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89_1990 AT

89. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 89. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren

Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben,

nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden, in

der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft

1 Million Schilling nicht übersteigt

TARIFNr./UNr. Warenbezeichnung

0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

(50) - Pilze und Trüffeln

51 - - Pilze

B - andere

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1988, BGBl. Nr. 664) zum Gegenstand haben,

ausgenommen.

§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der

in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-

und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des

Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig

unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer

der vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zu verlängern, wenn der Endtermin für die

mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt

wird.

§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1990 in

Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 5. November 1987,

BGBl. Nr. 544, über die Ermächtigung von

Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

und Verlängerung der Geltungsdauer

von Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des

28. Februar 1990 außer Kraft.

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