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89_1991 AT

89. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, wird verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund

schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 448/1988

wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im

Sinne des § 1 Abs. 1 gilt die erfolgreiche Ablegung

der Abschlußprüfung.

(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen

Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen

ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im

Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung

der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).

(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht

die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,

jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten

Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen

wird, wird in den in der zweiten Rubrik der

Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung,

sondern die gesamte für diese

Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.

(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen

Besuches einer Schule oder einer Schulstufe

(Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative

Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu

bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche

Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes

ausdrücklich vorgeschrieben wird."

2. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen im Bundesland Salzburg,

lautet bei der „Dreijährigen landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft" die

Lehrplanzitierung wie folgt

„Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage

4) in der Fassung LGBl. Nr. 69/1987, auch in

der Fassung LGBl. Nr. 76/1989".

3. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen im Bundesland Salzburg,

lautet bei der „Zweijährigen landwirtschaftlichen

Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft"

die Lehrplanzitierung wie folgt

„Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage

5), auch in der Fassung LGBl. Nr. 76/1989".

4. In die Anlage wird folgender Teil 7 aufgenommen

„7. Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Bundesland Vorarlberg

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