89. Bundesgesetz: Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Behörden, die letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 des EG-Vertrages in
der Fassung des Vertrages von Amsterdam sind, haben eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen einzuholen, wenn anläßlich des Abschlusses eines Vertrages im Rahmen
der Europäischen Integration durch Abgabe einer Erklärung das Recht vorbehalten wurde, innerstaatlich
eine Verpflichtung zur Einholung einer solchen Vorabentscheidung vorzusehen.
(2) Der Bundeskanzler hat die jeweils aktuelle Liste der Verträge im Sinne des Absatzes 1 im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die
Bundesregierung und der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundeskanzler betraut.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu
dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Finnland 22. Jänner 1999
Spanien 22. Jänner 1999