89. Bundesgesetz: Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Sekretariat des Informationsaustauschs über den Export von konventionellen Waffen und
doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) mit Sitz in Österreich
hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxxxx 1997 in Kraft.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, und auf Grund des § 62 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 510/1994, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte,
die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht
enthalten.
(2) Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne dieser Verordnung sind Organismen (Tiere,
Pflanzen und Mikroorganismen), deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter
natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche
Züchtungstechniken nicht vorkommt.
(3) Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Abs. 1 gelten nicht mehr als gleichwertig im
Sinne des § 2 Z 2 dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage
einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften
Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen,
unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.
§ 2. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen nur mit einer zusätzlichen
Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese Kennzeichnung hat die folgenden Kennzeichnungselemente
(Angaben) zu enthalten
1. vorhandene gentechnisch veränderte Organismen;
2. alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie
– Zusammensetzung,
– Nährwert oder nutritive Wirkung,
– Verwendungszweck des Lebensmittels oder des Verzehrproduktes, die dazu führen, daß ein
Lebensmittel oder ein Verzehrprodukt im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht mehr einem bestehenden
Lebensmittel oder einem bestehenden Verzehrprodukt gleichwertig ist;
3. das Verfahren, mit dem die veränderten Merkmale oder Eigenschaften im Sinne der Z 2 erzielt
wurden;
4. vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden
gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen
beeinflussen können;
5. vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden
gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte
bestehen.
§ 3. (1) Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten muß die Kennzeichnung gemäß § 2 an
gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr
verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder
Bildzeichen verdeckt sein.
(2) „Verpackt“ sind Waren, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung
1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 LMKV gegeben sind.
§ 4. Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die – ohne weitere Verarbeitung – für den
Letztverbraucher bestimmt sind, ist die gemäß § 2 vorgesehene Kennzeichnung in dem im § 3 Abs. 2
erster Satz LMKV genannten Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung
bestimmte Glasflaschen, auf denen diese Kennzeichnung dauerhaft angebracht ist. Dem Letztverbraucher
sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.
§ 5. Bei nicht verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung
gemäß § 2
a) beim Einführen durch einen entsprechenden Hinweis in den Lieferpapieren zu entsprechen,
b) beim Lagern, Feilhalten, Verkauf, bei jedem sonstigen Überlassen und beim Verwenden für
andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung
geschieht, dadurch zu entsprechen, daß in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware an gut
sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Kennzeichnung angebracht wird.
§ 6. Auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, finden die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 Gentechnikgesetz
keine Anwendung.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten außer Kraft.