89. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, wird verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
und der Lehrzeit auf Grund
schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen, BGBl. Nr. 462/1986, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 448/1988
wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im
Sinne des § 1 Abs. 1 gilt die erfolgreiche Ablegung
der Abschlußprüfung.
(2) Sofern bei Schulen auf Grund der schulrechtlichen
Vorschriften keine Abschlußprüfung vorgesehen
ist, gilt jedoch als erfolgreicher Besuch im
Sinne des § 1 Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung
der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester).
(3) Sofern bei Schulen im Sinne des Abs. 1 nicht
die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung,
jedoch die erfolgreiche Absolvierung der letzten
Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) nachgewiesen
wird, wird in den in der zweiten Rubrik der
Anlage angeführten Lehrberufen nicht die Lehrabschlußprüfung,
sondern die gesamte für diese
Lehrberufe vorgeschriebene Lehrzeit ersetzt.
(4) Bei der Feststellung des erfolgreichen
Besuches einer Schule oder einer Schulstufe
(Jahrgang, Klasse, Semester) hat eine negative
Beurteilung in Freigegenständen außer Betracht zu
bleiben, sofern nicht in der Anlage die erfolgreiche
Absolvierung eines solchen Unterrichtsgegenstandes
ausdrücklich vorgeschrieben wird."
2. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen im Bundesland Salzburg,
lautet bei der „Dreijährigen landwirtschaftlichen
Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft" die
Lehrplanzitierung wie folgt
„Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage
4) in der Fassung LGBl. Nr. 69/1987, auch in
der Fassung LGBl. Nr. 76/1989".
3. In der Anlage, Teil 4. Land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen im Bundesland Salzburg,
lautet bei der „Zweijährigen landwirtschaftlichen
Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft"
die Lehrplanzitierung wie folgt
„Lehrplan LGBl. für Salzburg Nr. 84/1982 (Anlage
5), auch in der Fassung LGBl. Nr. 76/1989".
4. In die Anlage wird folgender Teil 7 aufgenommen
„7. Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Bundesland Vorarlberg