Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89_1998 AT

89. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 bis 4 entfallen; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 9“.

2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt III angefügt

„Abschnitt III – Kapitalgarantien

§ 13. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft,

welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum

Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte

ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund

hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für

Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen

Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus

hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1

gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils

ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur

dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit

der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der

Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der

Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen

werden;

2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse

der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu

deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das

garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der

Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien

zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des

europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für

Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen

1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls

zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.“

3. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung „§ 15“.

4. § 16 lautet

„§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit

1. Juli 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, und

des Artikels VII Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere

Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch Verordnung des

Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 137/1994, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung hat wie folgt zu lauten

„Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere

Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes.“

2. § 1 lautet

„§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes

erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des

Kriminaldienstes

1. für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Leiter der

Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen

und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter

dieser Beamten, Referatsleiter der Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Referatsleiter

und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Sachbereichsleiter und Sachbearbeiter

der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern

sie nicht unter Z 2 fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten

oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1, den

Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte, Sicherheitswachebeamte der

Sicherheitswache-Dauerdienste sowie der Dienstführung der Verkehrsabteilung der BPD Wien

mit Kontrollfunktion sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im

exekutiven Außendienst verbringen, weiters für die bei den Verkehrsunfallkommanden der

Bundespolizeidirektionen in Verwendung stehenden Wach- bzw. Wagenkommandanten und die

übrigen mit der Unfallaufnahme im Außendienst betrauten Sicherheitswachebeamten sowie für

die bei den Erhebungsgruppen der Bundespolizeidirektionen mit Erhebungsdiensten betrauten

Sicherheitswachebeamten, sofern auf die Beamten der Verkehrsunfallkommanden und Erhebungsgruppen

nicht § 1 Z 2 anzuwenden ist, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

2. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine exekutive

Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim

Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos

verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen

und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bzw. W 2 und

W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven

Außendienstes herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 47/1998) hinterlegt

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

El Salvador 26. Februar 1998

Nepal 4. März 1998

Nepal hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es das Übereinkommen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,

die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus

solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht des

Königreiches Nepal als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →