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89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

– UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 wird

wie folgt geändert

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet

„Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000 – UVP-G 2000)“

2. § 1 lautet

„§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit

auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten,

die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen

sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des

Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens

vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen

sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private

Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der

Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über

die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr.

L 175/40 vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl.

Nr. L 073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.“

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „Genehmigung“ die Worte „oder Überwachung“ eingefügt.

4. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft

unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender

Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in

einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

5. In § 2 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Worte „oder Konzessionen“; vor dem Wort „Feststellungen“

wird das Wort „oder“ eingefügt.

6. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei

Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist

in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen

Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten

Zweck dient.“

7. Die Überschrift „2. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES

GENEHMIGUNGSVERFAHREN“ entfällt.

8. § 3 lautet

„§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben,

die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16

Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7

Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder

Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und

mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die

Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine

Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist

nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes

aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu

berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren

durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den

bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der

Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen

von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes

Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen

Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu

entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der

Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck,

für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde,

wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D

des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder

in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen

sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die

Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung

der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender

Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des

Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,

grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der

Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der

Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des

Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der

Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige

Gebiet maßgeblich.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß

Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 bis 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für

Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und

kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung

keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von

der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt

werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde

oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach

diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis

3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die

Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu

treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der

Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan

zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe

sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen

Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I

Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.“

9. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt

„Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind

einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde

im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder

belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei

Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung

von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens

erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen,

belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist

oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von

mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens

erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden

oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3

angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der

UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre

genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung

heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des

Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität

erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten

Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem

räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das

Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf

Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden

Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante

Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte

Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im

Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die

Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen,

als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens

sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende

Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.“

10. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt

„2. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES

GENEHMIGUNGSVERFAHREN“

11. § 4 samt Überschrift lautet

„Vorverfahren

§ 4. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen.

Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung

anzuschließen.

(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß

Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der

mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere

offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6)

aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung

anzuführen.“

12. § 5 lautet

„§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag

einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens

erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl

enthält. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die

Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/

der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der

Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des

Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die

Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie

betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung

des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche

und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung

zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften

zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in

den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf

unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem

Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen

oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag

eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1

angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen

nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.“

13. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs

an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b)Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse,

insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der

Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der

Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur

Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin

geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf

die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin

geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu

insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die

Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die

Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und

Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens

auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten)

des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im

Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin

billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung

anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann

durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1

vorzulegenden Angaben erlassen.“

14. In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projektwerbers/

der Projektwerberin“.

15. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die

Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate

nach Antragstellung zu treffen.“

16. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die

Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate

nach Antragstellung zu treffen.“

17. § 8 samt Überschrift entfällt.

18. § 9 lautet

„§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der

im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind

bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in

Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der

Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung

hat jedenfalls zu enthalten

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme

und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung

eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“

19. § 10 lautet

„§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates

haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein

diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde

1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über

das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare

Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,

2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die

Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP-Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm

1. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,

2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei

diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der

Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und

3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens

oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über

mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung

von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen. Diese Konsultationen

haben tunlichst im Wege der durch zwischenstaatliche Übereinkommen bereits eingerichteten Stellen im

Rahmen ihrer Zuständigkeiten, insbesondere der Grenzgewässerkommissionen, zu erfolgen. Bezüglich

der Dauer der Konsultationsphase ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.

(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

(6) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen

über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die

Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine

Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9

vorzugehen, wobei sich die Dauer der Auflagefrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem

das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Anderen in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich

berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eingelangte Stellungnahmen und

auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind

von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.

(7) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

20. § 11 samt Überschrift entfällt.

21. § 12 lautet

„§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der

betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im

Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen

festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten,

Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung

oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort

vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit

zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der

sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden

Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 darzulegen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich

auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte

Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/

innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung

des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine

nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle

nach Stilllegung zu machen.

(6) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu

enthalten.

(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die

Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

22. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde,

aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder

vorgelegten oder sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten

und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien

des § 17 eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12

Abs. 2 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens

eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.“

23. § 13 samt Überschrift lautet

„Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt,

dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende

Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist unverzüglich

bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht

aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.“

24. Die §§ 14 und 15 samt Überschriften entfallen.

25. § 16 samt Überschrift lautet

„Mündliche Verhandlung

§ 16. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame

mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die

mündliche Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien

und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen

und jedenfalls durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem

Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das

Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens

unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und

von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der

Entscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/

der Projektwerberin und den Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden.

Der Projektwerber/die Projektwerberin kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens

stellen.“

26. § 17 lautet

„§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden

Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im

Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls

Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls

solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den

Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des

§ 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich

der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer

allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen,

Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen

(insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur

Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit

beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere

auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen

Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten

sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen

oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist

der Antrag abzuweisen.

(6) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde

mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(7) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die

öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde

vorzunehmen.“

27. § 18 lautet

„§ 18. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange

absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls

sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über

die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren

unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den

Detailverfahren nicht anzuwenden. Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 19 und die vom Detailprojekt

betroffenen mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.

(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung

insoweit vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht

widersprechen und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen

wahrzunehmen.“

28. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt

„Abschnittsgenehmigungen

§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ausgenommen die vom

3. Abschnitt erfassten Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin

nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten

genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede

einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.“

29. § 19 samt Überschrift lautet

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung,

den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte

im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen,

in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des

Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend

in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich

Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht

bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs. 3;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3 und

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2).

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht

auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde und

die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren

und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die

dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als

subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis

des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher

Interessen.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste

unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen

ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme

von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder

in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren,

unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der

Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie

berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu

machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof

zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person,

mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der

Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative

die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels

schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf

der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.“

30. § 20 lautet

„§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/

von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden

(Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und

darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden

Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen

anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen

Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19

Abs. 1 Z 3 bis 6 beizuziehen.

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung

in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des

Vorhabens zu erlassen.

(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde

kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern

den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt

die Nachkontrolle (§ 21) durchzuführen ist.

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde

bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach

Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist.“

31. § 21 lautet

„§ 21. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 22 das Vorhaben

frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu

dem gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu

überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der

Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 39 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen.

Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 5 bezeichneten

Zeitpunkt durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 39 und dem

Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

übermitteln.“

32. § 22 lautet

„§ 22. (1) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach

den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis 18a

relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) In Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides

auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 bis

18a relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 18) erteilt, erfolgt der

Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht

durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß § 18 erteilten Genehmigungsbescheide.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen

des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem

Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf

Grund von § 17 Abs. 2 bis 4 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen

und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann

sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

(5) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen

Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.“

33. § 23 Abs. 1 samt Überschrift zu § 23 lautet

„Kontrollen und Duldungspflichten

§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften

erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und

Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für

Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen

und in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst

zu vermeiden. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin oder

der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der

Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der

Liegenschaft noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin

dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.“

34. In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anlagenbetreiber/innen“ durch „Betreiber/innen“ ersetzt.

35. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes werden folgende §§ 23a und 23b samt Überschriften

eingefügt

„Anwendungsbereich für Bundesstraßen

§ 23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971,

BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem

Abschnitt durchzuführen

1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche

Anschlussstellen,

2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von

mindestens 10 km,

3. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer

durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

4. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens

10 km.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971,

BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten

Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen

1. Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein

schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu

erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen

der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck,

für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde,

wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten

ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund

von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch

Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von

mindestens 5 km, wenn eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens

15000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

3. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine

durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30000 KFZ aufweist oder

wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche

Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 35000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf

Jahren zu erwarten ist.

(3) Bei Vorhaben des Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder

Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und

mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die

Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine

Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist

nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes

aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu

berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten

Verfahren durchzuführen.

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes,

BGBl. Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden

Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,

2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden

Länge von mindestens 10 km,

3. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von

mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte

des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge

von mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor

Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989,

eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen,

wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhang 2 berührt wird und zu

erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen

der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das

schutzwürdige Gebiet (Kategorie A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;

ausgenommen ist die Berührung von Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten

zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen

von bestehenden Trassen.

(3) Bei Vorhaben des Abs. 1 und 2, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder

Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und

mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die

Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen

schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine

Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist

nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes

aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu

berücksichtigen, § 24 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten

Verfahren durchzuführen.

(4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem

Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme,

die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme)

nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaß-

nahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle

nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung

gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung

nach Abs. 1, 2 oder 3 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit

diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben

(Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den

Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte

Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren

ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“

36. Vor § 24 wird folgende Überschrift eingefügt

„Verfahren, Behörde“

37. § 24 Abs. 1 bis 10 lautet

„(1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen

Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 sind vom

Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der

Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder

teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Von geplanten Vorhaben nach § 23a und § 23b hat die Behörde die mitwirkenden Behörden, den

Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des

Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 und 3 oder § 23b Abs. 2 und 3

ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung

beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und haben

Parteistellung mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz. Parteistellung hat auch der Projektwerber/

die Projektwerberin. Über diesen Antrag ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu

entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind

in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz ist

nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt

wird.

(4) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der

Kategorien A und D nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 24a

Abs. 1 ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des

Anhanges 2) aufgenommen sind.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im

UVP-Verfahren § 4 (Vorverfahren) und § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 (grenzüberschreitende Auswirkungen)

anzuwenden. § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde

festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der

Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren

vorzulegen sind.

(6) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die

Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist statt

dem Hinweis auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf ihr Antragsrecht nach Abs. 11 und ihre

Parteistellung oder Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach § 24h Abs. 5

hinzuweisen. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(7) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden,

stattdessen gilt § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24h Abs. 5 dritter

Satz.

(8) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen

1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden

Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß § 23a oder

§ 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen

sind.

2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 23a oder § 23b genanntes Vorhaben gemäß dem

Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/

der zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens

vorlegt.

(9) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben,

die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, die Trassenverordnung nicht erlassen und

sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen

Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte sonstige Genehmigungen

können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen

ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig

erklärt werden.

(10) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung

koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten

(§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.“

38. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24h samt Überschriften eingefügt

„Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen

für die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils

erforderlichen Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die

Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die

Ergebnisse an die zur Erlassung der Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.

(2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, hat die Behörde dem

Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie

betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu

übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des

Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche

und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu

übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

Zeitplan

§ 24b. Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die

einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens

notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen

ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen

ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen

festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist

zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige

bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens

erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind

vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der

Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen

Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung

oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort der

Behörde vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens

mit zu berücksichtigen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand

der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau

und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h darzulegen,

2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 24a Abs. 3 und 4 vorgelegten Stellungnahmen fachlich

auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte

Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung

des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine

nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

(7) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu

enthalten.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die

Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach

diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung

oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben

Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten

Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h, eine

zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 2, 3 und 8 gilt mit der

Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung

erstellt wird.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt

und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich

zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der

Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in

geeigneter Form kundzumachen. Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre

Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende

Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.

Öffentliche Erörterung

§ 24f. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchzuführen. Ort, Zeit und

Gegenstand sind gemäß § 44a Abs. 3 AVG zu verlautbaren. Eine Erörterung kann unterbleiben, wenn

innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 9 Abs. 1 keine begründeten schriftlichen Bedenken gegen das

Vorhaben abgegeben wurden.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann

gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Die Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend

wiedergegeben werden, festzuhalten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier

Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Änderung des Projektes

§ 24g. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder

einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann

das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird

oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens

1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen

oder zu ändern,

2. hat die Behörde den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu

geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder

ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 6 sowie

§ 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist

nur drei Wochen beträgt und

3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der

zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur

öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist

nur zwei Wochen beträgt.

Entscheidung

§ 24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame

Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen

erfüllt sind

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls

Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche

Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls

solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den

Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung

des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft

entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1

Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im

Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei

Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne

des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich

der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der

öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass

durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung

oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,

schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen

werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich

darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde

und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese

Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben

die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich

sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und

im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von

Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umwelt-

verträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß

§ 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche

Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls

in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung

eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum

an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von

dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im

Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere

Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind

die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die

Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.“

39. Nach der Überschrift „4. ABSCHNITT“ werden folgende §§ 24i bis 24l samt Überschrift eingefügt

„BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME

VORHABEN

§ 24i. Hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die

Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen

über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich

relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.

§ 24j. Sofern für in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannte Vorhaben gemäß § 103 Abs. 2

WRG 1959 nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt

werden, gelten diese als Verordnung gemäß § 6 Abs. 3.

§ 24k. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 30

bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959

als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

(2) Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte

zusammenzufassen.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit

Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen.

Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß § 111 Abs. 5

WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen

werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.

§ 24l. (1) Der Genehmigungsinhaber hat die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Daten sowie

die Ergebnisse einer ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung

zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form der Landesregierung,

nach Übergang der Zuständigkeit gemäß § 22 dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung

des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

wird näher bestimmt, für welche Daten dies gilt und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu

übermitteln sind.

(2) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit

Verordnung Einzelheiten über die Art und die Übermittlungsmodalitäten jener wasserwirtschaftliche

Aspekte betreffenden Daten im Sinne des § 55a WRG 1959 bestimmen, die die Genehmigungsbehörde

dem Landeshauptmann vorzulegen hat.“

40. Die folgende Überschrift lautet: „5. ABSCHNITT“.

41. § 25 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein

Umweltrat eingerichtet.

(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben

1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten

Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen

durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;

2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die

Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu

beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der

Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an den

Nationalrat gemäß § 44 beizufügen;

3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft an den Nationalrat gemäß § 44 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;

4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden

Organen gegenüber auszusprechen;

5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreters/in der politischen Parteien

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;

6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.“

42. In § 26 Abs. 1 Z 5 werden die Worte „für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

43. § 27 Abs. 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „(7)“ und „(8)“.

44. Im neuen § 27 Abs. 7 werden die Worte „für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

45. Die Überschrift „5. ABSCHNITT BÜRGERBETEILIGUNG“ sowie die §§ 30 bis 38 entfallen.

46. § 39 lautet

„§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen,

Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1

Genehmigungsanträge zu stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten

Zeitpunkt erstreckt sich die Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß

§§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens,

einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und

diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

werden dadurch nicht berührt.

(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf

ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5 und

umfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten

gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf

die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der

Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.“

47. § 40 lautet

„§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im

Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge

nach § 69 AVG.

(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in

Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den

Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“

48. § 41 lautet

„§ 41. Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 6 und § 24h Abs. 4 geregelten Aufgaben der

Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen

Wirkungsbereich zu besorgen.“

49. § 42 lautet

„§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren

getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 (AVG) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze

verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein

entrichtet werden.“

50. § 43 lautet

„§ 43. (1) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen

Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/

in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umweltbundesamt

GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3

Abs. 7, 24 Abs. 3), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die

wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung,

die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu

enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und

automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen,

dürfen nur übermittelt werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung

dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung

bilden,

2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder

sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.“

51. § 44 lautet

„§ 44. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach

anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher

Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.“

52. § 45 lautet

„§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu

bestrafen mit einer Geldstrafe

1. bis zu 400000 S, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach

diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24h) durchführt oder betreibt;

2. bis zu 200000 S, wer

a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 oder § 20

Abs. 4 nicht einhält,

b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt,

c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder

behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

53. Dem § 46 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt

„(8) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 3, § 3a, §§ 4 bis 10, § 12, § 12a, § 13, §§ 16 bis 18a, §§ 19 bis

23b, § 24 Abs. 1 bis 10, § 24a bis § 24l, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 7 und 8, §§ 39 bis 45,

§ 46 Abs. 8 bis 11 und § 47 Abs. 1, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2000 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

folgenden Tag in Kraft; die §§ 8, 11, 14, 15 sowie die §§ 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses

Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(9) Auf Vorhaben, die vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten

Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 erfasst waren und für die ein nach

den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren

vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz

nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung

97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin

können diese Verfahren ab dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.

(10) Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Abs. 8 bezeichneten

Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in

der Fassung BGBl. Nr. 773/1996.

(11) Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 773/1996 vor dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde

und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2000 erfasst

sind, sind die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.“

54. § 47 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2

bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.

(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Technologie

und Innovation zuständig.“

55. § 47 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit

der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.“

56. Die Anhänge 1 und 2 werden durch die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung

BGBl. I Nr. 89/2000 ersetzt.

BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Pflanzgutverordnung

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des

Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, verordnet

Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift lautet

„Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie

begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat

folgende Angaben zu enthalten

1. „EG-Qualität“;

2. Code des Mitgliedstaates;

3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

6. botanischer Name;

7. gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer

Bezeichnung;

8. Menge.

(2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des

Ursprungslandes aufzunehmen.

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial,

Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die

Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.

(4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des

botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu

versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch

um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7

sowie Abs. 3 zu ergänzen.

(6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher

darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in

mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.“

2. In § 2 lautet Z 3

„3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei

Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und

bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit

solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie“

3. In § 5 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG

für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen.“

4. § 12 samt Überschrift lautet

„Gebühren

§ 12. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß dem Anhang zu

dieser Verordnung zu entrichten.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen,

sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des

Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu

ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.

(3) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und

landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im

Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind

Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt

werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%.

(5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag

abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge

ab 50 Groschen aufgerundet.

(6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt

ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der

verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.

(8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung

1983 bleiben unberührt.“

5. Es wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

umgesetzt

1.die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von

Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der

Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76);

2. die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie

93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und

Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164

vom 30. Juni 1999, S 78) und

3. die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen

für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten

Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42).“

6. Der Anhang samt Überschrift lautet

BGBlPdf 89. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

Nach Mitteilungen der Mexikanischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die

von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen

Luftverkehr (BGBl. Nr. 46/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 196/1998)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 20. Jänner 2000

Guinea 13. November 1998

Kanada 1. September 1999

Mali 2. Februar 1999

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