Vertragsparteien

bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten

geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft

und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik

Österreich und der Republik Belarus durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der

eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,

in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung

des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu

begünstigen,

haben vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel I

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der

Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den

grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),

– Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des

jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen

Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren

Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge

(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Staaten der Vertragsparteien oder

der Staaten beider Vertragsparteien überschritten werden muß, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Staaten liegt (Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,

Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.

3. Gewerbsmäßiger Verkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht

betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überprüfung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des

Unternehmens geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen.

5. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Staates zur Beförderung innerhalb dieses

Staatsgebietes.

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport

verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Fahrt auf der Straße

stattfindet.

2. Die Genehmigungen können als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer

Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt werden, und zwar als

a) Universalgenehmigungen

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach

der Art des Transportes).

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach

und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g) die Überführung von Leichen;

h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich

der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen

(insbesondere bei Naturkatastrophen);

j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder

anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug

erteilten Genehmigung;

m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen;

p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt

wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung

hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes

für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) vereinbaren,

daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken keiner Genehmigung

bedürfen.

3. Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang

mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im

Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes

oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer Kontingentgenehmigung zu erbringen.

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Beförderers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht

übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige

Behörde des jeweiligen anderen Staates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme

der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt.

Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Gemischte Kommission vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die

Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 6

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,

daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 7

Sanktionen

1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften,

insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates

Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 können die zuständigen

Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des

Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

a) Ermahnung des Beförderers, die geltenden Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten

Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die zuständige Behörde des anderen Staates

ausbedungen ist.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden,

die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Staaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung

und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 8

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe

werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission unter

Berücksichtigung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien zwischen den Vertragsparteien

vereinbart.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei

Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten

Kommission (Artikel 11 ) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 9

Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch

umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte

Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.

Artikel 10

Verlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene

Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der

Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum

Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung

ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die

Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die

Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und

Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie

über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens

drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich

Rentmeister

Für das Ministerium für Transport und Kommunikationen der Republik Belarus

Tscholowskij

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