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89_1996 AT

89. Verordnung: Kristallglaskennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Kristallglaskennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994 wird verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Glaswaren, die bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke,

im Büro, zur Ausschmückung von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken verwendet werden,

sofern es sich bei den vorgenannten Waren nicht um Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen,

Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren, Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und

Splitter aus Glas für Mosaike und ähnliche Zierzwecke, Erzeugnisse aus Glaskurzwaren sowie Galanteriewaren

aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas sowie Glasaugen (auch für Spielzeug), ausgenommen

Prothesen, handelt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Hochbleikristall“ eine Glasart, die mindestens 30 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte

von mindestens 3,00 hat;

2. „Bleikristall“ eine Glasart, die mindestens 24 vH Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von

mindestens 2,90 hat;

3. „Kristallglas“ eine Glasart, die entweder

a) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kaliumoxyd (K2O) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder

zusammen in Höhe von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,45 hat und

dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 beträgt oder

b) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in Höhe

von mindestens 10 vH enthält, eine Dichte von mindestens 2,40 und eine Oberflächenhärte

nach Vickers von 550 ± 20 hat.

(3) Die im Abs. 2 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den in der

Anlage zu dieser Verordnung angeführten Methoden zu bestimmen.

§ 2. (1) Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten, bei denen die Glasart gekennzeichnet

ist, dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn

1. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 wahlweise die Bezeichnungen

„Hochbleikristall 30%“,

„Cristal Supérieur 30%“,

„Cristal Superior 30%“,

„Cristal de Chumbo Superior 30%“,

„Christallo Superiore 30%“,

„Full Lead Crystal 30%“,

„Krystal 30%“,

„Krystall 30%“,

„Volloodkristal 30%“ oder

„κρυσταλλα υψηλης περPLR PRοτηWος σε µολυcδο 30%“,

2. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 wahlweise die Bezeichnungen

„Bleikristall 24%“,

„Cristal al Plombo 24%“,

„Cristal au Plomb 24%“,

„Cristal de Chumbo 24%“,

„Cristallo al Piombo 24%“,

„Krystal 24%“,

„Krystall 24%“,

„Lead Crystal 24%“,

„Loodkristal 24%“ oder

„µολυcδουχα κρυσταλλα 25%“ verwendet werden und

3. bei der Glasart gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 die Bezeichnung „Kristallglas“ verwendet wird.

(2) Für Glasarten, die nicht im § 1 Abs. 2 angeführt sind, dürfen die im Abs. 1 angeführten Bezeichnungen

nicht verwendet werden.

§ 3. (1) Werden Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten mit den im § 2 Abs. 1 angeführten

Bezeichnungen gekennzeichnet, dürfen zusätzlich folgende Symbole zur Kennzeichnung verwendet

werden

1. für Hochbleikristall und Bleikristall ein rundes goldfarbenes Symbol mit einem Durchmesser von

mindestens 1 cm;

2. für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a ein quadratisches silberfarbenes Symbol mit einer

Seitenlänge von mindestens 1 cm;

3. für Kristallglas gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer

Seitenlänge von mindestens 1 cm.

(2) Die Symbole und die Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht

werden.

§ 4. Wird bei der Kennzeichnung von Glaswaren eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine

andere Aufschrift verwendet, die eine der Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung

als Ganzes, als Eigenschaftswort oder als Wortstamm enthält, hat unmittelbar vor dieser Aufschrift

gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgendes aufzuscheinen

1. bei Glaswaren der im § 1 Abs. 2 angeführten Glasarten die hiefür gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehene

Bezeichnung;

2. bei anderen Glaswaren die genaue Angabe ihrer Zusammensetzung.

§ 5. Diese Verordnung ist auf Glaswaren, die zur Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft bestimmt

sind, nicht anzuwenden.

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