89_1995
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89. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere
1995_89_0 89. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere
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Auf Grund der §§ 24 bis 35 und der Anlage 1 Z 59.2 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere, BGBl. Nr. 165/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 536/1989, wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind an der Theresianischen Militärakademie Stabsoffizierskurse in der Dauer von 8 bis 12 Wochen abzuhalten."