89. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 bis 4 entfallen; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 9“.
2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt III angefügt
„Abschnitt III – Kapitalgarantien
§ 13. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft,
welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum
Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte
ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund
hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für
Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen
Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus
hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1
gedeckt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils
ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur
dann übernehmen, wenn
1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit
der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der
Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der
Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen
werden;
2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu
deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das
garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der
Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und
3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.
(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft nichtdiskriminierende Richtlinien
zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des
europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, die der Zustimmung durch den Bundesminister für
Finanzen bedürfen und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen
1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;
2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;
3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls
zu vereinbarenden Gegenleistungen;
4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.“
3. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung „§ 15“.
4. § 16 lautet
„§ 16. § 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit
1. Juli 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, und
des Artikels VII Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere
Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, zuletzt geändert durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 137/1994, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung hat wie folgt zu lauten
„Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere
Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes.“
2. § 1 lautet
„§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes
erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des
Kriminaldienstes
1. für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Leiter der
Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen
und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter
dieser Beamten, Referatsleiter der Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Referatsleiter
und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Sachbereichsleiter und Sachbearbeiter
der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern
sie nicht unter Z 2 fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten
oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1, den
Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte, Sicherheitswachebeamte der
Sicherheitswache-Dauerdienste sowie der Dienstführung der Verkehrsabteilung der BPD Wien
mit Kontrollfunktion sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im
exekutiven Außendienst verbringen, weiters für die bei den Verkehrsunfallkommanden der
Bundespolizeidirektionen in Verwendung stehenden Wach- bzw. Wagenkommandanten und die
übrigen mit der Unfallaufnahme im Außendienst betrauten Sicherheitswachebeamten sowie für
die bei den Erhebungsgruppen der Bundespolizeidirektionen mit Erhebungsdiensten betrauten
Sicherheitswachebeamten, sofern auf die Beamten der Verkehrsunfallkommanden und Erhebungsgruppen
nicht § 1 Z 2 anzuwenden ist, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
2. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine exekutive
Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim
Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos
verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen
und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bzw. W 2 und
W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven
Außendienstes herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 47/1998) hinterlegt
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
El Salvador 26. Februar 1998
Nepal 4. März 1998
Nepal hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es das Übereinkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche,
die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, und nur auf Streitigkeiten aus
solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem Recht des
Königreiches Nepal als Handelssache angesehen werden, anwenden werde.