89. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerung der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Länder Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller, die ihren
Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Land haben,
nach Maßgabe des § 2 zu erteilen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden, in
der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft
1 Million Schilling nicht übersteigt
TARIFNr./UNr. Warenbezeichnung
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
(50) - Pilze und Trüffeln
51 - - Pilze
B - andere
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1988, BGBl. Nr. 664) zum Gegenstand haben,
ausgenommen.
§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der
in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst-
und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des
Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig
unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer
der vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zu verlängern, wenn der Endtermin für die
mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt
wird.
§ 4. Die Verordnung tritt mit 1. März 1990 in
Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 5. November 1987,
BGBl. Nr. 544, über die Ermächtigung von
Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
und Verlängerung der Geltungsdauer
von Einfuhrbewilligungen tritt mit Ablauf des
28. Februar 1990 außer Kraft.