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89_1997 AT

89. Bundesgesetz: Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 89. Bundesgesetz: Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Sekretariat des Informationsaustauschs über den Export von konventionellen Waffen und

doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) mit Sitz in Österreich

hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxxxx 1997 in Kraft.

BGBlPdf 89. Verordnung: Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, und auf Grund des § 62 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 510/1994, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch

veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte,

die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht

enthalten.

(2) Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne dieser Verordnung sind Organismen (Tiere,

Pflanzen und Mikroorganismen), deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter

natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche

Züchtungstechniken nicht vorkommt.

(3) Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Abs. 1 gelten nicht mehr als gleichwertig im

Sinne des § 2 Z 2 dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage

einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften

Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen,

unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.

§ 2. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen nur mit einer zusätzlichen

Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese Kennzeichnung hat die folgenden Kennzeichnungselemente

(Angaben) zu enthalten

1. vorhandene gentechnisch veränderte Organismen;

2. alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie

– Zusammensetzung,

– Nährwert oder nutritive Wirkung,

– Verwendungszweck des Lebensmittels oder des Verzehrproduktes, die dazu führen, daß ein

Lebensmittel oder ein Verzehrprodukt im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht mehr einem bestehenden

Lebensmittel oder einem bestehenden Verzehrprodukt gleichwertig ist;

3. das Verfahren, mit dem die veränderten Merkmale oder Eigenschaften im Sinne der Z 2 erzielt

wurden;

4. vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden

gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen

beeinflussen können;

5. vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden

gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte

bestehen.

§ 3. (1) Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten muß die Kennzeichnung gemäß § 2 an

gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr

verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder

Bildzeichen verdeckt sein.

(2) „Verpackt“ sind Waren, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 LMKV gegeben sind.

§ 4. Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die – ohne weitere Verarbeitung – für den

Letztverbraucher bestimmt sind, ist die gemäß § 2 vorgesehene Kennzeichnung in dem im § 3 Abs. 2

erster Satz LMKV genannten Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung

bestimmte Glasflaschen, auf denen diese Kennzeichnung dauerhaft angebracht ist. Dem Letztverbraucher

sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

§ 5. Bei nicht verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung

gemäß § 2

a) beim Einführen durch einen entsprechenden Hinweis in den Lieferpapieren zu entsprechen,

b) beim Lagern, Feilhalten, Verkauf, bei jedem sonstigen Überlassen und beim Verwenden für

andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung

geschieht, dadurch zu entsprechen, daß in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware an gut

sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Kennzeichnung angebracht wird.

§ 6. Auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen

oder solche enthalten, finden die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 Gentechnikgesetz

keine Anwendung.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten außer Kraft.

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