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89_1999 AT

89. Bundesgesetz: Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Behörden, die letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 des EG-Vertrages in

der Fassung des Vertrages von Amsterdam sind, haben eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der

Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen

Zusammenarbeit in Strafsachen einzuholen, wenn anläßlich des Abschlusses eines Vertrages im Rahmen

der Europäischen Integration durch Abgabe einer Erklärung das Recht vorbehalten wurde, innerstaatlich

eine Verpflichtung zur Einholung einer solchen Vorabentscheidung vorzusehen.

(2) Der Bundeskanzler hat die jeweils aktuelle Liste der Verträge im Sinne des Absatzes 1 im

Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die

Bundesregierung und der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundeskanzler betraut.

BGBlPdf 89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu

dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 206/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Finnland 22. Jänner 1999

Spanien 22. Jänner 1999

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